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   BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75   

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https://dejure.org/1976,70
BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,70)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1976 - VI ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,70)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1976 - VI ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,70)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf den Ersatz der durch die Abwicklung von Schadensfällen entstandenen Verwaltungskosten - Umfang der allgemeinen Verwaltungstätigkeit eines Landschaftsverbandes - Anforderungen an den prozessualen Kostenerstattungsanspruch

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 823

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruchs kann der Geschädigte, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Auch bei Betrieben und Behörden gehört der für die Unfallregulierung erforderliche Zeit- / Personalaufwand nicht zum zu ersetzenden Schaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 823
    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensfalls

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 112
  • NJW 1976, 1256
  • NJW 1976, 1932 (Ls.)
  • MDR 1976, 831
  • VersR 1976, 857
  • VersR 1977, 615
  • DB 1976, 1284
  • JR 1976, 378
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Dabei nimmt die Revision auf die imSenatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358, 360 (vgl. auch BGH Urt. vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - VersR 1969, 437 sowie BGHZ 59, 286, 293) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] enthaltenen Erwägungen Bezug.

    Davon geht auch das Urteil des Senats vom 3. Februar 1961 aaO S. 360 aus.

    Der Senat hat allerdings in seinen früheren Entscheidungen vom 10. Mai 1960 (BGHZ 32, 280 [287] und vom 3. Februar 1961 aaO (von denen sich indessen die erstere ausschließlich, die zweite vor allem auf sog. Vorhaltekosten bezieht) zu erkennen gegeben, daß er den Nachweis bestimmter, ausschließlich auf die Abwehr fremdverschuldeter Schäden bezogener Aufwendungen als Voraussetzung dafür betrachte, daß ein nicht unbedingt auf den einzelnen Schadensfall bezogener, insgesamt vorsorglicher Aufwand ersatzfähig ist.

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Dabei nimmt die Revision auf die imSenatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358, 360 (vgl. auch BGH Urt. vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - VersR 1969, 437 sowie BGHZ 59, 286, 293) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] enthaltenen Erwägungen Bezug.

    Ferner hat der I. Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 59, 286, 293 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] auf die in dem Urteil des Senats vom 3. Februar 1961 ausgesprochenen Grundsätze billigend Bezug genommen.

  • RG, 20.12.1935 - II 173/34

    1. Können Verluste, die durch Notverkäufe zum Zweck der Aufbringung des Aufwandes

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Vielmehr ist schon hier durch wertende Abgrenzung, die sich durch Umkehrschluß aus der Aufzählung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerechtfertigt sieht (RGZ 150, 37, 41), einem echten Anspruch auf Schadloshaltung, der nur seine Grundlagen formal aus prozessualem Geschehen nimmt, eine Zurechnungsgrenze gezogen worden, weil der Verkehr diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei rechnet.

    Beim Schadensersatzprozesß (wenngleich nicht nur da) kommt allerdings noch ein im engeren Sinn materieller Kostenerstattungsanspruch in Frage, der den "prozessualen" überlagern oder über ihn hinausgehen kann (u.a. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. § 88 II 1; RGZ 150, 37, 41), sofern sich nämlich der Aufwand für die Rechtswahrnehmung als Folgeschaden oder als Schadensbeseitigung darstellt.

  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    In einer jüngeren Entscheidung hat er indessen (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74 - VersR 1976, 170, 171, ebenfalls Vorhaltekosten betreffend), wenn auch außerhalb der tragenden Gründe Zweifel daran geäußert, ob gerade diesem Umstand entscheidende Bedeutung zukommen sollte.
  • BGH, 28.02.1969 - II ZR 154/67

    Berechnung eines Verwaltungskostenaufschlags über die in Rechnung gestellten

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Dabei nimmt die Revision auf die imSenatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358, 360 (vgl. auch BGH Urt. vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - VersR 1969, 437 sowie BGHZ 59, 286, 293) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] enthaltenen Erwägungen Bezug.
  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Der Senat hat allerdings in seinen früheren Entscheidungen vom 10. Mai 1960 (BGHZ 32, 280 [287] und vom 3. Februar 1961 aaO (von denen sich indessen die erstere ausschließlich, die zweite vor allem auf sog. Vorhaltekosten bezieht) zu erkennen gegeben, daß er den Nachweis bestimmter, ausschließlich auf die Abwehr fremdverschuldeter Schäden bezogener Aufwendungen als Voraussetzung dafür betrachte, daß ein nicht unbedingt auf den einzelnen Schadensfall bezogener, insgesamt vorsorglicher Aufwand ersatzfähig ist.
  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65

    Kaskoversicherer und Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Auch hier wird aber für den Regelfall nach ganz allgemeiner Praxis eine Entschädigung für die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (nicht bei Maßnahmen der eigentlichen Schadensbeseitigung) weder im Rahmen der Kostenfestsetzung noch als zusätzlicher Hauptanspruch zugebilligt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (KG VersR 1973, 750, 751; vgl. auch OLG Köln VersR 1975, 1106; ferner BGH Urt. v. 27. Juni 1968 - III ZR 63/65 - VersR 1968, 997, 998: "kein Sachfolgeschaden").
  • LG Krefeld, 12.06.1973 - 1 T 41/73
    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Eine andere Beurteilung müßte, wie das Berufungsgericht zurecht hervorhebt, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung nicht nur von Behörden, sondern z.B. auch von privaten Großbetrieben mit hoher Verkehrsfrequenz führen (KG VersR 1973, 750, 751; LG Krefeld VersR 1974, 556).
  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112, 114) .
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

    Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auch wenn ein Unternehmen, das häufig mit der Abwicklung von im Wesentlichen gleich gelagerten Schadensfällen konfrontiert ist, aufgrund der routinemäßigen Bearbeitung und der Verwendung geeigneter Formulare in der Lage sein mag, die Schadensabwicklung rationeller und kostengünstiger zu gestalten, als dies einer damit nicht vertrauten Privatperson möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 117), so bedeutet dies nicht, dass durch die im Rahmen der Schadensabwicklung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die dabei anfallende Kommunikation, ersatzpflichtige Kosten in nennenswertem Umfang nicht entstünden.

    Ausschlaggebend hierfür ist nicht etwa die zeitliche Dauer der Schadensermittlung, denn für den eigenen Zeitaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich keinen Ersatz verlangen (Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, aaO S. 114 f.).

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