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   BGH, 06.06.2000 - VI ZR 98/99   

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https://dejure.org/2000,1108
BGH, 06.06.2000 - VI ZR 98/99 (https://dejure.org/2000,1108)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2000 - VI ZR 98/99 (https://dejure.org/2000,1108)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - VI ZR 98/99 (https://dejure.org/2000,1108)
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Fahrradfahrer-Zusammenstoß

§§ 402 ff ZPO, Erforderlichkeit der Erhebung des Sachverständigenbeweises, auch wenn die urkundliche Verwendung eines in einem Strafverfahren abgegeben Sachverständigengutachtens möglich wäre, Recht der Parteien, dem Sachverständigen Fragen zu stellen;

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Verschulden bei Vorfahrtsverstoß in übersichtlicher Kurve, Entkräftung

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gutachten - Ermittlungsverfahren - Hinzuziehung eines Sachverständigen - Antrag einer Partei

  • Judicialis

    ZPO § 286 B

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286
    Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PO § 286
    Weitere Sachaufklärung nach urkundenbeweislicher Verwertung eines Gutachtens aus einem Ermittlungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3072
  • MDR 2000, 1148
  • NZV 2000, 504
  • VersR 2001, 121
  • BB 2000, 1859
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.1997 - VI ZR 404/96

    Prüfungspflicht des PKW-Halters

    Auszug aus BGH, 06.06.2000 - VI ZR 98/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, jeweils m.w.N.) muß der Tatrichter in einem solchen Fall, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.

    Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (Senatsurteil vom 14. Oktober 1997 (aaO) m.w.N.).

  • BGH, 22.04.1997 - VI ZR 198/96

    Urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus beigezogenen Verfahren;

    Auszug aus BGH, 06.06.2000 - VI ZR 98/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, jeweils m.w.N.) muß der Tatrichter in einem solchen Fall, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.
  • BGH, 12.03.2019 - VI ZR 278/18

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund des Versterbens der Mutter des

    Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, den Sachverständigenbeweis anzutreten, verkürzt wird (vgl. Senat, Urteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99, NJW 2000, 3072, juris Rn. 8; vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96, NJW 1998, 311, juris Rn. 12).
  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten

    Die entscheidungserheblichen Fragen sind damit durch den Sachverständigen ausreichend beantwortet, so daß davon abgesehen werden konnte, eine schriftliche oder mündliche Begutachtung durch ihn im vorliegenden Verfahren anordnen (vgl. KG NJW 2006, 1677 unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 2324; MDR 2000, 1148; NJW 1997, 3381).
  • BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01

    Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger;

    Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158; vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99 - VersR 2001, 121).
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