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   OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - VI-5 Kart 33/16 [ V ]   

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https://dejure.org/2017,45784
OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - VI-5 Kart 33/16 [ V ] (https://dejure.org/2017,45784)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2017 - VI-5 Kart 33/16 [ V ] (https://dejure.org/2017,45784)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 2017 - VI-5 Kart 33/16 [ V ] (https://dejure.org/2017,45784)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Regulierungsbehörde muss Daten der Netzbetreiber veröffentlichen

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 80 Abs. 1 GG, §§ 21a Abs. 6, 71 EnWG, § 30 VwVfG NW, § 31 Abs. 1 ARegV v. 17.09.2016
    Zulässigkeit einer nicht anonymisierten Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten

  • wertermittlerportal
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Landesregulierungsbehörden gem. § 31 Abs. 1 ARegV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Veröffentlichung von Daten der Netzbetreiber

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Regulierungsbehörde muss Daten der Netzbetreiber veröffentlichen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regulierungsbehörde muss Daten der Netzbetreiber veröffentlichen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch von Unternehmen auf Herausgabe von Netzdaten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Die Veröffentlichung von Kennzahlen zur Versorgungsqualität stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung in Regulierungsverfahren, denn der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs habe in seinem Beschluss vom 22.07.2014 (EnVR 59/12 "Stromnetz Berlin") - und ihm nachgehend auch der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Informationen über die Versorgungsqualität als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse qualifiziert.

    Soweit er schließlich mit anderen Netzbetreibern hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit im Qualitätswettbewerb steht, kann er ein wirtschaftliches Interesse daran haben, bei vergleichbarem Aufwand eine bessere Netzzuverlässigkeit als andere zu erzielen und damit seine nicht offenkundigen Konzepte und Maßnahmen, die bei vergleichbarem Aufwand ursächlich für eine bessere Netzzuverlässigkeit sind, nicht zu offenbaren (vgl. auch BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 22.07.2014 - EnVR 59/12 Rn. 44, RdE 2014, 495 ff. "Stromnetz Berlin GmbH").

    Bei ihnen handelt es sich um aggregierte Kennzahlen zur Nichtverfügbarkeit, die auf der Erfassung und Auswertung der nach § 52 EnWG erhobenen Datenreihen und der regulatorisch festgelegten ökonometrischen Bewertungsmethodik zur Bestimmung der Referenzwerte beruhen und daher lediglich das Ergebnis einer komplexen Bewertung darstellen (vgl. BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 22.07.2014 - EnVR 59/12 Rn. 24, RdE 2014, 495 ff. "Stromnetz Berlin GmbH").

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. "Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren"; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. "Stadtwerke Konstanz GmbH"; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009 - 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.).

    Mit ihrer Veröffentlichung soll für die Netznutzer Transparenz über den Stand der Effizienz der Leistungserbringung bei den einzelnen Netzbetreibern sowie ein zusätzlicher Anreiz für die Netzbetreiber zur Steigerung ihrer Effizienz geschaffen, aber auch die Nachprüfbarkeit des jeweils eigenen Effizienzwertes für den betreffenden Netzbetreiber erleichtert werden (BR-Drs. 417/07, S. 73; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 80, RdE 2014, 276 ff. "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Wie der Senat mit den Beteiligten eingehend erörtert hat, lässt sich ein solches Verständnis den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 77 ff. "Stadtwerke Konstanz") nicht entnehmen.

  • BVerfG, 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Betätigt sich der Netzbetreiber insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, auf denen er nicht über eine Monopolstellung verfügt, als Nachfrager oder Anbieter, ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse daher nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn und soweit er dort im Wettbewerb steht (vgl. auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16,1 BvR 2491/16, Rn. 33, juris; WAR, aaO, S. 7 ff.).

    Wie der Senat mit den Beteiligten eingehend erörtert hat, lässt sich ein solches Verständnis den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 77 ff. "Stadtwerke Konstanz") nicht entnehmen.

  • BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14

    Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages: Reichweite des Auskunftsanspruchs einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Nach dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 (EnZR 11/14 "Gasnetz Springe") seien kalkulatorische Kostendaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren.

    Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich nichts anderes aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 (EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 ff. "Gasnetz Springe").

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 3 Kart 289/06

    Bestehen von nichtoffenkundigen Tatsachen als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Soweit es letzteres angeht, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Preisgabe der Information bei objektiver Betrachtung geeignet ist, spürbar die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beeinflussen, also entweder die eigene Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern oder die des Konkurrenten zu verbessern (vgl. auch OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 14.03.2007 - VI-3 Kart 289/06 Rn. 7, RdE 2007, 130 ff. m.w.N.).

    Vielmehr kann auch einem Monopolisten, der in seinem operativen Kerngeschäft keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, grundsätzlich ein Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse zustehen, wenn und soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat (so auch OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 14.03.2007 - VI-3 Kart 289/06 (V) Rn. 7, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2003 - Kart 21/02

    Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Kartellverwaltungsrechts mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Die Anerkennung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses scheidet insbesondere aus, wenn Daten wegen ihres hohen Aggregationsgrades oder aus sonstigen Gründen keine hinreichenden Schlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Informationen erlauben (Breiler in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 87. Lieferung 8.2016, § 72 GWB Rn. 27; OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss v. 22.01.2003 - VI-Kart 21/02 (V) Rn. 34, WuW/E DE-R 1070 ff. "Energie-AG Mitteldeutschland").

    Vielmehr muss der Netzbetreiber im Einzelnen und damit substantiiert darlegen, inwiefern die Veröffentlichung der im Rahmen der Anreizregulierungsmethodik gewonnenen unternehmensspezifischen Daten konkret geeignet ist, die Wettbewerbsposition seines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss v. 22.01.2003 - VI Kart 21/02 (V) Rn. 33 f., aaO).

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Eine entsprechende - inhaltlich nicht zu beanstandende - Festlegung hat die Landesregulierungsbehörde für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch für die derzeitige zweite Regulierungsperiode getroffen (MBl. 2015 v. 20.02.2015, S. 77 ff.; dazu Senat, Beschluss v. 04.05.2016 - VI-5 Kart 2/15 (V) Rn. 37 ff., RdE 2016, 362 ff.; zu den in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur fallenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibern BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 7.06.2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 ff. "Festlegung volatiler Kosten").
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2016 - 5 Kart 2/15

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Eine entsprechende - inhaltlich nicht zu beanstandende - Festlegung hat die Landesregulierungsbehörde für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch für die derzeitige zweite Regulierungsperiode getroffen (MBl. 2015 v. 20.02.2015, S. 77 ff.; dazu Senat, Beschluss v. 04.05.2016 - VI-5 Kart 2/15 (V) Rn. 37 ff., RdE 2016, 362 ff.; zu den in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur fallenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibern BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 7.06.2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 ff. "Festlegung volatiler Kosten").
  • VG Köln, 25.02.2016 - 13 K 5017/13

    Mehrerlösabschöpfung einer natürlichen Monopolistin kein Geschäftsgeheimnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Allein aus dem Umstand, dass die Betroffene als Betreiberin eines regionalen Strom- und Gasnetzes in ihrem Netzgebiet für die Bereitstellung von Netznutzungsdienstleistungen ein sog. natürliches Monopol besitzt, folgt allerdings noch nicht, dass es sich bei ihren Unternehmensdaten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln kann und sie durch die Offenlegung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten keine Wettbewerbsnachteile zu befürchten hat (vgl. aber VG Köln, Urteil v. 25.02.2016 - 13 K 5017/13 Rn. 74 ff., ZNER 2016, 277 ff. (Berufung anhängig zu 15 A 772/16 OVG NRW)).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 162/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
    Bei Daten in einer solchen Detailtiefe handelt es sich - nach der von der Betroffenen zitierten Rechtsprechung - um Geschäftsgeheimnisse (BGH, aaO Rn. 44; OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 162/12 (V), juris).
  • BGH, 08.11.1999 - II ZR 7/98

    Außerordentliche Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

  • OLG Brandenburg, 10.07.2017 - 6 Kart 1/17

    Einstweiliges Anordnungsverfahren gegen die Regulierungsbehörde: Anspruch eines

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 3 Kart 11/17

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 5 Kart 24/16

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung nicht anonymisierter

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

  • OLG München, 25.11.2010 - Kart 17/09

    Gasnetzentgeltregulierung: Berücksichtigung von Erlösen aus der Auflösung von

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 3 Kart 466/06

    Eilrechtsschutz bei Begehr eines höheren Entgeltes für den Netzzugang nach EnWG

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 3 Kart 205/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen;

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2018, 140) im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2017 - VI-5 Kart 33/16 (V) -.

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17

    Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas-

    (jeweils wie Oberlandesgericht Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16, BeckRS 2017, 133828 = RdE 2018, 140).

    Zwischenzeitlich hat der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die als Musterverfahren geführten Beschwerden zweier regionaler Netzbetreiber in der Hauptsache jeweils durch Beschluss vom 30.11.2017 (Az. VI-5 Kart 33/16 [V] und VI-5 Kart 12/17 [V]) zurückgewiesen.

    Die nachstehenden Erwägungen entsprechen dabei den Ausführungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den Beschlüssen vom 30.11.2017 (Az. VI-5 Kart 33/16 [V] und VI-5 Kart 12/17 [V]), in dem der 5. Kartellsenat die Beschwerden zweier regionaler Strom- und Gasverteilernetzbetreiber gegen "Rundmails" der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zu den Veröffentlichungspflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV - anknüpfend an die Ausführungen in den diesbezüglichen Eilentscheidungen des 5. Kartellsenats und dieses Senats - zurückgewiesen hat, und denen der Senat auch in der Hauptsache vollumfänglich folgt.

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2019 - 6 VA 89/18

    Anspruch auf Rückgabe oder Vernichtung von übersandten Urteilsabschriften

    Nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nämlich alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfGE 115, 205, 230 mwN; BGH, EnWZ 2014, 378 Rn. 76; OLG Düsseldorf, ZD 2018, 221 f mwN).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 16/17
    Zwischenzeitlich hat der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die als Musterverfahren geführten Beschwerden zweier regionaler Netzbetreiber in der Hauptsache jeweils durch Beschluss vom 30.11.2017 (Az. VI-5 Kart 33/16 [V] und VI-5 Kart 12/17 [V]) zurückgewiesen.

    Die nachstehenden Erwägungen entsprechen dabei den Ausführungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den Beschlüssen vom 30.11.2017 (Az. VI-5 Kart 33/16 [V] und VI-5 Kart 12/17 [V]), in dem der 5. Kartellsenat die Beschwerden zweier regionaler Strom- und Gasverteilernetzbetreiber gegen "Rundmails" der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zu den Veröffentlichungspflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV - anknüpfend an die Ausführungen in den diesbezüglichen Eilentscheidungen des 5. Kartellsenats und dieses Senats - zurückgewiesen hat, und denen der Senat auch in der Hauptsache vollumfänglich folgt.

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 28/17

    Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Netzbetreiber bezogener Daten durch die

    Zwischenzeitlich hat der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die als Musterverfahren geführten Beschwerden zweier regionaler Netzbetreiber in der Hauptsache jeweils durch Beschluss vom 30.11.2017 (Az. VI-5 Kart 33/16 [V] und VI-5 Kart 12/17 [V]) zurückgewiesen.

    Die nachstehenden Erwägungen entsprechen dabei den Ausführungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den Beschlüssen vom 30.11.2017 (Az. VI-5 Kart 33/16 [V] und VI-5 Kart 12/17 [V]), in dem der 5. Kartellsenat die Beschwerden zweier regionaler Strom- und Gasverteilernetzbetreiber gegen "Rundmails" der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zu den Veröffentlichungspflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV - anknüpfend an die Ausführungen in den diesbezüglichen Eilentscheidungen des 5. Kartellsenats und dieses Senats - zurückgewiesen hat, und denen der Senat auch in der Hauptsache vollumfänglich folgt.

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 3 Kart 850/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Dabei hat er jeweils an die Erwägungen angeknüpft, die Gegenstand der Entscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren und in denen jeweils festgestellt worden ist, dass die in § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV vorgesehene Veröffentlichung der im Effizienzvergleich verwendeten Aufwands- und Vergleichsparameter nicht deshalb unzulässig ist, weil es sich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln würde.
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Dies ergibt sich jeweils aus den Erwägungen, die im Wesentlichen bereits Gegenstand der Eilentscheidungen des Senats (siehe etwa Beschluss vom 03.04.2017, VI-3 Kart 11/17 [V], RdE 2017, 413) bzw. der Hauptsacheentscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren.
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - 3 Kart 82/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Er hat dabei insbesondere an die Erwägungen, die Gegenstand der Hauptsacheentscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V], BeckRS 2018, 21092) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren, angeknüpft.
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2018 - 3 Kart 683/18

    Begründetheit eines Eilantrags auf Unterlassung der Veröffentlichung von

    Dies ergibt sich jeweils aus den Erwägungen, die bereits Gegenstand der Hauptsacheentscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV und jüngst der Hauptsacheentscheidungen des Senats vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichung der für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes verwendeten Aufwands- und Strukturparameter der 1.-3.
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Regulierungsperiode im Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber verwendet worden sind, durch Beschlüsse vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O.) bereits entschieden und dabei an die Erwägungen, die Gegenstand der Entscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren, angeknüpft.
  • VG Saarlouis, 27.10.2022 - 5 K 795/19
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