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   FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97   

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FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97 (https://dejure.org/1998,12127)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.08.1998 - VII (III) 306/97 (https://dejure.org/1998,12127)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. August 1998 - VII (III) 306/97 (https://dejure.org/1998,12127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf durchschnittliche Eigenheime; Grunderwerbsteuerfreiheit des existenznotwendige Wohnvermögens; Gewährleistung des Eigentums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf durchschnittliche Eigenheime; Grunderwerbsteuerfreiheit des existenznotwendige Wohnvermögens; Gewährleistung des Eigentums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Prinzip eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung (BVerfG BStBl II 1995, 655; 1995, 671; vgl. auch Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 15. Auflage 1996, § 4 Rn. 214 ff. mit weiteren Nachweisen; Lehner, StuW 1997, 187, 188) gebietet, daß auch bei der Grunderwerbsbesteuerung eines jeden Bürgers, der im eigenen Haus wohnen will, eine untere belastungsfreie Besteuerungszone eingehalten wird.

    Etwas anderes komme allerdings dann in Betracht, wenn Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasteten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigten, daß sie eine erdrosselnde Wirkung hätten (so BVerfG, 1. Senat, BVerfGE 95, 267, 300 mit weiteren Nachweisen, zur Altschuldenregelung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der einstigen DDR), und (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 662 f., zur Vermögensteuer) wenn der steuerliche Zugriff auf das Vermögen auch Wirtschaftsgüter belaste, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienten: Denn da diese Wirtschaftsgüter einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ermöglichten, genieße dieses Vermögen einen besonderen Schutz.

    Bei der typisierenden Festlegung des der individuellen Lebensgestaltung dienenden Vermögensbestandes sei auch zu berücksichtigen, daß Kinder aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihre Eltern an deren Vermögensverhältnissen und Lebensgestaltung teilhätten und insoweit auch der individuelle Lebenszuschnitt der Familie erweitert werde (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 662 f. mit weiteren Nachweisen einer insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. auch - zur Erbschaftsteuer - BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 671, 674, das den zur Vermögensteuer umrissenen Wert des persönlichen Gebrauchsvermögens bei der Steuerfreistellung des Nachlaßwerts für erbende Familienangehörige als "tauglichen Anhalt" bezeichnet; dazu auch - zur Einkommensteuer - BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1993, 413, 419, das Preise am Wohnungsmarkt als "existenznotwendige Aufwendungen" kennzeichnet).

    Zwar bestätigt die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 267) nicht ausdrücklich die Kon kretisierungen des Prinzips eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung durch die Entscheidung des 2. Senats vom 22. Juni 1995 (BStBl II 1995, 655 und BStBl II 1995, 671).

    (BVerfG BStBl II 1995, 655, 662).

    Denn der Gesetzgeber, der für die gesamten steuerpflichtigen Grundstückserwerbe einen einheitlichen Steuersatz bestimmt, müßte eine gleichmäßige Besteuerung in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten sichern (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 661, zur Ver mögensteuer; vgl. aber die Brutto-Bemessungsgrundlagen in §§ 8, 9 GrEStG).

    In diesem Sinne sind allgemein für eine freiheitliche und gerechte Besteuerung untere und obere Besteuerungsgrenzen, steuerliche Tabuzonen, zu beachten (Grundfreibeträge bei der Einkommen-, Erbschaft- und Vermögensteuer: BVerfG BStBl II 1993, 413; BStBl II 1995, 655, BStBl II 1995, 671; Halbteilungsgrundsatz: BVerfG BStBl II 1995, 655).

    Nach alledem verlangen das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Prinzip eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung (BVerfG BStBl II 1995, 655; 1995, 671; vgl. auch Lang, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 15. Auflage 1996, § 4 Rz. 214 ff. mit weiteren Nachweisen; Lehner, StuW 1997, 187, 188) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Steuergerechtigkeit, nach dem die Besteuerung gleichmäßig nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. statt vieler BVerfG BVerfGE 66, 214, 223), daß (auch) bei der Grunderwerbsbesteuerung eines jeden Bürgers, der im eigenen Haus wohnen will, eine (untere) belastungsfreie Besteuerungszone eingehalten wird.

    Für die Ent scheidungserheblichkeit spielt es keine Rolle, daß im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfG BVerfGE 93, 121, 131).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Bei der typisierenden Festlegung des der individuellen Lebensgestaltung dienenden Vermögensbestandes sei auch zu berücksichtigen, daß Kinder aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihre Eltern an deren Vermögensverhältnissen und Lebensgestaltung teilhätten und insoweit auch der individuelle Lebenszuschnitt der Familie erweitert werde (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 662 f. mit weiteren Nachweisen einer insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. auch - zur Erbschaftsteuer - BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 671, 674, das den zur Vermögensteuer umrissenen Wert des persönlichen Gebrauchsvermögens bei der Steuerfreistellung des Nachlaßwerts für erbende Familienangehörige als "tauglichen Anhalt" bezeichnet; dazu auch - zur Einkommensteuer - BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1993, 413, 419, das Preise am Wohnungsmarkt als "existenznotwendige Aufwendungen" kennzeichnet).

    Zwar bestätigt die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 267) nicht ausdrücklich die Kon kretisierungen des Prinzips eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung durch die Entscheidung des 2. Senats vom 22. Juni 1995 (BStBl II 1995, 655 und BStBl II 1995, 671).

    Und dies bei einer Steuerart, die nichts mit einer Sollertragsteuer wie die Vermögensteuer gemein hat, sondern als Erbanfallsteuer (Bereicherungssteuer) eine Ergänzungsfunktion zur Einkommensteuer aufweist (dazu BVerfG BStBl II 1995, 671; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 3 Bände, 1993, 745 ff., 747, 1019; nach Meincke, Kommentar zum ErbStG, 11. Auflage 1997, Einführung Anm. 2, erfaßtdie Erbschaftsteuer als Steuer auf den Vermögenserwerb Einkommen im weiteren Sinne).

    Für nicht zur Familie gehörende Erben handelt es sich bei dem Ererbten dagegen allein um reine Vermögensmehrungen, die eines besonderen Schutzes in der Erwerbsphase von Todes wegen nicht bedürfen (zur abgestuften Erbschaftsteuerbelastung BVerfG BStBl II 1995, 671).

    In diesem Sinne sind allgemein für eine freiheitliche und gerechte Besteuerung untere und obere Besteuerungsgrenzen, steuerliche Tabuzonen, zu beachten (Grundfreibeträge bei der Einkommen-, Erbschaft- und Vermögensteuer: BVerfG BStBl II 1993, 413; BStBl II 1995, 655, BStBl II 1995, 671; Halbteilungsgrundsatz: BVerfG BStBl II 1995, 655).

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Zudem ist die Besteuerung des Bürgers allgemein nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (statt vieler BVerfG BVerfGE 66, 214, 223); diesem Grundsatz müssen alle Steuern genügen.

    Allgemein formuliert ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG das Gebot der Steuergerechtigkeit (BVerfG BStBl. II 1982, 717, 725) mit dem Verlangen, daß die Besteuerung gleichmäßig nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (BVerfGE 66, 214, 223; BStBl. II 1984, 357, 359).

    Der Hinweis des Bundesfinanzhofs, die "meisten Verkehrsteuern ... haben keinen tieferen Sinn als den, dem Staat Geld zu bringen" (so BFH BStBl II 1973, 94, 96), entspricht nicht dem Verfassungsgebot gleichmäßiger Besteuerung nach dem Maßstab wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (BVerfG BStBl II 1984, 357, 359).

    Nach alledem verlangen das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Prinzip eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung (BVerfG BStBl II 1995, 655; 1995, 671; vgl. auch Lang, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 15. Auflage 1996, § 4 Rz. 214 ff. mit weiteren Nachweisen; Lehner, StuW 1997, 187, 188) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Steuergerechtigkeit, nach dem die Besteuerung gleichmäßig nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. statt vieler BVerfG BVerfGE 66, 214, 223), daß (auch) bei der Grunderwerbsbesteuerung eines jeden Bürgers, der im eigenen Haus wohnen will, eine (untere) belastungsfreie Besteuerungszone eingehalten wird.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Bei der typisierenden Festlegung des der individuellen Lebensgestaltung dienenden Vermögensbestandes sei auch zu berücksichtigen, daß Kinder aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihre Eltern an deren Vermögensverhältnissen und Lebensgestaltung teilhätten und insoweit auch der individuelle Lebenszuschnitt der Familie erweitert werde (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 662 f. mit weiteren Nachweisen einer insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. auch - zur Erbschaftsteuer - BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 671, 674, das den zur Vermögensteuer umrissenen Wert des persönlichen Gebrauchsvermögens bei der Steuerfreistellung des Nachlaßwerts für erbende Familienangehörige als "tauglichen Anhalt" bezeichnet; dazu auch - zur Einkommensteuer - BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1993, 413, 419, das Preise am Wohnungsmarkt als "existenznotwendige Aufwendungen" kennzeichnet).

    Die untere Besteuerungsgrenze für Existenzein kommen (vgl. BVerfG BStBl II 1993, 413 zur Festlegung des Einkommensteuer-Grundfreibetrags) wird so durch die hier angewandte untere Be steuerungsgrenze für persönliches Gebrauchsvermögen (persönliches Lebensführungsvermögen) konsequent ergänzt.

    So ist im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Schutz des Existenzminimums im Steuer- und Sozialrecht (vgl. BVerfG BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 1, 36; 87, 153; 89, 346 und 91, 93, 109) systemübergreifendes Denken bei der Überprüfung der Wertungsrationalität gesetzlicher Vorschriften innerhalb eines Normengeflechts kennzeichnend geworden.

    In diesem Sinne sind allgemein für eine freiheitliche und gerechte Besteuerung untere und obere Besteuerungsgrenzen, steuerliche Tabuzonen, zu beachten (Grundfreibeträge bei der Einkommen-, Erbschaft- und Vermögensteuer: BVerfG BStBl II 1993, 413; BStBl II 1995, 655, BStBl II 1995, 671; Halbteilungsgrundsatz: BVerfG BStBl II 1995, 655).

  • BFH, 17.06.1998 - II B 33/98

    Grundstückserwerb zu eigenen Wohnzwecken

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Die von der Finanzverwaltung im Ausgangsverfahren und an verschiedenen anderen Stellen vorgetragenen Gegenargumente (vgl. u.a. Stbg. 1996, 393; UVR 1996, 352; BB 1997, 2095), gegenteilige Stand punkte des Bundesfinanzhofs (in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, Beschluß vom 17. Juni 1998 II B 33/98) und einiger Finanz gerichte (etwa EFG 1997, 1324; 1998, 132; 1998, 775; 1998, 893; 1998, 1088) sowie andere Gegenansichten greifen nicht:.

    Der Bundesfinanzhof irrt, wenn er mit seinem Beschluß vom 17. Juni 1998 (II B 33/98) den Verkehrsteuercharakter der Grunderwerbsteuer betont und dabei ausführt, daß für die Grunderwerbsteuer ein "Familienprinzip" nicht gelte; § 3 Nrn. 4 bis 7 GrEStG, wonach von der Besteuerung die Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie ausdrücklich ausgenommen sind, regeln nämlich genau das Gegenteil.

    Dies übersieht der Bundesfinanzhof (Beschluß vom 17. Juni 1998 II B 33/98) mit seinem Hinweis auf die Eigenheimzulage und seinem Argument, es gebe nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, die einkommensabhängige Wohnraumförderung außerhalb des Grunderwerbsteuerrechts zu regeln; denn es ist vielmehr sachgerecht, wenn staatliche Unterstützungsleistungen (wie etwa Sozialhilfe, Wohngeld) von Steuerfreistellungen (etwa Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer in Höhe der regelmäßigen Sozialhilfe, Umsatzsteuerentlastung der Wohnungsmieter) begleitet werden.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Der Gesetzgeber, der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum besonderen Schutz des persönlichen Gebrauchsvermögens, das Wohnen im eigenen Heim für förderungs- und schonungswürdig erklärt, ist an diese weitreichende, die deutsche Rechtsordnung mitprägende, strukturelle Grundentscheidung in dem Sinne gebunden, daß gegensätzliche Regelungen einer folgerichtigen Begründung bedürfen (vgl. BVerfG BVerfGE 81, 156, 207; 84, 239, 271; 85, 238, 247).

    Im Steuerrecht müßten von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzipeiner möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen (so BVerfG BStBl. II 1991, 654, 664).

    Daneben geht es insbesondere um die gleichmäßige Lastenverteilung innerhalb der Lastengemeinschaft aller Steuerbürger zur Deckung der staatlichen Ausgaben (vgl. BVerfG BStBl II 1991, 654, 664).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Etwas anderes komme allerdings dann in Betracht, wenn Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasteten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigten, daß sie eine erdrosselnde Wirkung hätten (so BVerfG, 1. Senat, BVerfGE 95, 267, 300 mit weiteren Nachweisen, zur Altschuldenregelung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der einstigen DDR), und (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 662 f., zur Vermögensteuer) wenn der steuerliche Zugriff auf das Vermögen auch Wirtschaftsgüter belaste, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienten: Denn da diese Wirtschaftsgüter einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ermöglichten, genieße dieses Vermögen einen besonderen Schutz.

    Zwar bestätigt die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 267) nicht ausdrücklich die Kon kretisierungen des Prinzips eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung durch die Entscheidung des 2. Senats vom 22. Juni 1995 (BStBl II 1995, 655 und BStBl II 1995, 671).

    Auch der Hinweis des 1. Senats, die Vermögensteuerentscheidung des 2. Senats gehe - wie der 1. Senat - vom Verbot der Erdrosselungssteuer aus, ansonsten stehe bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund (BVerfGE 95, 267), könnte dahin verstanden werden, daß der 1. Senat die Vermögensteuer-Grundsatzentscheidung des 2. Senats in ihren Ausführungen zu Art. 14 GG ablehnt.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Deshalb dürfe der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums, einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (so BVerfG BStBl II 1997, 518).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Danach ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen; die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (vgl. BVerfG BVerfGE 89, 15, 22).
  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97
    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ist für den Ausgang des Rechtsstreits dann entscheidungserheblich, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einer anderen Entscheidung käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfG BVerfGE 77, 259, 261; 79, 245, 249; 84, 233).
  • BFH, 28.01.1998 - II R 46/95

    Grunderwerbsteuer bei transportfähigem Gebäude

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BFH, 27.01.1981 - VII B 56/80

    Vorabentscheidungsersuchen - Beschwerde - Aussetzung des Verfahrens

  • FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91

    Kumulation von Verkehrssteuern verfassungswidrig?

  • FG Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 5 V 32/97

    Grunderwerbsteuer-Bescheide: Aussetzung der Vollziehung

  • FG Niedersachsen, 18.07.1997 - III 188/97

    Anfall von Grunderwerbssteuer für die Übertragung eines Grundstücks;

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BFH, 08.11.1972 - II B 24/72

    Vereinbarkeit mit GG

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

    ob § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418, ber. S. 1804) insoweit gegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als die Norm nach Höhe und Ausgestaltung nicht hinreicht, das persönliche Gebrauchsvermögen (existenznotwendige Wohnvermögen) des Steuerbürgers in Form des selbstgenutzten durchschnittlichen Einfamilien-Hausgrundstücks grunderwerbsteuerfrei zu stellen - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. August 1998 - VII (III) 306/97 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) .
  • FG Baden-Württemberg, 01.02.2005 - 1 K 242/04

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer

    Zur ergänzenden Klagebegründung werde auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. August 1998 (VII (III) 306/97) Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152, mit der die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. August 1998 (VII (III) 306/97) zurückgewiesen wurde, Bezug.

  • BFH, 03.08.2005 - II B 37/05

    NZB: GrESt für Erwerb eines selbst genutzten EFH

    Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 18. August 1998 VII (III) 306/97 (EFG 1999, 37) geltend, die Frage, ob der Erwerb eines selbstgenutzten Einfamilienhauses von Verfassungs wegen nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen werden dürfe, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
  • FG Hamburg, 29.10.1998 - II 158/98

    Änderung von Steuerbescheiden bei Verfassungswidrigkeit

    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die vom Kläger angeführte Berichterstatter-Vorlage des Niedersächsischen FG vom BVerfG als unzulässig behandelt wurde und dass inzwischen der VII. Senat des Niedersächsischen FG mit Beschluss vom 18. August 1998 - VII (III) 306/97 - dem BVerfG erneut die Frage der Verfassungswidrigkeit der Grunderwerbsteuer für persönliches Gebrauchsvermögen in Form des durchschnittlichen Eigenheims vorgelegt hat (Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - Nr. 45/1998 F. 1 S. 353).
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