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   RG, 09.07.1918 - Rep. VII. 103/18   

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RG, 09.07.1918 - Rep. VII. 103/18 (https://dejure.org/1918,31)
RG, Entscheidung vom 09.07.1918 - Rep. VII. 103/18 (https://dejure.org/1918,31)
RG, Entscheidung vom 09. Juli 1918 - Rep. VII. 103/18 (https://dejure.org/1918,31)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Finden die Bestimmungen über den Schuldnerverzug auf einen Bereicherungsanspruch Anwendung unabhängig von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Anspruchs oder der Kenntnis des Bereicherten von dem Mangel des rechtlichen Grundes?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Regeln des Schuldnerverzuges im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung

  • opinioiuris.de

    Schuldnerverzug bei Bereicherungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 93, 271
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76

    Zu altes Auto - Verhältnis zwischen § 119 BGB und § 459 BGB <Fassung bis

    Das folgt aus § 818 Abs. 4 BGB, wonach der redliche Schuldner erst ab Rechtshängigkeit nach den allgemeinen Vorschriften - und damit auch nach § 286 BGB - haftet (RGZ 93, 271, 272; 110, 430, 435; allgemeine Meinung vgl. z.B. Heimann-Trosien a.a.O. § 818 Rn. 49).
  • AG Kehl, 21.11.2013 - 4 C 610/12

    Rechtsanwaltshaftung: Abrechnungsverpflichtung gegenüber einer

    Darüber hinaus war den Beklagten spätestens am 06.11.2010 positiv bekannt (§ 819 Abs. 1 BGB, vgl. RGZ 93, 271, 272), dass der Grund für den Vorschuss, die Kosten der bevorstehenden Räumung, wegen des zwischenzeitlichen freiwilligen Auszugs der Mieter des Versicherungsnehmers der Klägerin weggefallen und sie daher zur Abrechnung und Rückzahlung verpflichtet waren.
  • BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84

    Formularmäßige Vererinbarung der Verzinsung einer Kaufpreisverbindlichkeit vor

    Auch dann würden gemäß § 818 Abs. 4 BGB die Verzugsfolgen erst mit Rechtshängigkeit eintreten (RGZ 93, 271, 272; 110, 430, 435; Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 818 Rdn. 49; Lieb in MünchKomm., 2. Aufl., § 818 BGB Rdn. 112 mit Nachw.).
  • OLG Köln, 26.08.1980 - 4 UF 153/80
    Die Berufung hätte allenfalls wegen der geringen Zinsdifferenz für die Zeit zwischen dem 16. August 1979 und dem 14. April 1980 (Eintritt der Rechtshängigkeit) Erfolg, weil eine Bereicherungsforderung wegen der ausschließlichen Regelung des § 818 Abs. 4 BGB vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß § 818 Abs. 1 BGB allenfalls zu verzinsen ist, wenn der Bereicherte aus dem Erlangten einen Zinsvorteil hatte, wozu hier nichts vorgetragen ist (vgl. RGZ 93, 271; BGB- RGRK/Heimann-Trosien, 10. und 11. Aufl. § 818 Rdn. 49).
  • AG Hamburg-Blankenese, 07.05.2010 - 518 C 383/09

    Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit?

    Es entspricht daher allgemeiner Meinung, dass der Bereicherungsschuldner - trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 286, 288 BGB - erst dann auf Verzugszinsen haftet, wenn einer Tatbestände vorliegt, die die verschärfte Haftung auslösen, namentlich einer der in §§ 818 Abs. 4, § 819, § 820 BGB Fälle (vgl. bereits RGZ 93, S. 271 f.; RGZ 110, 439; sowie Staudinger-Lorenz, Rn. 51 zu § 818 BGB; Soergel-Mühl-Hadding.
  • RG, 27.04.1920 - VII 453/19

    Schuldverschreibungsstempel

    Im Ergebnis hat sich auf den hier vertretenen Standpunkt der erkennende Senat, wenn auch ohne nähere Begründung, schon in seinem Urteile vom 9. Juli 1918 VII 103/18 gestellt.
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