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   FG Hamburg, 15.04.2005 - VII 120/03   

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https://dejure.org/2005,25926
FG Hamburg, 15.04.2005 - VII 120/03 (https://dejure.org/2005,25926)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2005 - VII 120/03 (https://dejure.org/2005,25926)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 2005 - VII 120/03 (https://dejure.org/2005,25926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ; Ermäßigung der Einkommensteuer im Falle des Auftretens von größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2005 - VII 120/03
    Die Kosten eines Zivilprozesses können regelmäßig nicht als zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung absetzbar angesehen werden (BFH vom 9.5.1996, III R 224/94, BStBl. II 1996, 596 m.w.N.; vom 4.12.2001, III R 31/00, BStBl. II 2002, 382).

    Dafür, dass es sich hier ausnahmsweise um zwangsläufige Aufwendungen, die der Kläger aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vermeiden konnte, gehandelt habe, weil es etwa um den Kernbereich menschlichen Lebens geht - zum Beispiel Ehescheidung, Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern (vgl. BFH vom 4.12.2001, a.a.O.) - ist nichts ersichtlich.

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2005 - VII 120/03
    Die Kosten eines Zivilprozesses können regelmäßig nicht als zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung absetzbar angesehen werden (BFH vom 9.5.1996, III R 224/94, BStBl. II 1996, 596 m.w.N.; vom 4.12.2001, III R 31/00, BStBl. II 2002, 382).
  • FG Münster, 30.03.2006 - 3 K 5739/03

    Prozesskosten

    So hat die Rechtsprechung den Abzug von Kosten eines Zivilprozesses in Betracht gezogen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt, so dass für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen unter Umständen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist, weil er sonst Gefahr liefe, seine Existenzgrundlagen zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vergl. BFH, Urteil vom 09.05.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2000 9 K 440/99 n.v., zitiert nach juris Nr. STRE200170431; FG Hamburg, Urteil vom 04.02.2004 II 187/03 n.v., zitiert nach juris Nr. STRE 200470983; FG Hamburg, Urteil vom 04.02.2004 VII 120/03 n.v., zitiert nach juris Nr. STRE200571335).
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