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   OVG Hamburg, 26.09.1984 - Bf VII 184/82   

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OVG Hamburg, 26.09.1984 - Bf VII 184/82 (https://dejure.org/1984,18383)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.1984 - Bf VII 184/82 (https://dejure.org/1984,18383)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 1984 - Bf VII 184/82 (https://dejure.org/1984,18383)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10

    Zur Vereinbarkeit der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in

    a) Die Eiche wird als Baum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg von §§ 1, 2 BaumSchVO erfasst, da sie zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beiträgt (vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Hamburg, Urt. v. 7.3.1963, Bf II 124/62, S. 15 UA; Urt. v. 30.7.1970, Bf II 19/70, S. 11 UA; Urt. v. 26.9.1984, Bf VII 184/82 - HmbJVBl. 1985, 151).

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts besteht für großstädtische Ballungsgebiete eine tatsächliche Vermutung dafür, dass jeder normal gewachsene, gesunde und an einem für Bäume üblichen Standort befindliche Baum zur Zierde und Belebung des Stadt- und Landschaftsbildes beiträgt und damit dem Veränderungsverbot des § 2 BaumSchVO unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O.).

    Dem Verordnungsgeber kann nicht unterstellt werden, er habe für den wesentlichen und für das Stadt besonders kennzeichnenden Bereich gebäudenaher Standorte von Bäumen diese nicht ebenso schützen wollen wie gebäudefernere Bäume (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152).

    1987, 71, 72; offen gelassen in OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152).

    Insoweit kann zunächst auf die hierzu bereits ergangene und in der Sache weiterhin überzeugende Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.3.1963, Bf II 124/62, S. 15 f. UA,; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152; Urt. v. 18.8.1995, Bf II 9/94 - HmbJVBl.

    Denn durch die in § 4 BaumSchVO vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmeregelung und deren verfassungskonformer Anwendung ist auf abstrakt-genereller bzw. normativer Ebene das gebotene ausgewogene Verhältnis zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs hinreichend gewährleistet (ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152; Urt. v. 18.5.1995, a.a.O., juris Rn. 49).

    Dieses Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die BaumSchVO schon deshalb nicht erfüllt, weil jedenfalls der in § 1 BaumSchVO genannte Schutzzweck der Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes weiterhin erreichbar ist (vgl. hierzu auch bereits OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 151).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Formulierung des § 4 BaumSchVO, wonach die Naturschutzbehörde Ausnahmen von der Vorschriften der Verordnung zulassen kann, soweit sie nicht dem Zweck der Verordnung widersprechen, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dann aus Rechtsgründen unzulässig ist, wenn der Fall keine Besonderheiten aufweist, also lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile geltend gemacht werden, die den üblichen Umfang nicht überschreiten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., juris Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152).

    Zu den in Betracht zu ziehenden Umständen gehört dabei auch eine Abwägung der Interessen des Baumschutzes mit den berechtigten Belangen des betroffenen Grundeigentümers (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., juris Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152.).

  • VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15

    Zum zumutbaren Ausgleich zwischen Baumschutz und Anspruch auf bauliche

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts besteht für großstädtische Ballungsgebiete eine tatsächliche Vermutung dafür, dass jeder normal gewachsene, gesunde und an einem für Bäume üblichen Standort befindliche Baum zur Zierde und Belebung des Stadt- und Landschaftsbildes beiträgt und damit dem Veränderungsverbot des § 2 BaumSchV unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.9.1984, Bf VII 184/82, HmbJVBl. 1985, S. 151).

    Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV setzt eine Fallgestaltung voraus, in welcher nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, Bf II 9/94, juris, Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152), wobei zu den in Betracht zu ziehenden Umständen auch eine Abwägung der Interessen des Baumschutzes mit den berechtigten Belangen des betroffenen Grundeigentümers gehört (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152).

  • BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95

    Naturschutzrecht: Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung

    In Übereinstimmung hiermit hat nicht nur das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 26. September 1984 - OVG Bf VII 184/82 - HmbJVBl 1985) die für das Gesamtgebiet des Stadtstaates geltende streitige Baumschutzverordnung, sondern auch das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 26. März 1985 - OVG 1 BA 85/84 - NuR 1985, 193) das entsprechende Bremer Landesrecht für mit § 18 Abs. 1 BNatSchG vereinbar angesehen.
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