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   RG, 28.11.1933 - VII 187/33   

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RG, 28.11.1933 - VII 187/33 (https://dejure.org/1933,372)
RG, Entscheidung vom 28.11.1933 - VII 187/33 (https://dejure.org/1933,372)
RG, Entscheidung vom 28. November 1933 - VII 187/33 (https://dejure.org/1933,372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Tragweite eines beim Verkauf eines Kraftwagens vereinbarten Eigentumsvorbehalts. 2. Umfang der Nachforschungspflicht desjenigen, der einen Kraftwagen von einem Händler kauft. 3. Ist es von Bedeutung, wenn der Erwerber auch durch ausreichende Nachforschung den wahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 143, 14
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55

    Verarbeitung von Halbzeugen

    Der Erwerber muß insbesondere, wenn bestimmte Verdachtsgründe dafür vorliegen, daß der Veräußerer nicht Eigentümer oder nicht verfügungsberechtigt ist, diesen Gründen nachgehen und sorgfältige Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse oder die Verfügungsberechtigung anstellen (RG JW 1929, 585; RGZ 143, 14; 147, 331; BGH a.a.O.).
  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Der erkennende Senat hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 48/52 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 131; 143, 14; 166, 112) und des Obersten Gerichtshofs (OGHZ 3, 20) die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob der Erwerber einer Sache sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig macht, im wesentlichen eine Tatfrage ist, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als Verstösse gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen.

    Da die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag keinen Zweifel daran hatte, dass nur ein kleiner Teil des Kaufpreises für die Kabel bezahlt war, so handelte sie mindestens fahrlässig, wenn sie keine Erkundungen über den Eigentumsvorbehalt einzog (RGZ 143, 14 f [18]).

  • BGH, 05.02.1975 - VIII ZR 151/73

    Anforderungen an den guten Glauben des Erwerbers eines Gebrauchtwagens; Vorlage

    Dem Streithelfer der Beklagten, der sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts (S. 11 BU) zu den Kraftfahrzeughändlern zählt, war es vielmehr nach den sonstigen Umständen des Falles zuzumuten, durch eine Rückfrage bei dem im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Kläger sich über die Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsbefugnis der Verkäuferin des Wagens zu vergewissern (RGZ 143, 14/18).
  • BGH, 11.03.1991 - II ZR 88/90

    Erwerb unbelasteten Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug

    Damit, daß von S. auch bei Vorlage der Originale dem f.c. keine Beachtung geschenkt hätte, kann die Beklagte schon deswegen nicht gehört werden, weil es auf die Ursächlichkeit der unterlassenen, nach Lage des Falles aber erforderlichen Anstrengungen bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht ankommt, vielmehr allein darauf abzustellen ist, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (RGZ 143, 14, 18 f; 147, 321, 331; Staudinger/Wiegand a.a.O. Rdn. 60; für die hier vorliegende Verdachtsituation auch: MünchKomm./Quack a.a.O. Rdn. 47; offen geblieben BGHZ 77, 274, 279 [BGH 18.06.1980 - VIII ZR 119/79]; kritisch Mormann, WM 1966, 2,.
  • BGH, 30.10.1952 - IV ZR 48/52

    Rechtsmittel

    Daß der Erwerber eine grobe Fahrlässigkeit begehen kann, wenn er sich mit nichtssagenden Erklärungen des Veräußerers zufrieden gibt und deshalb von weiteren Nachforschungen absieht, ist nach RGZ 143, 14 (18) rechtlich unbedenklich.

    Ob der Erwerber bei gehöriger Nachforschung den wahren Sachverhalt erkannt hätte, ist unerheblich (RGZ 143, 14 (18)).

  • BGH, 19.06.1958 - II ZR 228/57

    Rechtsmittel

    Handle es sich um ein Erwerbsgeschäft, das mit dem Inhaber des Gewerbebetriebes abgeschlossen werde, aber aus dem Rahmen der von dem Veräusserer in seinem Unternehmen sonst abgeschlossenen Geschäfte herausfalle, z.B. um eine Sicherungsübereignung durch einen Kaufmann, die eine üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache betreffe, so werde dem Sicherungsnehmer eine weitergehende Erkundigungspflicht obliegen als bei Geschäften, die gewöhnlich Gegenstand des Unternehmens seien (vgl. RGZ 147, 321 ff [331]; RGZ 141, 129 ff [132]; 143, 14 ff [18] und Gessler-Hefermehl, HGB, 3. Aufl. 1956, Anh. zu § 368 Anm. 63).
  • BGH, 17.01.1963 - III ZR 173/61
    Soweit die Revision aber möglicherweise mit ihrem Vorbringen auch sagen will, die Annahme einer groben Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht sei rechtsirrtümlich, so ist dem entgegenzuhalten, daß es im wesentlichen Frage tatrichterlicher Würdigung ist, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei Ausführung eines Amtsgeschäftes zu stellen sind, um das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit annehmen zu können (RGZ 141, 129, 131; 143, 14, 18).
  • BGH, 13.05.1958 - VIII ZR 432/56
    Lag aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten darin, daß sie die nach Lage des Einzelfalls gebotene Nachforschung unterlassen hat, so ist auch unerheblich, ob sie bei einer näheren Prüfung die wirklichen Eigentumsverhältnisse an den Gemüsekonserven hätte feststellen können; denn es kommt allein auf das Unterlassen der erforderlichen Nachprüfung, nicht aber auf ihren Erfolg an (RGZ 143, 14, 18; 147, 321, 331).
  • BGH, 02.12.1957 - II ZR 319/56

    Rechtsmittel

    Ob diese Fahrlässigkeit dem Grade nach erheblich über das gewöhnliche, in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß hinausging und damit als eine grobe zu bewerten war, ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Würdigung; sie läßt sich nicht nach feststehenden Regeln, sondern nur auf Grund der objektiven und subjektiven Tatumstände des einzelnen Falles beurteilen (BGHZ 10, 14, 17 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; OGHZ 3, 16; RGZ 166, 98, 101; 143, 14, 18; 141, 129, 131 u.a.m.).
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