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   FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 247/01   

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https://dejure.org/2004,12238
FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 247/01 (https://dejure.org/2004,12238)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - VII 247/01 (https://dejure.org/2004,12238)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - VII 247/01 (https://dejure.org/2004,12238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15a Abs. 1; ; EStG § 15a Abs. 3 S. 1; ; EStG § 15a Abs. 4; ; EStG § 52 Abs. 19 S. 3 Nr. 3b; ; EStDV § 82f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnhinzurechnungsbetrag im Fall der Entnahme einer privilegierten Einlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 359
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 247/01
    Mangels verallgemeinerungsfähigem Rechtssatz fehlt es - insbesondere in dem für steuerbegründende Tatbestände erforderlichen Maß an Bestimmtheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978, BVerfGE 49, 343, 362) - an einer planwidrigen Regelungslücke, die im Wege der Analogie "ausgefüllt" werden könnte.
  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 247/01
    Hat die Vorschrift des Abs. 3 demnach zwar zum Ziel, das gleiche Ergebnis herbeizuführen wie wenn von vornherein eine geringere Einlage geleistet worden wäre und der Verlustanteil bereits im Entstehungsjahr nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar gewesen wäre (vgl. BFH, Urteil vom 21.03.2003, BStBl II 2003, 768 unter Hinweis auf BTDrucks 8/3648, S. 17; Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 15a Rz. 150), so enthält sie nach der Rechtsprechung des BFH gleichwohl keinen zu verallgemeinernder Rechtssatz des Inhalts, dass jegliche nachträgliche Änderung der am Bilanzstichtag geleisteten Einlage oder der am Bilanzstichtag bestehenden Außenhaftung in allen Fällen zu einer entsprechenden Erhöhung bzw. Minderung der Ausgleichsmöglichkeit für in früheren Jahren erzielte Verluste führt (vgl. BFH, Urteil vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 226).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 247/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch die Personengesellschaft im Verfahren der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG jedenfalls dann klagebefugt, wenn, wie im Streitfall, die Feststellung der verrechenbaren Verluste mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach § 15a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG verbunden worden ist (BFH, Urteil vom 26.1.1995, BStBl II 1995, 467 m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2001 - IV R 4/00

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 247/01
    Dabei ist es unerheblich, ob das Kapitalkonto aufgrund einer Sonderabschreibung nach § 82f EStDV oder aus anderen Gründen negativ geworden ist (vgl. zu dem fehlenden Zusammenhang zwischen Vergünstigungen für bestimmte wirtschaftliche Betätigungen einerseits und dem Zurechnungsbetrag nach § 15a Abs. 3 Satz 1 andererseits: BFH, Urteil vom 30.08.2001, BStBl II 2002, 458).
  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 247/01
    Zwar ist die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen zur Lückenausfüllung berechtigt soweit ein Gesetz Regelungslücken aufweist, die als planwidrige Unvollkommenheit des Gesetzes anzusehen sind (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6.Aufl., 1991 S. 391; BFH, Urteil vom 20.10.1998, BStBl II 1984, 221), selbst wenn sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, also steuerverschärfend, auswirkt .
  • BFH, 29.01.2003 - I R 50/02

    Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

    Auszug aus FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 247/01
    Hat die Vorschrift des Abs. 3 demnach zwar zum Ziel, das gleiche Ergebnis herbeizuführen wie wenn von vornherein eine geringere Einlage geleistet worden wäre und der Verlustanteil bereits im Entstehungsjahr nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar gewesen wäre (vgl. BFH, Urteil vom 21.03.2003, BStBl II 2003, 768 unter Hinweis auf BTDrucks 8/3648, S. 17; Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 15a Rz. 150), so enthält sie nach der Rechtsprechung des BFH gleichwohl keinen zu verallgemeinernder Rechtssatz des Inhalts, dass jegliche nachträgliche Änderung der am Bilanzstichtag geleisteten Einlage oder der am Bilanzstichtag bestehenden Außenhaftung in allen Fällen zu einer entsprechenden Erhöhung bzw. Minderung der Ausgleichsmöglichkeit für in früheren Jahren erzielte Verluste führt (vgl. BFH, Urteil vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 226).
  • BFH, 13.07.2006 - IV R 67/04

    Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel -

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (das Urteil vom 27. Oktober 2004 VII 247/01 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 359 veröffentlicht).
  • FG Münster, 25.01.2006 - 10 K 3140/04

    Entnahme bei die Hafteinlage übersteigender Pflichteinlage

    Die Klägerin verkennt aber, dass § 15 a Abs. 3 EStG allein an das Kapitalkonto, d.h. die geleistete Einlage anknüpft und die Ausgleichsfähigkeit der gem. § 52 Abs. 19 EStG über das negative Kapitalkonto hinaus ausgleichsfähigen Verluste unberührt lässt (siehe insoweit Urteil des FG Hamburg vom 27.10.2004 - VII 247/01, EFG 2005, 359).

    Zum anderen verfolgt § 15 a Abs. 3 EStG zwar grundsätzlich den Zweck, den Kommanditisten, der seine Einlage entnimmt, mit demjenigen, der von Anfang an nur den geringeren Betrag eingelegt hat, gleichzustellen (FG Hamburg, Urteil vom 27.Oktober 2004 VII 247/01, EG 2005, 359).

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