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   BFH, 07.03.1967 - VII 335/63   

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https://dejure.org/1967,1281
BFH, 07.03.1967 - VII 335/63 (https://dejure.org/1967,1281)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1967 - VII 335/63 (https://dejure.org/1967,1281)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1967 - VII 335/63 (https://dejure.org/1967,1281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 87, 587
  • DB 1967, 844
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.08.1964 - VII 14/63
    Auszug aus BFH, 07.03.1967 - VII 335/63
    Soweit sich die Klägerin zu diesem Punkt auf das nicht veröffentlichte, aber ihr bekannte Urteil des BFH VII 14/63 vom 11. August 1964 beruft, hält der Senat an der dort unter Berufung auf Schädel-Langer, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, III. Auflage Anmerkung 18 zu § 8 MinöStG vertretenen Ansicht nicht mehr fest.
  • BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96

    Verwendung von Mineralöl - Steuerfreiheit

    Zunächst hat der BFH unter der Verwendung von Mineralöl zum Verheizen die Erzeugung von Wärmeenergie verstanden (Senatsurteil vom 7. März 1967 VII 335/63, BFHE 87, 587, 589).

    b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat als typische Fälle des Verheizens angesehen: das Verbrennen von Schweröl zur Erhitzung von Wasser in einem Dampfkessel zu Wasserdampf mit dem Ziel der Verwertung der hierin gespeicherten Wärme im Betrieb (BFHE 97, 400), das Verbrennen von Erdgas in einem Drehrohrofen zur Erzeugung von Wasserdampf (einschließlich eines hohen Partialdrucks) als Voraussetzung für die Futterphosphatherstellung durch hydrothermische Entfluorisierung (Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 531) und die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie durch Umwandlung von Mineralöl im sog. OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist (Senatsurteil in BFHE 87, 587), durch Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung in einem betriebseigenen Kraftwerk verheizt wird (Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151, BStBl II 1977, 36) sowie durch Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle in Öfen von Zementwerken (Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401).

  • BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93

    Finanzgerichtsordnung; Bindung an eine offensichtlich gesetzeswidrige Zulassung

    "Verheizen" bedeutet nach der vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsprechung die gewollte Ausnützung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die (ganz oder teilweise) auf einen anderen Stoff übertragen wird, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Mineralöls nicht nur untergeordnete Bedeutung haben darf (Senatsurteil vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400, 404, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. März 1967 VII 335/63, BFHE 87, 587).

    Er hat aber auch den mittelbaren Einsatz von Mineralöl zum Verheizen, nämlich die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie, als steuerbares Verheizen beurteilt (BFHE 87, 587: Umwandlung von Mineralöl im OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151 , BStBl II 1977, 36 : Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets, um diese umweltfreundlich zu beseitigen, zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung verheizt wird; Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401: Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle).

  • BFH, 25.10.1994 - VII R 96/93
    "Verheizen" bedeutet nach der vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsprechung die gewollte Ausnützung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die (ganz oder teilweise) auf einen anderen Stoff übertragen wird, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Mineralöls nicht nur untergeordnete Bedeutung haben darf (Senatsurteil vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97.400, 404, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. März 1967 VII 335/63, BFHE 87, 587).

    Er hat aber auch den mittelbaren Einsatz von Mineralöl zum Verheizen, nämlich die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie, als steuerbares Verheizen beurteilt (BFHE 87, 587: Umwandlung von Mineralöl im OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151, BStBl II 1977, 36 : Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets, um diese umweltfreundlich zu beseitigen, zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung verheizt wird; Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401: Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle).

  • BFH, 11.11.1969 - VII R 57/67

    Möglichkeit des Einspruchs gegen die Versagung der Erlaubnis zur

    Er sieht in einem "Verheizen" die gewollte Ausnützung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. das (ganze oder teilweise) Verbrennen eines Stoffes zur Erzeugung von Wärme, die (ganz oder teilweise) auf einen anderen Stoff übertragen wird, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Mineralöls nicht nur untergeordnete Bedeutung haben darf (vgl. auch Urteil des BFH VII 335/63 vom 7. März 1967, BFH 87, 587, Bundeszollblatt 1967 S. 733 - BZBl 1967, 733 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1967 S. 244 - HFR 1967, 244-).

    Das vorbezeichnete Urteil des erkennenden Senats VII 335/63 vom 7. März 1967 steht dieser Auffassung nicht entgegen.

  • BFH, 26.10.1976 - VII R 57/73

    Ablehnung durch die Behörde - Gewährung einer Abgabenvergütung - Ablehnung des

    Der BFH hat in den Urteilen vom 7. März 1967 VII 335/63 (BFHE 87, 587, BZBl 1967, 733) und VII R 23/66 angenommen, daß eine (steuerbare) Verwendung zum Verheizen auch dann vorliegen könne, wenn das Mineralöl nur mittelbar verheizt wird, indem es zunächst in Gas umgewandelt und erst dieses verheizt wird, weil die durch Art. 4 Nr. 5 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (BGBl I 1960, 201, BZBl 1960, 244) geschaffene Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst b MinöStG sowohl das unmittelbare als auch das mittelbare Verheizen von Mineralöl erfasse.
  • BFH, 25.11.1969 - VII R 23/66

    Zur Frage der steuerfreien Verwendung von Mineralöl nach § 8 Abs. 3

    Dagegen ist es nicht erforderlich, daß Wärme bereits bei einer Verbrennung des flüssigen Mineralöls unmittelbar abgegeben wird, sondern es genügt, wenn dies nach einer Umwandlung, z.B. in Gas, geschieht, da auch ein "mittelbares" Verheizen unter § 8 Abs. 3 Nr. 3 b MinöStG fällt, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VII 335/63 vom 7. März 1967, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 587, Bundeszollblatt 1967 S. 733. Dient das Mineralöl gleichzeitig mehreren Zwecken, so bleibt nach § 17 Abs. 3 MinöStDV in der für den Streitfall gültigen Fassung der 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 14. September 1960 (BGBl. I 1960, 745) - jetzt § 17 Abs. 4 MinöStDV - der steuerlich nachteilige Verwendungszweck - also das Verheizen - dann unberücksichtigt, wenn er gegenüber dem begünstigten Zweck - der Umwandlung in das Reduktionsgas - nur untergeordnete Bedeutung hat.
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