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   RG, 21.01.1921 - VII 360/20   

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https://dejure.org/1921,63
RG, 21.01.1921 - VII 360/20 (https://dejure.org/1921,63)
RG, Entscheidung vom 21.01.1921 - VII 360/20 (https://dejure.org/1921,63)
RG, Entscheidung vom 21. Januar 1921 - VII 360/20 (https://dejure.org/1921,63)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 224
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert (BGH, Urteile vom 15. November 1951 - III ZR 21/51, BGHZ 4, 10, 33 und vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67, WM 1969, 656, 657; RGZ 101, 224, 225; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 2; Staudinger/Wiegand, BGB [2011] § 935 Rn. 4).
  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19

    Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der

    Der Verlust des unmittelbaren Besitzes bedeutet nur dann ein Abhandenkommen, wenn er gegen oder ohne den Willen des Eigentümers eingetreten ist, nicht hingegen - wie vorliegend - bei einer Besitzaufgabe infolge Täuschung; denn es kommt allein auf den tatsächlichen Willen an (RG, Urteil vom 21. Januar 1921 - VII 360/20, RGZ 101, 224, 225; BeckOGK/Klinck, BGB, Stand: 01.07.2020, § 935 Rn. 12).
  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

    Das Berufungsgericht, geht bei der Beurteilung der Frage, ob der dem Schadensfall zugrunde liegende Vorgang als Diebstahl im Sinne der Geldverkehr-Versicherung anzusehen ist, zutreffend davon aus, dass die Rechtssprache mit den in dem Versicherungsvertrag verwendeten Ausdrücken "Diebstahl" und "bestohlen werden" einen fest umrissenen Begriff verbindet und dass die genannten Ausdrücke deshalb auch nur in diesem Sinne zu verstehen sind (so auch RGZ 101, 224; 114, 347 [350]).
  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 115/81

    Bedeutung des Hinweises auf eine Widerrufsmöglichkeit wegen Abzahlungskaufs bei

    Bei dem Ausdruck "Abzahlungskauf" geht es zwar um einen rechtstechnischen Begriff, der grundsätzlich entsprechend seiner juristischen Bedeutung zu verstehen ist (vgl. hierzu RGZ 101, 224; 114, 347, 350; BGH, Urteile vom 16. April 1952 - II ZR 49/51 = BGHZ 5, 365, 367; vom 9. April 1969 - IV ZR 612/68 = NJW 1969, 1213; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 3. Aufl. § 5 Rdn. 10; Kötz in MünchKomm § 5 AGBG Rdn. 3; Palandt/Putzo, BGB, 41. Aufl. § 5 AGBG Anm. 3).
  • KG, 29.10.2010 - 6 U 204/09

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Unbemerktes Austreten von Trinkwasser

    Im gleichen Sinne - von "Verlorengehen" (eine Sache, die man zuvor besaß, ist plötzlich nicht mehr da) - wird dieses Wort auch in der Alltagssprache gebraucht (vgl. RGZ 101, 224; Schimikowski, aaO Rz. 8).
  • OLG Köln, 07.04.2020 - 16 U 233/19

    Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens

    Dass sie hierzu durch eine Täuschung veranlasst wurde, ist für die Frage des Abhandenkommens im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB ohne Belang (vgl. nur RGZ 101, 224; Palandt - Herrler, a.a.O., Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, § 935, Rdnr. 5).
  • BGH, 24.06.1963 - II ZR 51/61

    Leistungspflicht einer Versicherung bei durch Schusswaffen entstandenen Schäden -

    Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen (RGZ 101, 224, BGHZ 5, 365, 367 [BGH 16.04.1952 - II ZR 49/51]; VersR 1956, 41).
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