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   RG, 16.05.1930 - VII 478/29   

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https://dejure.org/1930,521
RG, 16.05.1930 - VII 478/29 (https://dejure.org/1930,521)
RG, Entscheidung vom 16.05.1930 - VII 478/29 (https://dejure.org/1930,521)
RG, Entscheidung vom 16. Mai 1930 - VII 478/29 (https://dejure.org/1930,521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können die Mitglieder eines Schiedsgerichts als Zeugen darüber vernommen werden, was das Schiedsgericht mit einer in seinem Spruch gebrauchten Wendung gemeint habe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 129, 15
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 11.12.2014 - I ZB 23/14

    Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Verfahrensfehlerhafte Besetzung des

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Erklärung der Schiedsrichter verwertet werden darf oder die Schiedsrichter zum Inhalt der Erklärung als Zeugen vernommen werden dürfen, was im Blick auf das auch für Schiedsrichter grundsätzlich geltende Beratungsgeheimnis (vgl. § 46 DRiG) zweifelhaft erscheint (vgl. RG, Urteil vom 16. Mai 1930 - VII 478/29, RGZ 129, 15, 17 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 1957 - V ZR 132/55, BGHZ 23, 138, 140 f.; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1052 Rn. 3 bis 7; Saenger/Saenger aaO § 1052 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1035 Rn. 31 und § 1052 Rn. 5; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 1695; Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 42).
  • BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55

    Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen

    Die Vernehmung der Schiedsrichter als Zeugen über den Sinn ihres Schiedsspruchs ist regelmäßig unzulässig, selbst dann, wenn die Parteien die Schiedsrichter von der Wahrung des Beratungsgeheimnisses entbunden haben (Bestätigung von RGZ 129, 15).

    Nun besteht in Schrifttum und Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß grundsätzlich die Vernehmung der Schiedsrichter als Zeugen über den Sinn ihres Schiedsspruchs im Hinblick auf das auch für die schiedsrichterliche Tätigkeit geltende Beratungsgeheimnis unzulässig ist (Schönke, Das Schiedsgerichtsverfahren nach heutigem deutschen Recht 2. Aufl. 1954 S 180; Prager, Schiedsrecht 1931, S 170; Baumbach, Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931 S 121; Baumbach-Lauterbach 24. Aufl. Anm. 3 zu § 1038 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. S 829; Nikisch, Zivilprozeßrecht 1950 S 603; RGZ 129, 15 [17/18]; RG in JW 1932, 2877 mit Anm. von Heilberg; RGZ 38, 410 [411/412]; Balser-Bögner Schiedsvertrag und Schiedsverfahren 1954, 51; a.A. anscheinend Richter, Das deutsche Schiedsgerichtsverfahren S 65).

  • OLG München, 10.02.2014 - 34 Sch 7/13
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 138), die an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließt (vgl. RGZ 129, 15), ist die Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen zum Inhalt des Schiedsspruchs, ersichtlich und erst recht auch zu Einzelheiten der Beratung und zur Abstimmung, regelmäßig auch nach Entbindung vom Beratungsgeheimnis unzulässig (vgl. Zöller/ Geimer § 1035 Rn. 31; § 1052 Rn. 5; Lachmann Handbuch für die Schieds- gerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1695).
  • BGH, 17.05.1957 - VI ZR 56/56

    Rechtsmittel

    Daß aber eine Befragung der Richter über die Art und Weise des Zustandekommens ihres Spruches grundsätzlich unzulässig ist und nur ausnahmsweise beim Obwalten höherer, hier nicht in Betracht kommender Belange der Rechtspflege, namentlich bei Untersuchungen wegen Rechtsbeugung oder bei Regreßprozessen gegen Richter, statthaft sein kann (vgl RGZ 89, 13, 16 f), hat die oberstrichterliche Rechtsprechung seit jeher angenommen (RGSt 26, 202; 61, 217, 219; RGZ 129, 15, 17; OGHSt 1, 222 f).
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