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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1972 - VII A 1291/70   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1972 - VII A 1291/70 (https://dejure.org/1972,9220)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.08.1972 - VII A 1291/70 (https://dejure.org/1972,9220)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. August 1972 - VII A 1291/70 (https://dejure.org/1972,9220)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2023 - 21 D 24/21
    vgl. noch zu § 5 RNatSchG: OVG NRW, Urteil vom 21. August 1972 - VII A 1291/70 -, ZMR 1973, 317.
  • BVerwG, 29.11.2018 - 4 CN 12.17

    Eingriff; Erklärung zum Schutzgebiet; Flächenschutz; Gesamtheit des

    Da es sich wegen der großräumigen Perspektive, die das Gesetz einnimmt, bei Landschaftsschutzgebieten regelmäßig um großflächige Gebiete handelt, werden sich in ihm im Zweifel immer auch Grundstücke befinden, die kein Kriterium für eine Schutzgebietsausweisung erfüllen und bei isolierter Betrachtung zur Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft nicht beitragen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. August 1972 - VII A 1291/70 - NuR 1981, 184).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2000 - 8 A 2720/98

    Befreiung von den Verboten eines Landschaftsplanes zwecks Errichtung eines

    Ebenso wenig wie die Landschaftsbehörde bei der Planaufstellung gehalten ist, die tatsächlichen Nutzungsinteressen eines jeden einzelnen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen, ist sie wegen der Flächen- und nicht Grundstücksbezogenheit der Schutzausweisung, vgl. Schink, a.a.O., Rdn. 598 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. August 1972 - VII A 1291/70 - = BRS 25, 220,; Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, S. 92.
  • VGH Hessen, 21.01.1986 - 4 N 2315/85

    Zu den Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsanordnung

    Es kann - jedenfalls dann, wenn nicht wichtige Gründe dagegensprechen - gerechtfertigt sein, auch solche Grundstücke einzubeziehen, die zwar selbst weniger wertvoll sind, auf die aber als Vorfeld des eigentlichen schutzwürdigen Bereichs nicht verzichtet werden kann, sollen nicht die mit der endgültigen Unterschutzstellung verfolgten Ziele namentlich durch Rand- und Seitenwirkungen von weniger wertvollen Grundstücken aus beeinträchtigt oder vereitelt werden (vgl. dazu § 17 Abs. 1 Satz 3 HeNatG; OVG Münster, Urteil vom 21.8.1972 - VII A 1291/70 - BRS 25 Nr. 220; Lorz, BNatSchG, 1985, § 13 Anm. 2 m. w. N.).
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