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   BFH, 22.05.1979 - VII B 10/79   

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https://dejure.org/1979,317
BFH, 22.05.1979 - VII B 10/79 (https://dejure.org/1979,317)
BFH, Entscheidung vom 22.05.1979 - VII B 10/79 (https://dejure.org/1979,317)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 1979 - VII B 10/79 (https://dejure.org/1979,317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 24
  • DB 1979, 1684
  • BStBl II 1979, 564
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.11.1966 - V R 46/66

    Zulässigkeit einer Revision ohne Vorlegen einer Vollmacht

    Auszug aus BFH, 22.05.1979 - VII B 10/79
    Die Entscheidung, daß er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5), ergeht durch Beschluß.

    Hat dagegen, wie im Streitfalle, ein vollmachtloser Vertreter den unzulässigen Rechtsbehelf zurückgenommen, so fallen die Kosten des Verfahrens nicht dem Antragsteller als Beteiligtem zur Last, sondern dem ohne Vollmacht handelnden Vertreter (vgl. BFH-Beschluß V R 46/66, in dem die ohne Vollmacht eingelegte Revision nicht zurückgenommen worden war, so daß über die Zulässigkeit zu entscheiden war).

  • BSG, 25.04.2001 - B 9 V 70/00 B

    Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren, mündliche Vollmachterteilung

    Offen kann dabei bleiben, inwieweit allgemein eine wirksame Klagerücknahme ohne (schriftliche) Prozeßvollmacht vorgenommen werden kann (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 73 RdNr 13b; BFHE 128, 24).
  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/04

    Kostentragungspflicht des Prozessbevollmächtigten

    Das konnte er, indem er für die Beschwerdeführerin, die als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat, die Berufung zurücknahm (vgl. BFH 22. Mai 1979 - VII B 10/79 - BFHE 128, 24).
  • BFH, 30.05.1989 - VIII B 121/88

    Berechtigung des vollmachtlosen Vertreters zur Rücknahme der Beschwerde

    Die von der Steuerberatungsgesellschaft namens der Kläger eingelegte Beschwerde war unzulässig, weil sie innerhalb der gesetzten Frist keine Vollmacht der Kläger für das Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564, m. w. N.).

    Dazu war er auch als vollmachtloser Vertreter berechtigt (BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).

    In diesem Fall ist über die Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters durch Beschluß zu entscheiden (BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564 m. w. N.).

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