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   BFH, 15.11.2004 - VII B 103/04   

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https://dejure.org/2004,8363
BFH, 15.11.2004 - VII B 103/04 (https://dejure.org/2004,8363)
BFH, Entscheidung vom 15.11.2004 - VII B 103/04 (https://dejure.org/2004,8363)
BFH, Entscheidung vom 15. November 2004 - VII B 103/04 (https://dejure.org/2004,8363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 62a; ; FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 155; ; StBerG § 3 Nr. 3; ; BRAO § 12 Abs. 1; ; BRAO §§ 59c ff.; ; BRAO § 59c Abs. 1; ; BRAO § 59g; ; BRAO § 59g Abs. 5; ; ZPO § 87 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62 Abs. 2 S. 2; StBerG § 3 Nr. 3
    Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ablehnung einer als Aktiengesellschaft organisierten Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte; Vertretungsbefugnis von Rechtsanwaltsgesellschaften

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03

    Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung

    Auszug aus BFH, 15.11.2004 - VII B 103/04
    Sie ist der Auffassung, die Zurückweisung als Bevollmächtigte widerspreche den eindeutigen gesetzlichen Regelungen, der vorangegangenen Rechtsprechung des beschließenden FG-Senats, dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 2004 VII R 15/03 (BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566) sowie einer ausdrücklichen Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD).

    Dazu gehören grundsätzlich auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG (vgl. BFH in BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566, zu der vergleichbaren Problematik, die sich bei § 62a Abs. 2 FGO hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwaltsgesellschaften vor dem BFH ergibt).

    Ihre Berufung auf das Senatsurteil in BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566 geht fehl.

  • BFH, 03.06.2004 - IX B 71/04

    Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG; Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 15.11.2004 - VII B 103/04
    Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen steht einer Rechtsanwaltsgesellschaft indes nur zu, wenn die Gesellschaft nach deutschem Recht als solche zugelassen ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Prozesshandlung vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, BFH/NV 2004, 1290).

    Ohne Zulassung durch die Landesjustizverwaltung, d.h. in Nordrhein-Westfalen durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer, der die Aufgaben und Befugnisse der Landesjustizverwaltung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils der BRAO (also auch diejenigen der §§ 59c ff. BRAO) übertragen worden sind (§ 224a Abs. 1 BRAO, § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 26. Januar 1999, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1999, 40), ist eine Rechtsanwalts-AG nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 3 StBerG befugt (so bereits BFH in BFH/NV 2004, 1290).

    Der Senat folgt auch hier den Ausführungen der Vorinstanz, die der IX. Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 1290 bestätigt hat und auf die hier der Einfachheit halber verwiesen wird.

  • BFH, 28.06.1996 - XI B 73/96

    Bestimmtheitserfordernis betreffend den Einkommenssteuerbescheid

    Auszug aus BFH, 15.11.2004 - VII B 103/04
    Denn gemäß § 62a, § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten, der gemäß § 62a FGO postulationsfähig sein muss, rechtliche Wirksamkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1996 XI B 73/96, BFH/NV 1996, 816, m.w.N.).

    Daher ist auch die vorliegende Entscheidung der bisherigen Prozessbevollmächtigten zuzustellen (BFH in BFH/NV 1996, 816).

  • BFH, 22.10.2003 - I B 168/03

    Postulationsfähigkeit; Vertretung durch RA-Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 15.11.2004 - VII B 103/04
    Auch der I. Senat des BFH geht in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 168/03 (BFH/NV 2004, 224) hiervon aus.
  • BFH, 21.07.2005 - IV B 7/04

    Pflicht zur Vertretung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verfahren

    Der VII. Senat des BFH hat diese Entscheidung des FG mit Beschluss vom 15. November 2004 VII B 103/04 (BFH/NV 2005, 570) bestätigt.
  • OLG Frankfurt, 20.06.2005 - 20 VA 3/04

    Automatisiertes Mahnverfahren: Anfechtung der Ablehnung der Änderung einer

    Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt etwa die Postulationsfähigkeit einer in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaft im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung deren Zulassung zur Prozessvertretung im Zeitpunkt der jeweiligen Prozesshandlung voraus (vgl. beispielhaft BFH, Beschluss vom 28.01.2005, Az. XI K 1/03; Beschluss vom 07.12.2004, Az. X B 44/04; Beschluss vom 01.12.2004, Az. XI B 102/04; Beschluss vom 30.11.2004, Az. VI B 138/04; Beschlüsse vom 15.11.2004, Az. VII B 197/03 und VII B 103/04; Beschluss vom 29.10.2004, Az. III B 49/04; Beschlüsse vom 15.07.2004, Az. III B 87/03 und III B 86/03; Beschluss vom 03.06.2004, Az. IX B 71/04; sämtliche zitiert nach juris).
  • BFH, 15.11.2004 - VII B 197/03

    Keine Vertretungsbefugnis einer durch die Landesjustizverwaltung nicht

    Der Senat hat diese Entscheidung des FG mit Beschluss vom 15. November 2004 VII B 103/04 bestätigt.
  • BFH, 21.07.2005 - IV B 8/04

    Pflicht zur Vertretung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verfahren

    Der VII. Senat des BFH hat diese Entscheidung des FG mit Beschluss vom 15. November 2004 VII B 103/04 (BFH/NV 2005, 570) bestätigt.
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