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   BFH, 24.09.1991 - VII B 107/91   

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BFH, 24.09.1991 - VII B 107/91 (https://dejure.org/1991,5090)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1991 - VII B 107/91 (https://dejure.org/1991,5090)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1991 - VII B 107/91 (https://dejure.org/1991,5090)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Überprüfung eines durch Ermessensentscheidung festgestellten Anordnungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.05.1977 - VII B 9/77

    Ermessensentscheidung - Gewährung einer Stundung - Anordnungsanspruch -

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - VII B 107/91
    Unter welchen Voraussetzungen dieser vorläufige Rechtsschutz durch ein Gericht erlangt werden kann, ist, da der Anordnungsanspruch eine behördliche Ermessensentscheidung betrifft, umstritten (vgl. Beschluß des Senats vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BFHE 122, 28, BStBl II 1977, 587).
  • BFH, 04.11.1986 - VII B 108/86

    Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - VII B 107/91
    Wird im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung (AO 1977) als vorläufiger Rechtsschutz durch ein FG die Verpflichtung der Behörde zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch die nach § 258 AO 1977 in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (Beschluß des Senats vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, 556 m. w. N.).
  • FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18

    Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung

    Von einer Unbilligkeit i. S. des § 258 AO ist nur dann auszugehen, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH, Beschlüsse vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503 ; in BFH/NV 1993, 708 ; in BFH/NV 2006, 900 , m. w. N.; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743 , m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH, Beschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503 , juris Rz 14) kann die Zahlung fälliger Steuerschulden nicht als eine einseitige Vorleistung des Steuerschuldners angesehen werden.

  • FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09

    Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung - Keine Unbilligkeit einer

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich die Vollstreckung beispielsweise im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503, 504).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 62/04

    Unbilligkeit der Vollstreckung; Ratenzahlung

    Im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner kann sich die Vollstreckung als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (Senatsbeschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503, 504).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner kann sich die Vollstreckung als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (Senatsbeschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503, 504).
  • BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagens des Vollstreckungsaufschubs -

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass sich die Vollstreckung im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner als unbillig erweisen kann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (so schon Senatsbeschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 935, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem ein Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als kurzfristige Tilgung angesehen wurde).
  • FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19

    Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich die Vollstreckung im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503, Rz. 9 bei juris; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, Rz 11 bei juris; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, Rz. 12 bei juris).

    bb) Der BFH würdigt die Einräumung von Ratenzahlungen regelmäßig ebenfalls als modifizierten Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO (so auch Brete/ Thomsen , Anspruch auf Ratenzahlung, AO-Steuerberater 2008, S. 73 (75); vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, Rz. 27 bei juris; BFH-Beschluss vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, Rz. 23 bei juris; BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/NV 1989, 7, Rz. 13 f. bei juris; BFH-Urteil vom 4. Oktober 1989 V R 106/84, BFHE 158, 306, BStBl II 1990, 179, Rz. 14 bei juris; BFH-Beschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503, Rz. 9 bei juris; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, Rz 11 bei juris; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, Rz. 12 bei juris; vgl. auch Fritsch in Koenig, Abgabenordnung, 3. Auflage, § 258 AO, Rz. 18).

  • BFH, 25.02.2003 - VII B 192/02

    Zulassung der Revision bei Mehrfachbegründung der Vorentsch.

    Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob es zulässig sei, die eidesstattliche Versicherung auch dann abzunehmen, wenn damit die Existenz des Vollstreckungsschuldners bedroht werde und erkennbar sei, dass die Steuerschulden bei Ratenzahlungen alsbald getilgt werden könnten, und auf eine angebliche Abweichung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1991 VII B 107/91 (BFH/NV 1992, 503) gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

    Danach kann es dahinstehen, ob die Frage der Existenzvernichtung in Folge der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und deren Unbilligkeit bei dem Angebot von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben könnte und ob --wie es der Kläger behauptet-- das FG mit der Annahme, dass die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung trotz drohender Existenzvernichtung auch bei dem Angebot von Ratenzahlungen ermessensfehlerfrei erfolgt sei, von der Entscheidung des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 503 abgewichen ist und damit ggf. ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vorliegen könnte.

  • FG Hamburg, 18.05.2017 - 2 V 117/17

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung -

    Beim Anbieten von Ratenzahlungen kann die Vollstreckung unbillig, mithin einen Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO zu gewähren sein, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird und nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503).
  • FG Berlin, 21.09.2004 - 7 K 7295/04

    Gewährung von Vollstreckungsaufschub als Ermessensentscheidung; Unbilligkeit der

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  • FG Köln, 20.01.2005 - 3 K 6182/03

    Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen der Verjährung von

    Im Einzelfall kann die Vollstreckung aber auch dann unbillig sein, wenn sie zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung oder zur Existenzgefährdung führen würde (BFH-Beschluss vom 24.09.1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503).
  • FG München, 12.04.2011 - 14 K 3560/09

    Subsidiarität der Feststellungsklage - Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

  • FG München, 23.12.2010 - 14 V 3641/10

    Pfändung eines Kontos eines Rechtsanwalts

  • FG München, 12.04.2011 - 4 K 3560/09

    Vollstreckungsmaßnahmen des FA

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