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   BFH, 22.09.1999 - VII B 109/99   

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https://dejure.org/1999,8847
BFH, 22.09.1999 - VII B 109/99 (https://dejure.org/1999,8847)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1999 - VII B 109/99 (https://dejure.org/1999,8847)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1999 - VII B 109/99 (https://dejure.org/1999,8847)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.07.1992 - VIII B 59/91

    Befangenheit von Richtern - Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides zur

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - VII B 109/99
    Nur bei leicht feststellbarer und gravierender Fehlerhaftigkeit, die den Schluß auf unsachliche Erwägungen oder unsachliche Einstellung des Richters erlaubt, kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein (Bundesfinanzhof, Beschluß vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112).
  • BFH, 22.09.1999 - VII B 172/99

    Richterablehnungsgesuch; Erledigung i.S.v. § 47 ZPO

    Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der beschließende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage VII B 109/99 als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da der beschließende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage VII B 109/99, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines (ersten) Richterablehnungsgesuchs als unbegründet zurückgewiesen hat.

  • OVG Sachsen, 23.03.2022 - 6 A 641/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung

    Auch die in der Sitzungsniederschrift protokollierten weiteren Gründe für die Richterablehnung, wonach sinngemäß ausgehend von einer abweichenden Rechtsansicht nach Auffassung der Klägerin Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht geboten gewesen wären, rechtfertigen eine Richterablehnung nicht, da das Richterablehnungsverfahren nicht gegen (angeblich) unrichtige Rechtsansichten des Richters und im Übrigen auch nicht gegen (angeblich) unzutreffende oder unzureichende Ermittlung des Sachverhalts durch den Richter schützt; nur bei leicht feststellbarer und gravierender Fehlerhaftigkeit, die den Schluss auf unsachliche Erwägungen oder unsachliche Einstellung des Richters erlaubt, kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein (BFH, Beschl. v. 22. September 1999 - VII B 109/99 -, juris Rn. 5, m. w. N.).
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