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BFH, 05.10.2001 - VII B 114/01 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Prozeßkostenhilfe - Beschluß - Beschwerde - Zulässigkeit - Statthaftigkeit - Vertretungszwang - Gerichtskosten - Festbetrag
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 10.03.2005 - VII B 330/04
Unanfechtbarkeit von PKH-Beschlüssen
Die vom Antragsteller entgegen der Regelung des § 128 Abs. 2 FGO eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. hinsichtlich der anfallenden Gerichtskosten Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01, BFH/NV 2002, 215). - BFH, 29.10.2002 - VII E 11/02
Abschaffung der Beschwerdemöglichkeit in PKH-Sachen - Entstehung einer Gebühr …
Insoweit hat der Senat bereits mit Beschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01 (BFH/NV 2002, 215) ausgeführt, dass der Gesetzgeber trotz Abschaffung der Beschwerdemöglichkeit in PKH-Sachen an dem besonderen Gebührentatbestand Nr. 3401 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG festgehalten hat. - BFH, 12.08.2004 - VII B 59/04
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen NZB
Die vom Antragsteller gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. hinsichtlich der anfallenden Gerichtskosten Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01, BFH/NV 2002, 215). - BFH, 17.05.2004 - VII B 82/04
Keine Beschwerde gegen die Versagung von PKH
Die vom Antragsteller gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch hinsichtlich der anfallenden Gerichtskosten Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01, BFH/NV 2002, 215).