Rechtsprechung
   BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,140
BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70 (https://dejure.org/1972,140)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1972 - VII B 117.70 (https://dejure.org/1972,140)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 (https://dejure.org/1972,140)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,140) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch die Verwertung eines vermeintlich nicht als Gegenstand des Berufungsverfahrens zugelassenen Schriftsatzes der Beklagten - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1972, 722
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70
    Der Frischwassermaßstab eignet sich allerdings unmittelbar nur für die Gebührenbemessung für das Schmutzwasser; er ist insoweit ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sofern die von der Beklagten im § 4 ihrer Gebührenordnung vorgesehene Möglichkeit besteht, daß nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abgesetzt werden (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - in BVerwGE 26, 317).

    Weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz zwingen dazu, bei Anwendung des Frischwassermaßstabes für die Regenwasserableitung stets eine gesonderte Gebühr, etwa nach dem hierfür am besten geeigneten Maßstab der bebauten oder befestigten Fläche zu erheben, was jedenfalls bei der hier vom Berufungsgericht festgestellten geringfügigen Kostenverursachung durch die Regenwasserableitung auch aus Gründen der Praktikabilität des Gebührenmaßstabes, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 26, 317 [320] und Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 99.67 - in BVerwGE 31, 33 [34]) neben den besonderen örtlichen Verhältnissen zu beachten ist, verneint werden muß.

    In BVerwGE 26, 317 (320) [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65] hat der Senat angedeutet, daß die Unterschiede zwischen Regenwasser und Schmutzwasser bei der Gebührenregelung verschieden berücksichtigt werden können.

  • BVerwG, 25.02.1972 - VII B 92.70

    Heilung eines Gebührenbescheides durch den rückwirkenden Erlaß einer

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70
    So kann eine erhebliche Benachteiligung der Wassergroßverbraucher, die die Anwendung des Frischwassermaßstabes ohne besondere Berücksichtigung der Regenwasserableitung mit sich bringen kann, durch eine angemessene degressive Gebührenstaffelung ausgeglichen werden (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 -).

    Zu einer Differenzierung der Kanalbenutzungsgebühr nach dem unterschiedlichen Grad der Verschmutzung des Abwassers sind die Gemeinden nicht verpflichtet (Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 -).

  • BVerwG, 17.01.1972 - VII B 8.71

    Verwaltungsgerichtliche Ausgestaltung der Anfechtung eines Bescheids bzgl. einer

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70
    In der unterlassenen Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich das Gericht eine Sachkunde zuschreibt, die ihm unmöglich zusteht oder an der zumindest begründete Zweifel bestehen, oder wenn es die bestehende Sachkunde überschätzt (Beschluß vom 17. Januar 1972 - BVerwG VII B 8.71 -).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 99.67

    Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren - Mietwert des Grundstücks als

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70
    Weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz zwingen dazu, bei Anwendung des Frischwassermaßstabes für die Regenwasserableitung stets eine gesonderte Gebühr, etwa nach dem hierfür am besten geeigneten Maßstab der bebauten oder befestigten Fläche zu erheben, was jedenfalls bei der hier vom Berufungsgericht festgestellten geringfügigen Kostenverursachung durch die Regenwasserableitung auch aus Gründen der Praktikabilität des Gebührenmaßstabes, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 26, 317 [320] und Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 99.67 - in BVerwGE 31, 33 [34]) neben den besonderen örtlichen Verhältnissen zu beachten ist, verneint werden muß.
  • BVerwG, 19.03.1970 - IV B 155.69

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Eingriff in den Grundbesitz - Grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70
    Das Tatsachengericht hat den Umfang der Beweisaufnahme wie auch die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen (Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG IV B 155.69 - in DVBl. 1970, 582 [583]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 2646/11

    Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen

    Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317, juris Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 722, juris Rn. 7, vom 25. März 1985 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496, juris Rn. 8, und vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, ZKF 1995, 205, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, OVGE 51, 96 = NWVBl. 2008, 142, juris Rn. 19, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris; Bay.VGH, Urteil vom 17. September 1998 - 23 B 96.1607 -, juris Rn. 27 f.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08

    Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

    Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen (BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132) und wenn nicht - wie hinzuzufügen ist - ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht