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   BFH, 11.05.2001 - VII B 117/00   

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https://dejure.org/2001,10985
BFH, 11.05.2001 - VII B 117/00 (https://dejure.org/2001,10985)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2001 - VII B 117/00 (https://dejure.org/2001,10985)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2001 - VII B 117/00 (https://dejure.org/2001,10985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - Umsatzsteuer - Körperschaftsteuer - Steuerliche Nebenleistungen - GmbH-Geschäftsführer - Prozesskostenhilfeantrag - Steuerfahndung

  • Judicialis

    FGO § 142; ; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 191; ; AO 1977 § 166

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

    Auszug aus BFH, 11.05.2001 - VII B 117/00
    Er muss insbesondere Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden, der Höhe der Steuerschulden sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen ermöglichen (Urteil des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657; zur Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners u.a. Urteil des Senats vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

    Auszug aus BFH, 11.05.2001 - VII B 117/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats beschränkt sich zwar die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das FA gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. schon Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und das Urteil des Senats vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 11.05.2001 - VII B 117/00
    Er muss insbesondere Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden, der Höhe der Steuerschulden sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen ermöglichen (Urteil des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657; zur Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners u.a. Urteil des Senats vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570).
  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 11.05.2001 - VII B 117/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats beschränkt sich zwar die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das FA gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. schon Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und das Urteil des Senats vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).
  • BFH, 26.11.2008 - V B 210/07

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden

    Gleiches gilt, wenn ein Geschäftsführer mehrere Steuerberater beauftragt hat (BFH-Beschluss vom 11. Mai 2001 VII B 117/00, [...]) oder --wie im Streitfall-- wenn ein Geschäftsführer in steuerlichen Angelegenheiten ein --offenbar mangelhaftes-- Testat eingeholt hat.
  • FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04

    Haftung eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 und vom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl. II 1986, 657 m.w.N. sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, juris-Recherche m.w.N.).

    Er muss insbesondere Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden, der Höhe der Steuerschulden sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen ermöglichen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - II 144/04

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 und vom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl. II 1986, 657 m.w.N. sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, juris-Recherche m.w.N.).

    Er muss insbesondere Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden, der Höhe der Steuerschulden sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen ermöglichen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 und vom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl. II 1986, 657 m.w.N. sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, juris-Recherche m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 18.12.2007 - II 158/06

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerrückstände der Firma;

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 undvom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl. II 1986, 657 m.w.N. sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, [...] m.w.N.).
  • FG München, 03.04.2002 - 6 V 4344/01

    Geschäftsführerhaftung für Körperschaftsteuer; Aussetzung der Vollziehung in

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