Rechtsprechung
   BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6016
BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03 (https://dejure.org/2003,6016)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2003 - VII B 121/03 (https://dejure.org/2003,6016)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - VII B 121/03 (https://dejure.org/2003,6016)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,6016) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BOStB § 41 Abs. 2 Satz 2; ; StBerG § 41 Abs. 2 Satz 2; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 7; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Nichtzulassung mangels grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage; Vermutung des Vermögensverfalls bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Bedeutung eines Insolvenzplans; Gefährdung der ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Der Senat hat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, die mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der KO-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02 und VII B 159/02, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

    Die bloße Möglichkeit, die schlechte wirtschaftliche Situation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu beseitigen, hat nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters trotz der unbeglichenen Forderungen gegen ihn als geordnet zu betrachten wären; eine solche nur bestehende Möglichkeit der Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ist im Rahmen des Widerrufstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unerheblich (Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02).

    Solange dies --wie im Streitfall vom FG festgestellt-- nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und damit von einer Widerlegung der Vermutung der fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters nicht ausgegangen werden (Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02).

    Ob im Fall der Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans die wirtschaftlichen Verhältnisse als nunmehr geordnet im Sinne des StBerG angesehen werden können, so dass Auftraggeberinteressen als nicht mehr gefährdet anzusehen sind, ist eine Frage, die unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu beantworten ist und die einer revisionsgerichtlichen Klärung mithin nicht zugänglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02).

    c) Nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil durch die Rechtsprechung des Senats geklärt --und verneint-- ist auch die Frage, ob die Tätigkeit des insolvent gewordenen Steuerberaters lediglich als Angestellter einer Gesellschaft ohne alleinige Vertretungsmacht sowie die Selbstbeschränkung dieser Gesellschaft, keine Treuhandtätigkeiten wahrzunehmen, die vermutete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992; vom 28. August 2003 VII B 79/02).

  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.).

    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

  • BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02

    NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Da die mit der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835), wobei es auch insoweit offen bleiben kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen dieser Vorschrift mit der Beschwerde überhaupt in schlüssiger Weise dargelegt worden sind.
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört u.a. der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört u.a. der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist allerdings nicht schon erfüllt, wenn gegen die rechtliche und/oder tatsächliche Würdigung durch das FG Einwände erhoben werden können (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798).
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Da die mit der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835), wobei es auch insoweit offen bleiben kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen dieser Vorschrift mit der Beschwerde überhaupt in schlüssiger Weise dargelegt worden sind.
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Das Übergehen eines Beweisantrags kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
  • BFH, 05.07.2002 - XI B 136/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Hierzu ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03
    Mit dem übrigen Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824; vom 4. März 2004 VII R 21/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hingegen hat die bloße Möglichkeit, die schlechte wirtschaftliche Situation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des (ehemaligen) Steuerberaters trotz der unbeglichenen Forderungen gegen ihn als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90; in BFH/NV 2004, 824; vom 4. März 2004 VII R 21/02).

  • BFH, 12.09.2005 - VII B 240/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Die Frage, ob außergewöhnliche Umstände des Falles vorliegen, die trotz der wirtschaftlich nicht geordneten Verhältnisse, in denen der Steuerberater lebt, die Vermutung mangelnder persönlicher Eignung und dementsprechend der Gefährdung der Auftraggeberinteressen entfallen lassen, ist eine Frage, die unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu beantworten und einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mithin nicht zugänglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07

    Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Vereinbarung zur

    Allerdings vertritt der BFH (in BFH/NV 2004, 824 und BFH/NV 2004, 1426) die Auffassung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse seien im Fall der Insolvenz (erst) wieder hergestellt, wenn der Steuerberater mit seinen Gläubigern Vereinbarungen getroffen habe, die erwarten ließen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen werde.
  • BFH, 21.09.2006 - V B 166/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Verlust des Rügerechts bei übergangenem

    Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört u.a. der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824 unter II. 4.).
  • BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

    Die Frage, ob außergewöhnliche Umstände des Falles vorliegen, die trotz der nicht wirtschaftlich geordneten Verhältnisse, in denen der Steuerberater lebt, die Vermutung mangelnder persönlicher Eignung und dementsprechend der Gefährdung der Auftraggeberinteressen entfallen lassen, ist eine Frage, die unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu beantworten und einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mithin nicht zugänglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 13 K 267/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater in Folge Vermögensverfalls

    Die bloße Möglichkeit, die schlechte Wirtschaftssituation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu beseitigen, habe nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der unbeglichenen Forderungen als geordnet anzusehen wären (Beschluss vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 824).
  • FG München, 20.04.2005 - 4 K 760/05

    Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen

    Der Senat schließt sich insoweit den BFH-Entscheidungen vom 03. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, vom 11. November 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1994, 441, vom 04. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019, vom 29. November 1999 VII B 208/99, BFH/NV 2000, 607 , vom 08. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992 , vom 04. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141 , vom 06. Juni 2000 VII 68/99, HFR 2000, 741, vom 12. Juli 2000 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, vom 16. August 2002 VII 211/01, BFH/NV 2003, 86 , vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90 und VII B 98/03, BFH/NV 2004, 376 , vom 04. Dezember 2003 VII B 121/04, BFH/NV 2004, 824 vom 28. Januar 2004 VII B 82/03, BFH/NV 2004, 800 und zuletzt vom 04. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895 an, auf deren Gründe er zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist.
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2004 - 1 K 1521/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Bestehen einer

    Dies wird erst nach Annahme des Insolvenzplans durch ihre Gläubiger und dann nach erfolgreichem Ablauf der mehrjährigen Wohlverhaltensphase festgestellt werden können (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 28.08.2003 VII B 98/03, BFH/NV 2004 Seite 376 ; vom 4.12.2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004 Seite 826).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht