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Rechtsprechung
   BFH, 02.02.1977 - VII B 13/75   

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https://dejure.org/1977,1135
BFH, 02.02.1977 - VII B 13/75 (https://dejure.org/1977,1135)
BFH, Entscheidung vom 02.02.1977 - VII B 13/75 (https://dejure.org/1977,1135)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 1977 - VII B 13/75 (https://dejure.org/1977,1135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschluß - Beschwerde - Abhilfe - Rechtmäßigkeit des Beschlusses - Nichtabhilfebeschluß - Aufhebung - Zurückverweisung - Schwerwiegender Mangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 130 Abs. 1, § 119

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 167
  • BStBl II 1977, 331
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.03.1976 - VII B 105/75

    Begründetheit der Beschwerde - Festhalten an ursprünglicher Entscheidung - Neuer

    Auszug aus BFH, 02.02.1977 - VII B 13/75
    Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß die gegen einen Beschluß eingelegte Beschwerde begründet ist, hilft es aber der Beschwerde nicht ab, weil es den Beschluß aus neuen (ausgewechselten oder die bisherige Begründung wesentlich ergänzenden) Gründen, die es dem Nichtabhilfebeschluß beifügt, weiterhin für rechtmäßig hält, so kommt eine Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das FG mit der Begründung, daß der (nichtanfechtbare) Nichtabhilfebeschluß eine neue Begründung enthält, nur in Betracht, wenn dem angefochtenen Beschluß schwerwiegende Mängel anhaften (Fortführung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats, BFHE 119, 122 und 120, 460).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. März 1976 VII B 105/75 (BFHE 119, 122, BStBl II 1976, 595), der sich eingehend mit den verschiedenen Meinungen auseinandergesetzt hat, in einem solchen Falle den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Das zwingt allerdings nicht dazu, den angefochtenen Beschluß, wie in der Streitsache VII B 105/75, aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

    Für einen Fall der vorliegenden Art wird die im Beschluß VII B 105/75 dargelegte Auffassung von Hamelbeck (Deutsche Rechts-Zeitschrift 1950 S. 296) und Thomas-Putzo (a. a. O.), daß das Erstgericht, da es der Beschwerde nicht abhelfe, nur die Beschwerde unter Angabe neuer Gründe vorlegen könne, den gesetzlichen Erfordernissen des § 130 Abs. 1 FGO eher gerecht.

    So lagen die Dinge im Streitfall VII B 105/75, in dem das Fg durch den angefochtenen Beschluß den auf Art. 103 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt hatte.

  • BFH, 30.11.1976 - VII B 1/75

    Bedeutung einer einem Nichtabhilfebeschluß des Finanzgerichts beigefügten

    Auszug aus BFH, 02.02.1977 - VII B 13/75
    Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß die gegen einen Beschluß eingelegte Beschwerde begründet ist, hilft es aber der Beschwerde nicht ab, weil es den Beschluß aus neuen (ausgewechselten oder die bisherige Begründung wesentlich ergänzenden) Gründen, die es dem Nichtabhilfebeschluß beifügt, weiterhin für rechtmäßig hält, so kommt eine Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das FG mit der Begründung, daß der (nichtanfechtbare) Nichtabhilfebeschluß eine neue Begründung enthält, nur in Betracht, wenn dem angefochtenen Beschluß schwerwiegende Mängel anhaften (Fortführung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats, BFHE 119, 122 und 120, 460).

    In einem weiteren Beschluß vom 30. November 1976 VII B 1/75 (BFHE 120, 460, BStBl II 1977, 164) hat der Senat erkannt, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der einem Nichtabhilfebeschluß beigefügten Begründung um eine (unzulässige) Auswechslung bzw. wesentliche Ergänzung der bisherigen Begründung oder um eine die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht betreffende, unwesentliche Ergänzung handle, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

    Im Gegensatz zu dem dem Beschluß VII B 1/75 zugrunde liegenden Sachverhalt enthält der Nichtabhilfebeschluß des FG aus den bereits dargelegten Gründen eine vollständig neue Begründung.

  • BFH, 05.12.1972 - VIII R 73/71

    Kostenentscheidung - Anwendung der Rechtsvorschrift

    Auszug aus BFH, 02.02.1977 - VII B 13/75
    Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5 - 7/66 (BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56), ferner auf einen Aufsatz von Woerner (BB 1974, 1619) und schließlich auf zwei BFH-Entscheidungen (Beschlüsse vom 5. Dezember 1972 VIII R 73/71, BFHE 108, 87, BStBl II 1973, 262, und vom 16. Juli 1974 VII B 101/72 - nv -) hat es die Auffassung vertreten, aus § 139 Abs. 1 FGO ergebe sich, daß eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens die Kosten des Vorverfahrens mitumfasse, auch wenn das Gericht nur von den "Kosten des Rechtsstreits" spreche.
  • BFH, 04.12.1974 - I B 68/74

    Abschluß des gerichtlichen Verfahrens - Kostenentscheidung - Kosten des

    Auszug aus BFH, 02.02.1977 - VII B 13/75
    Diese Auffassung des Großen Senats entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Tipke-Kruse, a. a. O., § 143 FGO Anm. 1 und die dort angeführte Rechtsprechung, insbesondere den BFH-Beschluß vom 4. Dezember 1974 I B 68/74, BFHE 114, 459, BStBl II 1975, 336).
  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 02.02.1977 - VII B 13/75
    Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5 - 7/66 (BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56), ferner auf einen Aufsatz von Woerner (BB 1974, 1619) und schließlich auf zwei BFH-Entscheidungen (Beschlüsse vom 5. Dezember 1972 VIII R 73/71, BFHE 108, 87, BStBl II 1973, 262, und vom 16. Juli 1974 VII B 101/72 - nv -) hat es die Auffassung vertreten, aus § 139 Abs. 1 FGO ergebe sich, daß eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens die Kosten des Vorverfahrens mitumfasse, auch wenn das Gericht nur von den "Kosten des Rechtsstreits" spreche.
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   BVerwG, 27.02.1975 - VII B 13.75   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

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