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   BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01   

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https://dejure.org/2002,11972
BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01 (https://dejure.org/2002,11972)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2002 - VII B 137/01 (https://dejure.org/2002,11972)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2002 - VII B 137/01 (https://dejure.org/2002,11972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde im Finanzgerichtsverfahren - Berücksichtigung von Zulassungsgründen - Vortrag innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung wegen unterlassener Beweiserhebung - Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ...

  • Judicialis

    FGO § 78; ; FGO § 82; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 4; ; StPO § 147; ; GG Art. 103 Abs. 1

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
    Hat das FG in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, kommt dem Kläger für die Verfahrensrüge unterlassener Beweiserhebung hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Begründungserleichterung insoweit zu, als er davon absehen kann, anzugeben, was die zu vernehmenden Zeugen bei ihrer Einvernahme ausgesagt hätten und inwieweit diese Aussagen zu einer anderen Beurteilung des Streitfalles durch das FG hätten führen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.w.N., und vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Diese Begründungserleichterung hat jedoch nicht zur Folge, dass in der Beschwerdeschrift auch auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes verzichtet werden könnte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 147).

  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
    Hat das FG in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, kommt dem Kläger für die Verfahrensrüge unterlassener Beweiserhebung hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Begründungserleichterung insoweit zu, als er davon absehen kann, anzugeben, was die zu vernehmenden Zeugen bei ihrer Einvernahme ausgesagt hätten und inwieweit diese Aussagen zu einer anderen Beurteilung des Streitfalles durch das FG hätten führen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.w.N., und vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil zutreffend Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt, kann das Übergehen eines Beweisantrags auf Vernehmung bestimmter Personen dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 597).

  • BVerfG, 19.02.1993 - 2 BvR 620/92

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
    Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzusehen, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (vgl. Beschluss des BVerfG vom 19. Februar 1993 2 BvR 620/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 331).
  • BFH, 05.06.2002 - VII B 181/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
    Der Senat kann daher auf das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 21. August und vom 22. November 2001, soweit dieses Erweiterungen der ursprünglichen Beschwerdebegründung enthält, nicht eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2002 VII B 181/01, BFH/NV 2002, 1325, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1998 V B 46/98, BFH/NV 1999, 211).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
    Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 07.05.1985 - VII R 25/82

    Finanzbehörde - Denunziation - Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
    Zudem ignoriert der Kläger in der Beschwerdebegründung, dass zu der Frage, ob und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen im außergerichtlichen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht zu gewähren ist, eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen des BFH ergangen sind (vgl. nur BFH-Urteile vom 7. Mai 1985 VII R 25/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571, und zum Auskunftsverlangen vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
    Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 20.08.1998 - V B 46/98

    Jugendbildungsstätte - Steuerfreie Umsätze - Erwachsenenbildungsstätte -

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
    Der Senat kann daher auf das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 21. August und vom 22. November 2001, soweit dieses Erweiterungen der ursprünglichen Beschwerdebegründung enthält, nicht eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2002 VII B 181/01, BFH/NV 2002, 1325, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1998 V B 46/98, BFH/NV 1999, 211).
  • BFH, 08.02.1994 - VII R 88/92

    Zum Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Benennung des Namens eines

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01
    Zudem ignoriert der Kläger in der Beschwerdebegründung, dass zu der Frage, ob und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen im außergerichtlichen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht zu gewähren ist, eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen des BFH ergangen sind (vgl. nur BFH-Urteile vom 7. Mai 1985 VII R 25/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571, und zum Auskunftsverlangen vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552).
  • OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17

    Akteneinsichtsgewährung an verfahrensunbeteiligte Dritte: Anhörungs- und

    Hierzu gehören nicht nur der Name und steuerlich relevante Umstände, wie Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die Tatsache, dass bei bestimmten Steuerpflichtigen eine Steuerfahndungsprüfung oder ein Bußgeld- und Strafverfahren durchgeführt wurde (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 30 Rn. 32; BFH vom 30. September 2002 VII B 137/01, juris).
  • BFH, 12.03.2004 - XI B 114/02

    Rüge eines übergangenen Zeugenbeweises

    Gleiches hat für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu gelten, die mit der Rüge der unterlassenen Beweiserhebung in engem Zusammenhang steht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2002 VII B 137/01 Haufe-Index, 892720 juris STRE 200251276; Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 100 f.).
  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1088/16

    Zulässigkeit der Weitergabe von aus dem Ankauf von sog. "Steuer-CDs"

    Hierzu gehören nicht nur der Name und steuerlich relevante Umstände, wie Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die Tatsache, dass bei bestimmten Steuerpflichtigen eine Steuerfahndungsprüfung oder ein Bußgeld- und Strafverfahren durchgeführt wurde (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 30 Rn. 32; BFH vom 30. September 2002 VII B 137/01, juris).
  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

    Hierzu gehören nicht nur der Name und steuerlich relevante Umstände, wie Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die Tatsache, dass bei bestimmten Steuerpflichtigen eine Steuerfahndungsprüfung oder ein Bußgeld- und Strafverfahren durchgeführt wurde (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 30 Rn. 32; BFH vom 30. September 2002 VII B 137/01, juris).
  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1091/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

    Hierzu gehören nicht nur der Name und steuerlich relevante Umstände, wie Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die Tatsache, dass bei bestimmten Steuerpflichtigen eine Steuerfahndungsprüfung oder ein Bußgeld- und Strafverfahren durchgeführt wurde (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 30 Rn. 32; BFH vom 30. September 2002 VII B 137/01, juris).
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