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   BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02   

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https://dejure.org/2002,8079
BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02 (https://dejure.org/2002,8079)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2002 - VII B 139/02 (https://dejure.org/2002,8079)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - VII B 139/02 (https://dejure.org/2002,8079)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Gewährung einer differenzierten Ausfuhrerstattung - Vermarktung auf dem Bestimmungsmarkt des Drittlandes - Rindfleischexport nach Ägypten - Verarbeitungsauflage mit Aufsicht der Gesundheitsbehörden - Rechtmäßigkeit der Beweislastumkehr

  • Judicialis

    MOG § 10 Abs. 1 Satz 3; ; MOG § ... 10 Abs. 3; ; MOG § 10 Abs. 1 Satz 1; ; MOG § 11; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; EWG 3665/87 Art. 16 Abs. 1; ; EWG 3665/87 Art. 17; ; EWG 3665/87 Art. 18; ; EWG 3665/87 Art. 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzierte Ausfuhrerstattung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.07.1984 - 89/83

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Dimex

    Auszug aus BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02
    Weiterhin meint der Kläger, dass das FG bei der Behandlung dieser Frage von der Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen vom 11. Juli 1984 Rs. 89/83 (EuGHE 1984, 2815) und vom 31. März 1993 Rs. C-27/92 (EuGHE 1993, I-1701) abgewichen sei.

    Die Verzollungsbescheinigung allein reicht bei Zugrundelegung der Ausführungen dieser Urteile für den Nachweis, dass die Erzeugnisse tatsächlich den Markt des Bestimmungslandes erreicht haben, nicht aus, wenn trotz deren Vorlage erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. EuGH in EuGHE 1984, 2815 Rdnr. 11, und in EuGHE 1993, I-1701).

    Haben die Gesundheitsbehörden aber die Ware nicht freigegeben, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erzeugnisse auf dem Markt des Bestimmungslandes in Verkehr gebracht werden können und sie damit den Markt des Bestimmungslandes erreicht haben (vgl. EuGH in EuGHE 1984, 2815 Rdnr. 18; in EuGHE 1996, I-1925 Rdnr. 28, und EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 Rs. C-74/98, EuGHE 1999, I-8759 Rdnr. 28).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-27/92

    Möllmann-Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02
    Weiterhin meint der Kläger, dass das FG bei der Behandlung dieser Frage von der Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen vom 11. Juli 1984 Rs. 89/83 (EuGHE 1984, 2815) und vom 31. März 1993 Rs. C-27/92 (EuGHE 1993, I-1701) abgewichen sei.

    Die Verzollungsbescheinigung allein reicht bei Zugrundelegung der Ausführungen dieser Urteile für den Nachweis, dass die Erzeugnisse tatsächlich den Markt des Bestimmungslandes erreicht haben, nicht aus, wenn trotz deren Vorlage erhebliche Zweifel bestehen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. EuGH in EuGHE 1984, 2815 Rdnr. 11, und in EuGHE 1993, I-1701).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-299/94

    Anglo Irish Beef Processors International u.a.

    Auszug aus BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mehrfach entschieden, dass Voraussetzung für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung der Nachweis ist, dass das Erzeugnis in das betreffende Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen war (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 13. März 1997 Rs. C-109/95, EuGHE 1997, I-1385), und dass es im Hinblick auf den Zweck des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattung wesentlich ist, dass die durch die Gewährung einer Erstattung subventionierten Waren tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen und auf diesem in den Verkehr gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1996 Rs. C-299/94, EuGHE 1996, I-1925).

    Haben die Gesundheitsbehörden aber die Ware nicht freigegeben, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erzeugnisse auf dem Markt des Bestimmungslandes in Verkehr gebracht werden können und sie damit den Markt des Bestimmungslandes erreicht haben (vgl. EuGH in EuGHE 1984, 2815 Rdnr. 18; in EuGHE 1996, I-1925 Rdnr. 28, und EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 Rs. C-74/98, EuGHE 1999, I-8759 Rdnr. 28).

  • EuGH, 13.03.1997 - C-109/95

    Astir / Elliniko Dimosis

    Auszug aus BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mehrfach entschieden, dass Voraussetzung für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung der Nachweis ist, dass das Erzeugnis in das betreffende Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen war (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 13. März 1997 Rs. C-109/95, EuGHE 1997, I-1385), und dass es im Hinblick auf den Zweck des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattung wesentlich ist, dass die durch die Gewährung einer Erstattung subventionierten Waren tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen und auf diesem in den Verkehr gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1996 Rs. C-299/94, EuGHE 1996, I-1925).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02
    Von dieser Auffassung ist der EuGH in dem von dem Kläger zitierten Urteil vom 14. Dezember 2000 Rs. C-110/99, EuGHE 2000, I-11569) nicht abgewichen.
  • EuGH, 16.12.1999 - C-74/98

    DAT-SCHAUB

    Auszug aus BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02
    Haben die Gesundheitsbehörden aber die Ware nicht freigegeben, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erzeugnisse auf dem Markt des Bestimmungslandes in Verkehr gebracht werden können und sie damit den Markt des Bestimmungslandes erreicht haben (vgl. EuGH in EuGHE 1984, 2815 Rdnr. 18; in EuGHE 1996, I-1925 Rdnr. 28, und EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 Rs. C-74/98, EuGHE 1999, I-8759 Rdnr. 28).
  • BFH, 18.05.1993 - VII R 44/92

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02
    Diese Frage hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil durch die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Mai 1993 VII R 44/92, BFHE 172, 190) geklärt ist, dass das FG auch in Streitigkeiten über die Rückforderung von Ausfuhrerstattung die Befugnis zur Schätzung hat.
  • FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 396/07

    Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden bzgl. der Rückforderung einer

    Nachdem das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 09.04.2002 (IV 412/98) die Klage der Firma A abgewiesen und der Bundesfinanzhof (BFH) die von der Firma A eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 10.12.2002 (VII B 139/02) zurückgewiesen hatte, nahm das beklagte Hauptzollamt das Einspruchsverfahren der Klägerin wieder auf und wies deren Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 unter Bezugnahme auf die in dem Musterverfahren ergangenen Entscheidungen des FG Hamburg und des Bundesfinanzhofes zurück.

    Denn diese Bescheide entsprachen im Zeitpunkt ihres Erlasses der damals herrschenden nationalen Rechtsauffassung, was anschaulich auch dadurch bestätigt wird, dass in dem Parallelverfahren der Firma A sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.04.2002 (IV 412/98) bzw. Beschluss vom 10.12.2002 (VII B 139/02) die (vermeintliche) Rechtmäßigkeit des gegenüber diesem Erstattungsbeteiligten ergangenen Rückforderungsbescheides festgestellt hatten.

    Das beklagte Hauptzollamt hätte daher im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass die Klägerin allein unter dem Eindruck der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 10.12.2002 (VII B 139/02), mit der das von den Parteien als solches einvernehmlich bestimmte Musterverfahren seinen gerichtlichen Abschluss fand, davon abgesehen haben dürfte, die Einspruchsentscheidung vom 19.5.2003 gerichtlich anzufechten.

  • BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10

    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide

    Nachdem die Klage in diesem Verfahren abgewiesen und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das betreffende Urteil des FG von dem erkennenden Senat zurückgewiesen worden war (Beschluss vom 10. Dezember 2002 VII B 139/02, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2003, 163), hat das HZA im Mai 2003 über den Einspruch der Klägerin entschieden.

    a) Es mag dahinstehen, ob das HZA in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen musste, dass die Klägerin, wie das FG meint, "allein unter dem Eindruck der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.12.2002 (VII B 139/02)" --also der Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem zu dem einvernehmlich bestimmten Musterverfahren ergangenen Urteil des FG-- davon abgesehen hat, gegen die Rückforderungsbescheide des HZA Klage zu erheben (was allerdings als naheliegend mag angesehen werden können).

  • BFH, 17.07.2006 - VII R 7/05

    Zoll-/Gemeinschaftsrecht: Ausfuhrerstattung

    Vielmehr sei für das System der differenzierten Ausfuhrerstattung wesentlich, dass die Ware tatsächlich den betreffenden Bestimmungsmarkt erreicht und auf diesem in den Verkehr gebracht wird (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 28. März 1996 Rs. C-299/94, EuGHE 1996, I-1925, und den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2002 VII B 139/02, BFH/NV 2003, 670).
  • BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung trotz Pflichtverletzung der Behörde

    Es kann schließlich auch nicht zweifelhaft sein und verleiht der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung, dass eine Schätzung des Gewichts der Ausfuhrware nach den allgemein für eine Schätzung maßgeblichen Kriterien zulässig ist (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2002 VII B 139/02, BFH/NV 2003, 670).
  • BFH, 17.05.2005 - II B 18/02

    Prüfungspflicht der Zollbehörde

    Es kann schließlich auch nicht zweifelhaft sein und verleiht der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung, dass eine Schätzung des Gewichts der Ausfuhrware nach den allgemein für eine Schätzung maßgeblichen Kriterien zulässig ist (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2002 VII B 139/02, BFH/NV 2003, 670).
  • BFH, 09.05.2003 - VII B 348/02

    Regelversandverfahren - Luftverkehrsversandverfahren

    Daran fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2002 VII B 139/02, BFH/NV 2003, 670).
  • FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 31/05

    Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung

    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.11.2000, IV 835/97, juris; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, juris; Senatsurteilurteil vom 21.7.2005, IV 51/04, juris; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, juris).
  • FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07

    Ausfuhrerstattung: Beweislast im Rückforderungsverfahren

    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, [...]).
  • FG Hamburg, 11.01.2006 - IV 80/04

    Ausfuhrerstattung: Verwertung durch Verarbeitung der Erstattungsware auf dem

    Die im Urteil des Senats vom 9.4.2002, IV 412/98 (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02) vertretene gegenteilige Auffassung kann nach der neueren Rechtsprechung des EuGH , insbesondere zur Rs. C-515/03 - Eichsfelder - keinen Bestand mehr haben.
  • FG Hamburg, 19.09.2005 - IV 1/04

    Ausfuhrerstattung: Ermittlung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei

    In einem solchen Fall ist daher das Mindergewicht der nicht nachverwogenen Tiere der streitgegenständlichen Ausfuhrsendung im Wege der Schätzung zu ermitteln, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch im Ausfuhrerstattungsrecht zulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - VII B 18/02 -, juris; Beschluss vom 10.12.2002 - VII B 139/02 -, juris) und sich im Streitfall nach Maßgabe des anhand des beschauten Teils der Ausfuhrsendung ermittelten Prozentsatzes richtet (vgl. insoweit auch bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 -, juris).
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