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   BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02   

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BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02 (https://dejure.org/2003,11768)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2003 - VII B 148/02 (https://dejure.org/2003,11768)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - VII B 148/02 (https://dejure.org/2003,11768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der "gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) - Weitere Fortentwicklung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 164; ; MinöStV § 53; ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 94; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
    Vergütung ausgefallener MinöSt; Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 269/99

    Mineralöllieferant - Zahlungsverzug des Abnehmers - Mahnung - Fristsetzung -

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 269/99 (BFHE 191, 179) eine Kehrtwende von seiner bisherigen Rechtsprechung angedeutet.

    Darüber hinaus weiche das Urteil des FG von dem Senatsbeschluss in BFHE 191, 179 ab.

    In seinem Beschluss in BFHE 191, 179, 182 hat es der Senat nicht für ausgeschlossen erachtet, dass im Einzelfall die Zubilligung von Ratenzahlungen, wenn diesen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass seines Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen.

    Der Senat hat jedoch entschieden, dass ein Mineralölhändler als sorgfältiger Kaufmann die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege zu leiten hat, also entweder letztmalig unter kurzer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte mahnen oder sofort den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht beantragen muss, wenn eine mit seinem Abnehmer abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung notleidend wird (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, 183, sowie in BFH/NV 2002, 373, 375).

    Soweit die Klägerin meint, das Urteil des FG weiche von dem Senatsbeschluss in BFHE 191, 179 ab, fehlt es bereits an der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze in der Weise, dass sich daraus die geltend gemachte Abweichung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607).

    Unbeschadet dessen ist das FG von den vom Senat in seinem Beschluss in BFHE 191, 179 entwickelten Grundsätzen ausgegangen.

    Dabei konnte das FG --wie dargelegt-- in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse in BFHE 191, 179, 183; in BFH/NV 2002, 373, 375) annehmen, dass zumindest nach Ausbleiben der auf Grund der Ratenzahlungsvereinbarung am 20. Mai 1995 fällig gewordenen ersten Rate eine gerichtliche Verfolgung der Ansprüche gegenüber A unverzüglich hätte erfolgen müssen.

  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    Dabei hat er in Betracht gezogen, die bisherige Rechtsprechung in der Weise fortzuentwickeln, dass die Vereinbarung solcher Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht von vornherein als anspruchshindernd angesehen wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 375, zu einer Vollstreckungsvereinbarung).

    Der Senat hat jedoch entschieden, dass ein Mineralölhändler als sorgfältiger Kaufmann die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege zu leiten hat, also entweder letztmalig unter kurzer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte mahnen oder sofort den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht beantragen muss, wenn eine mit seinem Abnehmer abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung notleidend wird (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, 183, sowie in BFH/NV 2002, 373, 375).

    Für subjektive Zumutbarkeits- und Verschuldensmaßstäbe ist daher kein Raum (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 373, 375).

    Dabei konnte das FG --wie dargelegt-- in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse in BFHE 191, 179, 183; in BFH/NV 2002, 373, 375) annehmen, dass zumindest nach Ausbleiben der auf Grund der Ratenzahlungsvereinbarung am 20. Mai 1995 fällig gewordenen ersten Rate eine gerichtliche Verfolgung der Ansprüche gegenüber A unverzüglich hätte erfolgen müssen.

    b) Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, dass das Übergehen ihres Beweisantrags schon vor dem FG geltend gemacht wurde oder warum dies nicht möglich war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, 1126, sowie in BFH/NV 2002, 373, 376).

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV verlangt vom Mineralölhändler vielmehr unabhängig von irgendwelchen Kausalitätserwägungen auf Grund einer ex-post-Betrachtung bestimmte Handlungen zur Durchsetzung seiner Kaufpreisansprüche (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206).

    Näherer Darlegungen hätte es insbesondere bedurft, weil das FG unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 188, 199 eingehend ausgeführt hat, warum die unter Beweis gestellte Behauptung unerheblich ist.

  • BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    Es bedarf für den Streitfall daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, ob die erst Anfang März 1995 mit A abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung bereits deshalb verspätet war, weil die einzelnen Lieferungen in den Monaten Dezember 1994 und Januar 1995 nicht isoliert betrachtet werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2002 VII B 311/01, BFH/NV 2002, 1619, 1620, sowie vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84, 86).

    Insbesondere kann letztlich dahinstehen, ob die Bestimmung der Fälligkeit der erst ab dem 20. Mai 1995 zu zahlenden monatlichen Raten in der Vereinbarung vom 3. März 1995 überhaupt noch mit den einen Mineralölhändler treffenden Sorgfaltspflichten zu vereinbaren war oder vielmehr wegen der Dauer der hiermit verbundenen Kreditgewährung von vornherein einen möglichen Vergütungsanspruch ausschloss (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 84, 86).

  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    b) Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, dass das Übergehen ihres Beweisantrags schon vor dem FG geltend gemacht wurde oder warum dies nicht möglich war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, 1126, sowie in BFH/NV 2002, 373, 376).
  • BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Überwachung der Außenstände

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    Es bedarf für den Streitfall daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, ob die erst Anfang März 1995 mit A abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung bereits deshalb verspätet war, weil die einzelnen Lieferungen in den Monaten Dezember 1994 und Januar 1995 nicht isoliert betrachtet werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2002 VII B 311/01, BFH/NV 2002, 1619, 1620, sowie vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84, 86).
  • BFH, 01.10.2002 - X B 34/02

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    a) Für die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), mit der geltend gemacht wird, das FG habe Beweisanträge übergangen, bedarf es u.a. der Darlegung, was der Zeuge voraussichtlich ausgesagt hätte und inwiefern diese Aussage auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2001 VII B 4/01, BFH/NV 2002, 76, 77; BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76).
  • BFH, 12.06.1996 - IV B 133/95

    Folgen für das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft für

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt jedenfalls nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12. Juni 1996 IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82, 83; vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
  • BFH, 02.02.1999 - VII R 18/98

    Versteuerung von Mineralöl - Erstattung von Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 2. Februar 1999 VII R 18/98 (BFHE 188, 208, 213) auf Grund des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vorschrift eingehend ausgeführt, dass eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts dahin gehend, ob eine Durchführung der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV geforderten Maßnahmen den Zahlungsausfall ganz oder teilweise hätte abwenden können, nicht in Betracht komme.
  • BFH, 27.05.2002 - VIII B 150/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt jedenfalls nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12. Juni 1996 IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82, 83; vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
  • BFH, 07.08.2002 - VII B 214/01

    Divergenz; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Verletzung der

  • BFH, 27.08.2001 - VII B 4/01

    Beschwerde - Nichtzulassung der Revision - Steuerberaterprüfung -

  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kommt es dabei auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalitätserwägungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, --gerichtliche Verfolgung--; vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208, --Eigentumsvorbehalt--; Senatsbeschlüsse vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373; vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661; vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384).

    Während nämlich die Gewährung von Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen (Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, und in BFH/NV 2003, 661; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 373, zu einer Vollstreckungsvereinbarung), ist in einer Konstellation wie der des Streitfalls nicht erkennbar, dass ein Zuwarten die Aussichten für die Realisierung der Forderung verbessert.

    Für die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) fehlt es insbesondere an der Darlegung, inwiefern die Erhebung dieser Beweise auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 661).

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 297/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Vergütung ausgefallener MinöSt

    Ein Mineralölhändler hat allerdings als sorgfältiger Kaufmann die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege zu leiten, also entweder letztmalig unter kurzer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte zu mahnen oder sofort den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht zu beantragen, wenn eine mit seinem Abnehmer abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung --wie im Streitfall-- notleidend wird (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, 183, sowie vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661, 662).

    Dies entbindet den Mineralölhändler nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, um sich zumindest die Möglichkeit offen zu halten, mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane befriedigt zu werden (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 661, 662).

  • BFH, 01.07.2008 - VII R 31/07

    Zu den Voraussetzungen für eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des

    Wie der Senat entschieden hat, entbinden allein die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Verhandlungen über die Bestellung von Sicherheiten den Mineralölhändler nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, um sich zumindest die Möglichkeit offenzuhalten, seine Forderungen mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661).
  • BFH, 14.01.2015 - VII B 61/14

    Zumutbarkeit einer Grundstücksversteigerung zum Erhalt des Entlastungsanspruchs

    Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Rechtsprechung des BFH zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderungen (z.B. zum Merkmal der Rechtzeitigkeit: Senatsentscheidungen vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475, 478, ZfZ 2003, 165, und vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304; zur Vereinbarung von Ratenzahlungen: BFH-Entscheidungen vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179, ZfZ 2000, 307 oder zur Beantragung eines Mahnbescheids selbst bei Insolvenz des Kaufpreisschuldners: BFH-Entscheidungen vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621, und vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109) nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen lässt, bei denen bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt und bei denen den Handlungen des Antragstellers, die vor dem Erwirken dieses Titels vorgenommen worden sind (z.B. Mahnungen oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids), keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zukommt.
  • FG Hamburg, 10.03.2006 - IV 14/05

    Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher

    Danach muss der Mineralölhändler die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege leiten, also entweder letztmalig unter kurzer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte mahnen oder sofort den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht beantragen, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung Not leidend wird (BFH, Beschluss vom 28.1.2003, VII B 148/02; Beschluss vom 22.4.2004, VII B 297/03).
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