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   BFH, 15.01.2008 - VII B 149/07   

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https://dejure.org/2008,1385
BFH, 15.01.2008 - VII B 149/07 (https://dejure.org/2008,1385)
BFH, Entscheidung vom 15.01.2008 - VII B 149/07 (https://dejure.org/2008,1385)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - VII B 149/07 (https://dejure.org/2008,1385)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Steuerstrafverfahren - Informationsrecht über Steuerhinterziehung eines Beamten

  • Betriebs-Berater

    Mitteilung der im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörde an den Dienstvorgesetzten zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen

  • Judicialis

    AO § 30 Abs. 4; ; BRRG § 125c; ; BDG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 30 Abs. 4; BRRG § 125c; BDG § 15
    Steuerhinterziehung durch Beamtin der Bundesfinanzverwaltung: Mitteilung der im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörde an den Dienstvorgesetzten zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerhinterziehung durch Beamtin der Bundesfinanzverwaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerhinterziehung durch einen Beamten der Finanzverwaltung: Mitteilung von im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnissen durch die Strafverfolgungsbehörde an den Dienstvorgesetzten zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • meyer-koering.de (Zusammenfassung)

    Doppelte Sanktionsgefahr bei Steuerhinterziehung durch Beamte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Offenbarung gewonnener, dem Steuergeheimnis unterliegender Erkenntnisse an den Dienstvorgesetzten eines Beamten durch die Strafverfolgungsbehörde; Offenbarung zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen; Notwendigkeit der Vorwegnahme einer Prüfung der ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mitteilung des Finanzamts über Steuerhinterziehung durch einen Beamten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beamter hinterzog Steuern - Finanzamt darf den Dienstvorgesetzten darüber informieren

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerstrafverfahren gegen Beamte: Finanzämter dürfen Dienstvorgesetzte auch bei Verfahrenseinstellung informieren

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mitteilung des Finanzamts über Steuerhinterziehung durch einen Beamten an dessen Dienstvorgesetzten ist keine Verletzung des Steuergeheimnisses

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Strafbefreiende Selbstanzeige führt bei Beamten unweigerlich zu einem Disziplinarverfahren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Informierung des Dienstvorgesetzten über Steuerhinterziehung eines Beamten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzamt darf Vorgesetzten über Steuerhinterziehung eines Beamten informieren - Steuergeheimnis nur beschränkt gültig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuergeheimnis - Dienstvorgesetzte wird über Steuerhinterziehung einer Beamtin informiert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 197
  • NVwZ 2008, 1159
  • BB 2008, 990
  • DB 2008, 566
  • BStBl II 2008, 337
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Auszug aus BFH, 15.01.2008 - VII B 149/07
    Denn selbst wenn das der Fall wäre, würden die in einem solchen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse keinem (dienstrechtlichen) Verwertungsverbot unterliegen, welches nur in Betracht käme, wenn es sich um Informationen handelte, die rechtmäßig gar nicht hätten gewonnen werden können (vgl. zu einem ähnlichen Problem im Rahmen der Außenprüfung zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 15.01.2008 - VII B 149/07
    Sie würde den Beamten nicht einmal vor strafrechtlicher Verfolgung wegen einer anderen als einer Steuerstraftat schützen --insbesondere nicht etwa wegen des Verbots eines Zwanges zur Selbstbezichtigung, das im Falle einer Verwertung der selbst offenbarten Tatsachen nicht verletzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2004 5 StR 548/03, BGHSt 49, 136)--, so dass umso weniger angenommen werden kann, die Selbstanzeige schließe es aus, die durch sie offenbarten Tatsachen disziplinarrechtlich zu würdigen, mag der Dienstvorgesetzte auch die in der Selbstanzeige zum Ausdruck kommende Rückkehr zur Steuerehrlichkeit würdigen müssen (vgl. Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 30 Rz 198).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2007 - 7 V 7060/07

    Steuerhinterziehung durch Finanzbeamtin - Voraussetzungen für eine Mitteilung der

    Auszug aus BFH, 15.01.2008 - VII B 149/07
    Die Gründe dieser Entscheidung sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1711 veröffentlicht worden.
  • OVG Saarland, 12.11.2008 - 6 A 157/08

    Disziplinarverfahren; Steuergeheimnis; Steuerhinterziehung; Verwertungsverbot;

    Dies wird in der Folge (Rdnr. 18) mit Blick auf Informationsübermittlungen in Disziplinarverfahren dahin konkretisiert, dass das nach den §§ 125c Abs. 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderliche zwingende öffentliche Interesse "auch das einzel- bzw. generalpräventive Interesse am Schutz der Gesetzesbindung der Verwaltung, die Aufrechterhaltung von deren Funktionsfähigkeit und deren Vertrauenswürdigkeit in der Außendarstellung sein (kann)"; erforderlich sei dabei jedoch, dass "der unbenannte Fall in Art, Bedeutung und Schwere den benannten Fällen vergleichbar" ist; in diesem Zusammenhang könne "auf das abstrakte Gewicht des sozialschädlichen Verhaltens, die konkrete Schwere der Tat und die Auswirkungen auf die Allgemeinheit als spezifische Folge der Tat in einer Gesamtbetrachtung abgestellt werden" so auch Drüen, ZBR 2002, 115 (122); ähnlich BFH, Beschluss vom 15.1.2008 - VII B 149/07 -, BStBl. II 2008, 337 (341), wonach "bei nach Betrag und Art der steuerlichen Pflichtverletzung nicht besonders schwerwiegenden Vorfällen" den der Informationsübermittlung entgegenstehenden Belange des Betroffenen "erhebliches Gewicht zuzumessen wäre"; einzig dieser Satz im Beschluss vom 15.1.2008 bezieht sich auf Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 4 BRRG, während er im Übrigen die von anderen gesetzlichen Anforderungen abhängige Zulässigkeit von Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 3 BRRG betrifft; so zutreffend Jäger, juris PR-SteuerR 21/2008 Anm. 1.
  • VG Saarlouis, 09.03.2020 - 7 L 997/19

    Vorläufige Dienstenthebung: Umfang der Sachprüfung im vorläufigen Verfahren

    so auch Drüen, ZBR 2002, 115 (122); ähnlich BFH, Beschluss vom 15.1.2008 - VII B 149/07 -, BStBl. II 2008, 337 (341), wonach "bei nach Betrag und Art der steuerlichen Pflichtverletzung nicht besonders schwerwiegenden Vorfällen" den der Informationsübermittlung entgegenstehenden Belange des Betroffenen "erhebliches Gewicht zuzumessen wäre"; einzig dieser Satz im Beschluss vom 15.1.2008 bezieht sich auf Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 4 BRRG, während er im Übrigen die von anderen gesetzlichen Anforderungen abhängige Zulässigkeit von Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 3 BRRG betrifft; so zutreffend Jäger, juris PR-SteuerR 21/2008 Anm. 1.
  • FG Niedersachsen, 24.06.2020 - 9 K 253/18

    Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages

    Wird durch eine spätere Betriebsprüfung das Betriebsvermögen für das Abzugsjahr über den Grenzbetrag hinaus erhöht, z. B. durch Nachaktivierung von Aufwendungen, entfällt nachträglich auch der Investitionsabzugsbetrag (vgl. Bruschke, DStZ 2008, 204, 206; Kulosa in: Schmidt EStG, 39. Auflage 2020, § 7g EStG, Rz. 32).
  • FG Nürnberg, 24.06.2020 - 9 K 253/18

    Nachträgliche Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags wegen

    Wird durch eine spätere Betriebsprüfung das Betriebsvermögen für das Abzugsjahr über den Grenzbetrag hinaus erhöht, z. B. durch Nachaktivierung von Aufwendungen, entfällt nachträglich auch der Investitionsabzugsbetrag (vgl. Bruschke, DStZ 2008, 204, 206; Kulosa in: Schmidt EStG, 39. Auflage 2020, § 7g EStG, Rz. 32).
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