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   BFH, 17.01.1989 - VII B 152/88   

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https://dejure.org/1989,15123
BFH, 17.01.1989 - VII B 152/88 (https://dejure.org/1989,15123)
BFH, Entscheidung vom 17.01.1989 - VII B 152/88 (https://dejure.org/1989,15123)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 1989 - VII B 152/88 (https://dejure.org/1989,15123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs - Voraussetzungen für die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.10.1966 - 5 StR 482/66

    Anforderungen an berufliche Verhinderung eines Schöffens bezüglich Erscheinung

    Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII B 152/88
    Eine starke berufliche Inanspruchnahme des ehrenamtlichen Richters allein kann regelmäßig nicht als besonderer Härtefall i. S. des § 21 Abs. 2 (§ 20 Abs. 2) FGO anerkannt werden, da dieser Sachverhalt auf eine Vielzahl von Berufstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) zutrifft, das Gesetz aber zum Ziel hat, Personen aus allen der Rechtsordnung verbundenen Bevölkerungskreisen als Laienrichter am finanzgerichtlichen Verfahren mitwirken zu lassen (vgl. zu der ähnlich gelagerten Rechtsfrage der Entbindung vom Schöffenamt an einzelnen Sitzungstagen: Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 54 Rdnr. 6, und Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 28. Oktober 1966 5 StR 482/66, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 165).
  • BFH, 29.09.1976 - I B 113/75

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Pflichtverstoß - Heilung des Verstosses -

    Auszug aus BFH, 17.01.1989 - VII B 152/88
    Die Rüge, das FG habe dem Antragsteller nicht in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 FGO), greift schon deshalb nicht durch, weil ein derartiger Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. September 1976 I B 113/75, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83).
  • OVG Saarland, 02.02.2011 - 1 F 6/11

    Entbindung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters

    wie hier zur zeitlichen Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 23 Abs. 2 VwGO einerseits und § 24 Abs. 2 VwGO andererseits Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. Aufl., § 24 Rdnr. 8; Garloff in Posser/Wolff, VwGO, § 24 Rdnr. 6; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 24 Rdnr.7; P. Stelkens/Panzer in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: Mai 2010 -, § 23 Rdnr. 10 und § 24 Rdnr. 11, und Wysk, VwGO, § 23 Rdnr. 8; teilweise abweichend Ziekow, a.a.O., § 23 Rdnr. 12; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17.1.1989 - VII B 152/88 -, juris,.
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2022 - 13 PS 293/22

    Ehrenamtlicher Richter; Entbindung; Krankenpfleger

    Einer Anhörung des ehrenamtlichen Richters vor der Entscheidung bedurfte es nicht, da dieser den Antrag auf Entbindung selbst gestellt hat und der Senat antragsgemäß entscheidet (vgl. BFH, Beschl. v. 17.1.1989 - VII B 152/88 -, juris Rn. 15 (zu § 21 Abs. 3 Satz 2 FGO); Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 24 Rn. 13 (Stand: Mai 2018) jeweils m.w.N.).
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