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BFH, 02.01.1997 - VII B 155/96 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94
Steuerberater
Auszug aus BFH, 02.01.1997 - VII B 155/96
Der Senat ist zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung -- insbesondere zur Rücknahme der vorläufigen Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG (vgl. Urteil vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94]) -- von der Rechtsgültigkeit des § 40 a StBerG ausgegangen. - BFH, 09.01.1996 - VII R 16/95
Auszug aus BFH, 02.01.1997 - VII B 155/96
Eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im Hinblick auf Bedenken, wie sie hier vorgetragen werden, ist aber bisher nicht ergangen; in seinem Urteil vom 9. Januar 1996 VII R 16/95 (…BFH/NV 1996, 512, 514) hat der Senat die Frage eines Verfassungsverstoßes durch die Regelung des § 40 a StBerG (Überleitungsseminar mit Prüfung) ausdrücklich unentschieden gelassen. - BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
Prüfungsfreie Zulassung zum Steuerbevollmächtigten - Rücknahme der vorläufigen …
Auszug aus BFH, 02.01.1997 - VII B 155/96
Eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im Hinblick auf Bedenken, wie sie hier vorgetragen werden, ist aber bisher nicht ergangen; in seinem Urteil vom 9. Januar 1996 VII R 16/95 (BFH/NV 1996, 512, 514) hat der Senat die Frage eines Verfassungsverstoßes durch die Regelung des § 40 a StBerG (Überleitungsseminar mit Prüfung) ausdrücklich unentschieden gelassen.
- BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98
Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz
a) Der Vorwurf, das FG habe gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, weil es das Verfahren zu Unrecht nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt habe, obwohl gegen das Senatsurteil vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835) Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei und der Senat in seinem Beschluß vom 2. Januar 1997 VII B 155/96 (BFH/NV 1997, 312) zu erkennen gegeben habe, daß Veranlassung bestehe, die Verfassungsmäßigkeit des § 40 a StBerG zu prüfen, ist unbegründet.