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   BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99   

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BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99 (https://dejure.org/1999,5406)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1999 - VII B 155/99 (https://dejure.org/1999,5406)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1999 - VII B 155/99 (https://dejure.org/1999,5406)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Anrechnung von Lohnsteuer - Abfindung - Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer - Erstattungsanspruch

  • Judicialis

    EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1; ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.10.1995 - VII S 15/95

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Rückforderungsbescheids

    Auszug aus BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99
    Den Finanzbehörden soll jedoch bei der Entscheidung über einen steuerlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 gerade nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen auf die zu erstattenden Beträge im Innenverhältnis einen Anspruch hat (Entscheidungen des Senats vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 49, und vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 91/87

    Kein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug außergewöhnlich hoher Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99
    Den Finanzbehörden soll jedoch bei der Entscheidung über einen steuerlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 gerade nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen auf die zu erstattenden Beträge im Innenverhältnis einen Anspruch hat (Entscheidungen des Senats vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 49, und vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).
  • BFH, 25.07.1995 - VII R 71/94

    Festsetzung von Milch-Garantiemengenabgaben - Vom vorherigen Einbehalt der Abgabe

    Auszug aus BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99
    Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber, obgleich der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG dieselbe schuldet, nicht etwa gemäß § 48 Abs. 1 AO 1977 als Drittem für Rechnung des Arbeitnehmers an das FA geleistet, sondern zur Erfüllung der den Arbeitgeber selbst treffenden Steuerentrichtungspflicht auf eigene Rechnung (vgl. schon das Urteil des Senats vom 25. Juli 1995 VII R 71/94, BFH/NV 1996, 92 zur insofern vergleichbaren Rechtslage bei der Milch- Garantiemengenabgabe).
  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99
    Den Finanzbehörden soll jedoch bei der Entscheidung über einen steuerlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 gerade nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen auf die zu erstattenden Beträge im Innenverhältnis einen Anspruch hat (Entscheidungen des Senats vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 49, und vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).
  • BFH, 29.01.2015 - I R 11/13

    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

    So wurde die Erstattungsberechtigung des Arbeitgebers etwa dann angenommen, wenn er die Lohnsteuer versehentlich doppelt abführt, diese aber nur einfach dem Arbeitnehmer belastet, oder wenn er zwar Lohnsteuer abführt, den Arbeitslohn jedoch nicht auszahlt (BFH-Beschluss vom 15. November 1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547; anders jedoch BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72; zum Ganzen vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rz 61; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO Rz 67).

    Ob der Senat dem in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 547, auf den das FA maßgeblich abstellt, folgen könnte, kann somit dahinstehen.

  • BFH, 12.11.2013 - VII R 15/13

    Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung

    Auch habe der Bundesfinanzhof (BFH) dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer bei einer rechtsgrundlosen Anmeldung und Abführung von Lohnsteuern einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zuerkannt (Senatsbeschluss vom 15. November 1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547).
  • BFH, 25.08.2020 - VI B 1/20

    Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen

    Deshalb ist in einem solchen Fall nicht der Arbeitnehmer sondern der Arbeitgeber steuererstattungsberechtigt (BFH-Urteil vom 24.11.1961 - VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93; BFH-Beschluss vom 15.11.1999- VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547).

    Meldet der Arbeitgeber in einem solchen Fall zu Unrecht Lohnsteuer an und führt sie ab, obwohl sie nicht zu erheben war, steht ihm nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO der Erstattungsanspruch zu, da die rechtsgrundlose Zahlung bei dieser Gestaltung nicht auf Rechnung des Arbeitnehmers sondern des Arbeitgebers erfolgt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 547).

  • FG Köln, 15.05.2014 - 3 K 2923/11

    Abgabenordnung: Bordellbesitzer haben keinen Anspruch auf Erstattung von im

    Dritte sind diejenigen Personen, die nicht zu den Steuerpflichtigen im Sinne des § 33 Abs. 1 AO gehören (BFH, Urteil vom 25.07.1995 VII R 71/94, BFH/NV 1996, 92 und Beschluss vom 15.11.1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547).

    Für die Frage, ob der Leistende im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO für eigene oder fremde Rechnung gezahlt hat, ist nicht entscheidend, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt wurde, sondern wessen Schuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Zahlungsempfänger gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BStBl II 1990, 41 und vom 25.07.1995 VII R 71/94, BFH/NV 1996, 92, ferner die BFH-Beschlüsse vom 26.11.1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238 und vom 15.11.1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547).

  • BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Schließlich steht auch der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Beschluss des Senats vom 15. November 1999 VII B 155/99 (BFH/NV 2000, 547) der Anrechnung der hier streitigen anteiligen Lohnsteuer nicht entgegen.
  • FG Hamburg, 15.06.2011 - 3 K 135/10

    Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

    Lohnsteuer werde vom Arbeitgeber, obgleich der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG dieselbe schulde, nicht etwa gemäß § 48 Abs. 1 AO als Drittem für Rechnung des Arbeitnehmers an das FA geleistet, sondern zur Erfüllung der den Arbeitgeber selbst treffenden Steuerentrichtungspflicht auf eigene Rechnung (BFH Beschluss vom 15. November 1999, VII B 155/99, BFH/NV 2000, 546, Juris Rn. 5).
  • FG Münster, 24.04.2012 - 6 K 1498/11

    Korrespondenzprinzip

    Das geht sogar so weit, dass dem Steuerpflichtigen ein Anrechnungsanspruch für Steuerabzugsbeträge eingeräumt wird, die der jeweilige Arbeitgeber bescheinigt hat und die dieser irrtümlich oder in Verkennung der Rechtslage angemeldet und abgeführt hat (BFH-Urteile vom 17.06.2009, VI R 46/07, BStBl II 2010, 72 und vom 23.05.2000, VII R 3/00, BStBl II 2000, 581 - anders für zu Unrecht angemeldete und abgeführte LSt noch BFH-Beschluss vom 15.11.1999, VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547).
  • FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03

    Zum Wahlrecht des Vergütungsgläubigers bei zu Unrecht einbehaltener Quellensteuer

    Maßgebend ist dabei, dass die Erstattungsberechtigung aus einem Steuerbescheid stets spiegelbildlich zu dessen Vollziehbarkeit zu beurteilen ist (BFH in BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700; vgl. auch BFH-Beschluss vom 15.11.1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547 zur rechtsähnlichen Situation bei der Anrechung von zu Unrecht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer).
  • FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03

    Abführung von Lohnsteuer durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auch der dem Beschluss vom 15. November 1999 (VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547 ) zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden wesentlich dadurch, dass die dort aufgeführten Einkünfte - eine Abfindung - insgesamt nicht bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen waren.
  • FG Brandenburg, 12.07.2005 - 3 K 1669/02

    Unzulässigkeit einer Aufrechnung des FA bei Erlangung einer inkongruenten Deckung

    Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber, obgleich der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dieselbe schuldet, nicht etwa gemäß § 48 Abs. 1 AO als Drittem für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt geleistet, sondern zur Erfüllung der den Arbeitgeber selbst treffenden Steuerentrichtungspflicht auf eigene Rechnung (BFH, Beschluss vom 15.11.1999 - VII B 155/99 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2000, 547).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.08.2004 - 5 K 255/02

    Abhängigkeit der Ermittlung eines Erstattungsgläubigers von dem nach dem

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