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   BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98   

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BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98 (https://dejure.org/1999,3106)
BFH, Entscheidung vom 19.03.1999 - VII B 158/98 (https://dejure.org/1999,3106)
BFH, Entscheidung vom 19. März 1999 - VII B 158/98 (https://dejure.org/1999,3106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Hingabe eines Schecks - Einzugsermächtigung - Haftung für Steuerschulden - Scheckausfall - Nichteinlösung von Zahlungsmitteln

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § ... 115 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 224 Abs. 2; ; AO 1977 § 224 Abs. 2 Nr. 1 und 3; ; AO 1977 § 191 Abs. 1; ; AO 1977 § 240 Abs. 3; ; AO 1977 § 69; ; ScheckG § 29; ; ScheckG § 32 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbH-Geschäftsführer; LSt-Haftung; Scheckhingabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, dies allerdings nur dann, wenn dessen Verschulden gering ist (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518; vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290, und vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).

    Mit dem Fall einer vom FA entgegen einer generellen Verrechnungsabrede oder einer vom Steuerpflichtigen beantragten und aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis mit Recht erwarteten, jedoch vom FA nicht vorgenommenen Verrechnung der Steuerschuld (vgl. dazu das von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74, sowie das Urteil in BFH/NV 1998, 4) läßt sich der Streitfall im übrigen nicht vergleichen.

  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Aus der Rechtsprechung des Senats, daß Steuern im Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten sind und daß, um diese Verpflichtung erfüllen zu können, dafür zu sorgen ist, daß am Fälligkeitstag die Mittel zur Entrichtung der Steuer vorhanden sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Februar 1989 VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491), läßt sich also nicht folgern, daß sich darin die Pflichten des Steuerschuldners bzw. des Geschäftsführers einer GmbH erschöpfen, wenn die Erfüllung der vorgenannten Pflicht nicht zur Tilgung der Steuerschuld geführt hat.
  • BFH, 26.01.1961 - IV 140/60
    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, dies allerdings nur dann, wenn dessen Verschulden gering ist (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518; vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290, und vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
  • BFH, 28.08.1990 - VII S 9/90

    Berücksichtigung unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bei der

    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, dies allerdings nur dann, wenn dessen Verschulden gering ist (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518; vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290, und vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
  • BFH, 21.01.1986 - VII S 30/85

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, dies allerdings nur dann, wenn dessen Verschulden gering ist (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518; vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290, und vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
  • BFH, 30.06.1995 - VII R 85/94

    Haftung des Geschäftsführers für Verschulden des Erfüllungsgehilfen

    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Das Urteil des FG weicht auch nicht in der von der Beschwerde gerügten Weise von den dort angegebenen Urteilen des beschließenden Senats vom 30. August 1994 VII R 101/92 (BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278) und vom 30. Juni 1995 VII R 85/94 (BFH/NV 1996, 2) ab.
  • BFH, 30.08.1994 - VII R 101/92

    Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des

    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Das Urteil des FG weicht auch nicht in der von der Beschwerde gerügten Weise von den dort angegebenen Urteilen des beschließenden Senats vom 30. August 1994 VII R 101/92 (BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278) und vom 30. Juni 1995 VII R 85/94 (BFH/NV 1996, 2) ab.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.1997 - 5 K 1942/96

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Verstößen gegen seine Verpflichtung

    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Auch Kausalitätsfragen stellen sich insofern allenfalls bei nicht fristgerechter Zahlung mit gedecktem Scheck und späterer Nichteinlösung des Zahlungsmittels (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1997 5 K 1942/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1338, inzwischen rechtskräftig), hier also hinsichtlich der rückständigen Lohnsteuern März 1995.
  • BFH, 29.07.1986 - VII R 132/83

    Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer und Weitergabe an das Finanzamt -

    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Mit dem Fall einer vom FA entgegen einer generellen Verrechnungsabrede oder einer vom Steuerpflichtigen beantragten und aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis mit Recht erwarteten, jedoch vom FA nicht vorgenommenen Verrechnung der Steuerschuld (vgl. dazu das von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74, sowie das Urteil in BFH/NV 1998, 4) läßt sich der Streitfall im übrigen nicht vergleichen.
  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Auszug aus BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98
    Denn i.S. des § 69 AO 1977 ursächlich sind für den Erfolg alle Pflichtverletzungen, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen (Senatsurteil vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97), die also dem Erfolg adäquat sind.
  • BFH, 22.11.2017 - XI R 14/16

    Keine Säumniszuschläge bei Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach

    Die Vorschrift hat in erster Linie Bedeutung für die Berechnung u.a. von Säumniszuschlägen, eine darüber hinaus gehende Erfüllungsfiktion enthält sie nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304, unter 1.).
  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des BFH ein etwaiges Mitverschulden der Finanzbehörde nur in den Fällen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, in denen ihr Fehlverhalten gegenüber einem eher geringen Verschulden des Haftungsschuldners besonders stark ins Gewicht fällt (Senatsentscheidungen vom 2. November 2001 VII B 75/01, BFH/NV 2002, 310; vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442, und vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Darüber hinaus müsse der Geschäftsführer einen wirksamen Zahlungsauftrag erteilen und damit letztlich sicherstellen, dass die Lohnsteuer auch tatsächlich beim Finanzamt ankomme, mithin dass eine Entrichtung (Erfüllung) der Steuerschuld i.S. des § 224 Abs. 1 AO bis zum Fälligkeitstag erfolge (vgl. BFH, Beschluss v. 19.03.1999, VII B 158/98, juris).

    Vielmehr hat der gesetzliche Vertreter darüber hinaus auch sicherzustellen, dass ein hingegebener Scheck tatsächlich eingelöst bzw. die Steuerschuld aufgrund einer Einzugsermächtigung tatsächlich eingezogen werden kann; er hat mithin regelmäßig dafür Sorge zu tragen, dass die Steuerschuld i.S. des § 224 Abs. 1 AO de facto getilgt wird (vgl. BFH, Beschluss v. 19.03.1999, VII B 158/98, juris).

    Nichts anderes folgt aus der seitens des Beklagten mehrfach in Bezug genommenen Entscheidung des BFH vom 19.03.1999 (VII B 158/98, juris).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    Richtig ist, dass mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls nach der Rechtsprechung die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen kann, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (vgl. z.B.: BFH vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; BFH vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999 S. 1304) und dem Finanzamt eine besonders grobe oder sogar vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt (vgl. z.B.: BFH vom 22. Juli 1986 VII R 191/83, BFH/NV 1987 S. 140; BFH vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002 S. 4).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Darüber hinaus müsse der Geschäftsführer einen wirksamen Zahlungsauftrag erteilen und damit letztlich sicherstellen, dass die Lohnsteuer auch tatsächlich beim Finanzamt ankomme, mithin dass eine Entrichtung (Erfüllung) der Steuerschuld i.S. des § 224 Abs. 1 AO bis zum Fälligkeitstag erfolge (vgl. BFH, Beschluss v. 19.03.1999, VII B 158/98, juris).

    Vielmehr hat der gesetzliche Vertreter darüber hinaus auch sicherzustellen, dass ein hingegebener Scheck tatsächlich eingelöst bzw. die Steuerschuld aufgrund einer Einzugsermächtigung tatsächlich eingezogen werden kann; er hat mithin regelmäßig dafür Sorge zu tragen, dass die Steuerschuld i.S. des § 224 Abs. 1 AO de facto getilgt wird (vgl. BFH, Beschluss v. 19.03.1999, VII B 158/98, juris).

    Nichts anderes folgt aus der seitens des Beklagten mehrfach in Bezug genommenen Entscheidung des BFH vom 19.03.1999 (VII B 158/98, juris).

  • BFH, 11.11.2015 - VII B 74/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschuld der GmbH -

    Sollen die Steuerschulden durch Erteilung einer Einzugsermächtigung beglichen werden, hat der Geschäftsführer einer GmbH dafür Sorge zu tragen, dass von der Einzugsermächtigung auch Gebrauch gemacht werden kann und dass das Konto eine Deckung aufweist (BFH-Beschluss vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • FG Münster, 02.07.2009 - 10 K 1549/08

    Geschäftsführerhaftung: Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Wer wie ein Geschäftsführer einer GmbH die steuerlichen Pflichten eines anderen nach § 34 AO zu erfüllen hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass zum einen die zur Tilgung der Steuerschulden erforderlichen Handlungen - wie z.B. die Erteilung der Einzugsermächtigung - vorgenommen werden, und dass zum anderen die Steuerschulden auf Grund der Einzugsermächtigung tatsächlich eingezogen werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 19.3.1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).

    Eine Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers ist zu verneinen, wenn dieser die Einzugsermächtigung rechtzeitig erteilt hat und zum Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden war, so dass mit einer Tilgung der Steuerschuld zu rechnen war (vgl. BFH-Beschluss vom 19.3.1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).

  • FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10286/15

    Rückwirkende Entstehung von Säumniszuschlägen nach einer erfolgreichen Anfechtung

    Nicht erforderlich ist dagegen für den Eintritt der Entrichtung, dass die Zahlung etc. tatsächlich zum Erlöschen der Steuerforderung führt (BFH, Beschluss vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 879 = Juris Rdnr. 9; kritisch dazu Koenig, in: Koenig, AO, § 240 Rdnr. 18, der zusätzlich fordert, dass die Entrichtung wirksam sein und zum Erlöschen der Steuerschuld führen muss).
  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

    Damit sind die Lohnsteuerschulden 11 und 12/98 trotz der erteilten Einzugsermächtigung tatsächlich nicht getilgt worden (BFH-Beschluss vom 19.03.1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • BFH, 11.05.2000 - VII B 217/99

    Haftung

    Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (vgl. schon Urteil des BFH vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; zuletzt Beschluss des Senats vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens des FA bei der Geschäftsführerhaftung

  • FG Saarland, 21.05.2014 - 2 V 1032/14

    Aussetzung der Vollziehung: Geschäftsführerhaftung bei Globalzession und

  • BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00

    GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid; auf eigenen Arbeitslohn entfallende LSt

  • BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00

    Geschäftsführer - GmbH - Konkurs - Insolvenz - Voranmeldezeitraum -

  • BFH, 20.12.2007 - I B 147/07

    Sachaufklärungsmangel als Verfahrensmangel - Darlegung einer Divergenzrüge

  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 27 U 122/09
  • FG München, 06.06.2014 - 8 K 516/12

    LSt-Haftung

  • FG Saarland, 16.12.2008 - 2 V 1452/08

    Nichteinlösung eines Schecks als eine dem Geschäftsführer zuzurechnende Folge

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