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   BFH, 18.09.1997 - VII B 161/97   

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https://dejure.org/1997,4599
BFH, 18.09.1997 - VII B 161/97 (https://dejure.org/1997,4599)
BFH, Entscheidung vom 18.09.1997 - VII B 161/97 (https://dejure.org/1997,4599)
BFH, Entscheidung vom 18. September 1997 - VII B 161/97 (https://dejure.org/1997,4599)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.06.1997 - VII B 50/97

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 18.09.1997 - VII B 161/97
    Zwar hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 50/97 entschieden, daß im Falle der Konkurrenz der Unzulässigkeitsgründe "Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde" und "mangelnde Postulationsfähigkeit" von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 GKG abzusehen ist, wenn die Beschwerde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das FG eingelegt worden ist.
  • BFH, 26.08.1987 - IV B 27/87

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelsperre - Rechtswegeröffnung - Zulassung

    Auszug aus BFH, 18.09.1997 - VII B 161/97
    Auch diesem kann eine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde, wie sie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 128 Abs. 3 FGO erforderlich ist (vgl. zur konstitutiven Zulassung eines Rechtsmittels generell BFH-Beschluß vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786 ), nicht entnommen werden.
  • BFH, 21.02.1996 - VII B 215/95

    Zulassung einer Beschwerde durch Hinweis in den Urteilsgründen ohne dieses zur

    Auszug aus BFH, 18.09.1997 - VII B 161/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. die Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 215/95, BFH/NV 1996, 569, m.w.N., und vom 7. Mai 1996 VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778) muß die Zulassung nicht ausdrücklich in die Beschlußformel aufgenommen werden, auch wenn dies im Hinblick auf die Rechtsklarheit erwünscht ist.
  • BFH, 07.05.1996 - VII B 76/96
    Auszug aus BFH, 18.09.1997 - VII B 161/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. die Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 215/95, BFH/NV 1996, 569, m.w.N., und vom 7. Mai 1996 VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778) muß die Zulassung nicht ausdrücklich in die Beschlußformel aufgenommen werden, auch wenn dies im Hinblick auf die Rechtsklarheit erwünscht ist.
  • BFH, 30.07.2003 - I B 16/03

    AdV; Beschwerde

    Sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77; vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).

    Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn in der Rechtsmittelbelehrung die Zulassung durch eine ausdrücklich darauf gerichtete Formulierung unter zusätzlicher Angabe des Zulassungsgrundes zum Ausdruck käme (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 484).

    Erlässt das FG ihn gleichwohl, so kann daraus keine Zulassung der Beschwerde hergeleitet werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 77; in BFH/NV 1998, 484).

  • BFH, 25.08.1999 - X R 95/98

    Rechtsbehelfsbelehrung; Zulassung der Revision

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschlüsse vom 21. August 1996 I B 42/96, BFH/NV 1997, 189; vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).

    Aus einer Rechtsmittelbelehrung allein könnte eine Zulassung des Rechtsmittels allenfalls dann entnommen werden, wenn in ihr die Zulassung durch eine ausdrücklich darauf gerichtete Formulierung betreffend Zulassung und Zulassungsgrund zum Ausdruck käme (etwa: "Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen"; vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 484).

  • BFH, 03.11.2004 - I B 97/04

    Zulassung der Beschwerde gegen Entscheidung des FG über die Aussetzung der

    Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn in der Rechtsmittelbelehrung die Zulassung durch eine ausdrücklich darauf gerichtete Formulierung unter zusätzlicher Angabe des Zulassungsgrundes zum Ausdruck käme (BFH-Beschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).

    Daraus, dass ihn das FG gleichwohl erlassen hat, kann indessen eine Zulassung der Beschwerde nicht hergeleitet werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601; in BFH/NV 2000, 77; in BFH/NV 1998, 484).

  • BFH, 10.08.1999 - VII B 22/99

    Beschwerdezulassung gegen ablehnenden AdV-Beschluss

    Ob unter besonderen Voraussetzungen ein in der Rechtsmittelbelehrung enthaltener Hinweis, daß ein Rechtsmittel zulässig sei, als Rechtsmittelzulassung anerkannt werden könnte, wie es der beschließende Senat in Betracht gezogen hat, wenn dort die Zulassung durch eine ausdrücklich darauf gerichtete Formulierung und die Angabe eines Zulassungsgrundes zum Ausdruck kommt (Beschluß des Senats vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484), kann hier unerörtert bleiben; denn an solchen Umständen fehlt es im Streitfall.

    Daraus, daß ihn das FG gleichwohl erlassen hat, kann indes eine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde nicht entnommen werden (Beschluß des Senats in BFH/NV 1998, 484), zumal Zulassungsgründe offensichtlich nicht vorliegen.

  • BFH, 06.09.2002 - IV B 204/01

    Beschwerde gegen AdV-Beschluss

    Schweigen über die Zulassung bedeutet indes Nichtzulassung, so dass die Beschwerde dann unstatthaft ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 484, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).

  • BFH, 18.06.2001 - V R 24/01

    Vermietung von Appartments - Steuerfreie Vermietungen - Steuerpflichtige

    Vielmehr muss die Zulassung der Revision etwa dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Rechtsmittelbelehrung z.B. ausgeführt wird: "Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen" (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschlüsse vom 21. August 1996 I B 42/96, BFH/NV 1997, 189; in BFH/NV 1998, 484).

  • BFH, 14.10.2010 - VII R 34/10

    Keine Revisionszulassung durch Rechtsmittelbelehrung - Absehen von Kosten bei

    Wenn die anwaltliche Vertreterin des Klägers trotz jenes Hinweises des FG und trotz der von ihr, wie dargelegt, von vornherein zu erwartenden Erkenntnis der Unzulässigkeit der Revision auf der Revision beharrt und diese nicht zurückgenommen hat, kann der Kläger, dem das Verschulden seiner Rechtsvertreterin zuzurechnen ist, nicht als Akt der Billigkeit erwarten, dass die erst durch die Abgabe der Revisionsbegründung endgültig entstandenen zusätzlichen Kosten (weitere vier Gebühren) nicht erhoben werden (vgl. schon Beschluss des Senats vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).
  • BFH, 31.01.2002 - III B 170/01

    AdV-Ablehnung; Beschwerde

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (BFH-Beschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).
  • BFH, 21.06.2002 - VII S 14/02

    PKH; unzulässiges Rechtsmittel wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

    Da die Zulassung stets ausdrücklich durch besondere Entscheidung des FG erfolgen muss, reicht es für die Annahme, das FG habe die Revision zugelassen, nicht aus, dass dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, die von der Zulässigkeit der Revision ausgeht, ohne dass das FG sonst ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass es mit dieser Rechtsmittelbelehrung die Revision durch besondere Entscheidung aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründen zulassen will (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484, und BFH-Beschluss vom 18. Juni 2001 V R 24/01, BFH/NV 2001, 1581).
  • BFH, 30.11.2000 - XI B 138/00

    Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung - Prozessbevollmächtigter - Frist -

    Schweigt das Urteil hierzu, so ist die Revision nicht zugelassen worden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 41, m.w.N.).
  • BFH, 21.01.1999 - VII B 229/98

    Kostenansatz; Erinnerung

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