Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.01.2012

Rechtsprechung
   BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Einsetzens von Brennelementen in einem Kernreaktor; Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Steuerbescheid bei Stützen dieses Antrags auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzes

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Kernkraftwerken - Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (11)  

  • BFH, 16.10.2012 - I B 128/12  

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach §

    Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene (weitere) Frage danach, ob und unter welchen Voraussetzungen trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm und damit der Rechtmäßigkeit eines darauf beruhenden Steuerbescheids - wie von der Vorinstanz im Streitfall angenommen - von der Gewährung der AdV jenes Bescheids abgesehen werden kann (vgl. z. B. einerseits Senatsbeschluss vom 13. März 2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611, andererseits BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2003 II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807; vom 5. April 2011 II B 153/10, BFHE 232, 380, BStBl II 2011, 942; vom 4. Mai 2011 II B 151/10, BFH/NV 2011, 1395; vom 9. März 2012 VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; s. auch z. B. Gosch in Beermann/Gosch, FGO, § 69 Rz 179 ff.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 113; Schallmoser, DStR 2010, 297 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 97; Specker, Deutsche Steuer-Zeitung 2010, 800, 802 f.), braucht in Anbetracht dessen nicht mehr eingegangen zu werden.
  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11  

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative

    Bei der Abwägung kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse in BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 19. August 1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 9. März 2012 VII B 171/11, DStR 2012, 605, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 16.10.2012 - I B 125/12  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16. 10. 2012 I B 128/12 -

    Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene (weitere) Frage danach, ob und unter welchen Voraussetzungen trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm und damit der Rechtmäßigkeit eines darauf beruhenden Steuerbescheids - wie von der Vorinstanz im Streitfall angenommen - von der Gewährung der AdV jenes Bescheids abgesehen werden kann (vgl. z. B. einerseits Senatsbeschluss vom 13. März 2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611, andererseits BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2003 II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807; vom 5. April 2011 II B 153/10, BFHE 232, 380, BStBl II 2011, 942; vom 4. Mai 2011 II B 151/10, BFH/NV 2011, 1395; vom 9. März 2012 VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; s. auch z. B. Gosch in Beermann/Gosch, FGO, § 69 Rz 179 ff.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 113; Schallmoser, DStR 2010, 297 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 97; Specker, Deutsche Steuer-Zeitung 2010, 800, 802 f.), braucht in Anbetracht dessen nicht mehr eingegangen zu werden.
mehr
  • FG Köln, 04.07.2012 - 13 V 1408/12  

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher

    a) Ein solcher Ausnahmefall wird nach langjähriger Rechtsprechung insbesondere in den Fällen angenommen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakt auf ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Rechtsnormen beruhen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. März 2012 VII B 171/11, VII B 185/11, BFH/NV 2012, 874 und 999 m.w.N. sowie in BStBl II 1984, 454).

    Es ist nicht erkennbar, dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelte Begründung für das Erfordernis einer Interessenabwägung in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, die ihren Kern im Grundsatz der Gewaltenteilung und der hieraus folgenden Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat(vgl. zu dieser Begründung zuletzt BFH-Beschluss in DStR 2012, 605), heute keine Geltung mehr beanspruchen könnte.

  • FG Köln, 04.07.2012 - 13 V 1292/12  

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher

    a) Ein solcher Ausnahmefall wird von der Rechtsprechung seit jeher insbesondere in den Fällen angenommen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakt auf ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Rechtsnormen beruhen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. März 2012 VII B 171/11, BFH/NV 2012, 874 m.w.N. sowie in BStBl II 1984, 454).

    Es ist nicht erkennbar, dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelte Begründung für das Erfordernis einer Interessenabwägung in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, die ihren Kern im Grundsatz der Gewaltenteilung und der hieraus folgenden Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat (vgl. zu dieser Begründung zuletzt BFH-Beschluss in DStR 2012, 605), heute keine Geltung mehr beanspruchen könnte.

  • BFH, 09.05.2012 - I B 18/12  

    AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln - Kürzung des Verlustabzugs -

    Bei der Abwägung kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse in BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 19. August 1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 9. März 2012 VII B 171/11, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2012, 605, BFHE ...).
  • BFH, 06.09.2012 - VII E 12/12  

    Streitwerthöchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG gilt auch in AdV-Verfahren mit

    Mit Beschluss vom 9. März 2012 VII B 171/11 (BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG aufgehoben und den Antrag auf AdV abgelehnt.
  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11  

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    Die Beschwerde war in nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO gebotener entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da den von der Antragstellerin aufgeworfenen Rechtsfragen wegen ihrer Auswirkungen auf die weitere Anwendbarkeit des KernbrStG bereits im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und dies außerdem mit Rücksicht auf die beiden beim BFH unter VII B 171/11 und VII B 185/11 (betreffend die Beschlüsse der Finanzgerichte Hamburg und München) anhängigen Beschwerdeverfahren zur Vermeidung divergierender Rechtsprechung geboten erscheint (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11  

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    Die Beschwerde war in nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO gebotener entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da den von der Antragstellerin aufgeworfenen Rechtsfragen wegen ihrer Auswirkungen auf die weitere Anwendbarkeit des KernbrStG bereits im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und dies außerdem mit Rücksicht auf die beiden beim BFH unter VII B 171/11 und VII B 185/11 (betreffend die Beschlüsse der Finanzgerichte Hamburg und München) anhängigen Beschwerdeverfahren zur Vermeidung divergierender Rechtsprechung geboten erscheint (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
  • BFH, 18.06.2012 - II B 17/12  

    Vorläufiger Rechtsschutz beim Grundstückserwerb durch Lebenspartner des

    a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine Aufhebung der Vollziehung, die mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründet wird, voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, und vom 9. März 2012 VII B 171/11, BFH/NV 2012, 874, jeweils m. w. N.).
  • FG Hamburg, 09.05.2012 - 6 V 87/12  

    Körperschaftsteuer: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an

Rechtsprechung
   BFH, 11.01.2012 - VII B 171/11   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Aufhebungsbeschluss des FG gilt grundsätzlich für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Aufhebungsbeschluss des FG gilt grundsätzlich für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Beschwerde des HZA gegen eine Aufhebung der Vollziehung bei Fehlen einer Befristung in der gerichtlichen Aufhebungsanordnung

Verfahrensgang

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