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   BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95   

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BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95 (https://dejure.org/1996,4203)
BFH, Entscheidung vom 09.01.1996 - VII B 171/95 (https://dejure.org/1996,4203)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 1996 - VII B 171/95 (https://dejure.org/1996,4203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95
    Auch komme eine nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 26. August 1992 VII R 50/91 (BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8) grundsätzlich anerkannte Beschränkung der Haftung nicht in Betracht, da der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen auf die Annahme einer nur anteiligen Tilgung geschlossen werden könne.

    Er macht geltend, daß sich das FG in Widerspruch zu den Urteilen des BFH in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und vom 16. März 1993 VII R 89/90 (BFH/NV 1994, 359) gesetzt habe, da es davon ausgegangen sei, daß auch derjenige eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung begehe, der Umsatzsteuern nicht in dem Monat der Entstehung voranmelde, sondern in der Absicht handele, dies zwar noch innerhalb des Geschäftsjahres, jedoch erst nach tatsächlichem Zahlungszufluß anzumelden, und daß den zur Steueranmeldung Verpflichteten eine persönliche Pflicht ohne Exkulpationsmöglichkeit treffe, sich davon zu überzeugen, daß die in Frage stehenden Umsätze auch tatsächlich angemeldet und abgeführt würden.

    Die Abweichung vom Urteil des BFH in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8 bestehe darin, daß das FG die Frage nach dem rechtzeitigen Alternativverhalten nicht gestellt habe, denn der Vorsatz des Klägers habe nicht die dauerhafte Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuern und nicht den Umstand erfaßt, daß die Buchhalterin das Nachholen der Anmeldung unterlassen habe.

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Urteilen des erkennenden Senats in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und BFH/NV 1994, 359 ab.

  • BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90

    GmbH-Geschäftsführer als Haftender (§ 69 AO )

    Auszug aus BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95
    Er macht geltend, daß sich das FG in Widerspruch zu den Urteilen des BFH in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und vom 16. März 1993 VII R 89/90 (BFH/NV 1994, 359) gesetzt habe, da es davon ausgegangen sei, daß auch derjenige eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung begehe, der Umsatzsteuern nicht in dem Monat der Entstehung voranmelde, sondern in der Absicht handele, dies zwar noch innerhalb des Geschäftsjahres, jedoch erst nach tatsächlichem Zahlungszufluß anzumelden, und daß den zur Steueranmeldung Verpflichteten eine persönliche Pflicht ohne Exkulpationsmöglichkeit treffe, sich davon zu überzeugen, daß die in Frage stehenden Umsätze auch tatsächlich angemeldet und abgeführt würden.

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Urteilen des erkennenden Senats in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und BFH/NV 1994, 359 ab.

  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95
    Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 24 m. w. N.).
  • BFH, 26.03.1991 - V B 158/90

    Voraussetzungen einer alternativen Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95
    Das FG braucht bestimmte Beweismittel nicht zu erheben, wenn es nach seiner Rechtsauffassung auf die mit diesen Beweismitteln nachzuweisenden Tatsachen nicht ankommt (vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1991 V B 158/90, BFH/NV 1995, 682).
  • BFH, 26.02.1985 - VII R 137/81

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95
    Diese Grundsätze treffen auch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136).
  • BFH, 04.10.1991 - VII B 98/91

    Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei Verletzung einer Verfahrensvorschrift

    Auszug aus BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95
    Für die schlüssige Darlegung unterlassener Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) hätte es der Angabe bedurft, daß der Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder warum dies nicht habe geschehen können, denn das Übergehen eines Beweisantrages stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar, bei dem das Rügerecht durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verlorengeht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603 m. w. N.).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95
    Wird als Zulassungsgrund Divergenz geltend gemacht, so müssen in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95
    Für die schlüssige Darlegung unterlassener Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) hätte es der Angabe bedurft, daß der Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder warum dies nicht habe geschehen können, denn das Übergehen eines Beweisantrages stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar, bei dem das Rügerecht durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verlorengeht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603 m. w. N.).
  • BFH, 11.08.1993 - II B 37/93

    Hinreichende Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

    Auszug aus BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95
    Eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, daß der Beschwerdeführer die (vermeintlich) divergierenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der BFH-Rechtsprechung herausarbeitet und gegenüberstellt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251).
  • BFH, 01.10.1997 - X B 89/96
    In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des BFH-Urteils und die hiervon divergierende(n) Aussage(n) des FG so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298).
  • BFH, 13.07.1998 - X B 70/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Wesentlichen

    In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des BFH-Urteils und die hiervon divergierende(n) Aussage(n) des FG so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298).
  • BFH, 27.10.1997 - X B 203/95

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebegründung

    Hierzu ist darzutun, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung -- zumindest konkludent -- einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135--136/95, BFH/NV 1997, 298).
  • BFH, 09.04.2003 - VIII B 124/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung; Zuschläge für

    Die Beschwerde hätte deshalb zur Begründung eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die Unterlagen genau bezeichnen müssen, die eine konkrete Zuordnung zu einem bestimmten Verwendungszweck und der Unterschlagung erkennen lassen; dabei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG --hier insbesondere der Beweislastverteilung bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA)-- auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 72, m.w.N.).
  • BFH, 16.04.2002 - X B 201/01

    Divergenz; Verwirkung des Anspruchs auf Festsetzung des GewSt-Messbetrages

    Eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, dass der Beschwerdeführer die (vermeintlich) divergierenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der BFH-Rechtsprechung herausarbeitet und gegenüberstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612, und vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 54).
  • BFH, 29.06.1998 - IX B 67/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beurteilung groben Verschuldens - Grobe

    In der Beschwerdebegründung müssen die divergierenden Rechtssätze so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298).
  • BFH, 24.08.1999 - VIII B 52/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Schlüssige Darlegung - Verletzung

    Vielmehr muß auch dargelegt werden, welche Schlußfolgerungen sich dem FG aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen; hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auszugehen (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.1999 - X B 151/98

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

    In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des BFH-Urteils und die hiervon divergierende(n) Aussage(n) des FG so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298).
  • BFH, 12.08.1997 - X B 279/96

    Abziehbarkeit von "Eintrittsspenden"

    In der Beschwerdebegründung müssen die divergierenden Rechtssätze so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135--136/95, BFH/NV 1997, 298).
  • BFH, 12.04.1999 - X B 148/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

    In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des BFH-Urteils und die hiervon divergierende(n) Aussage(n) des FG so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298).
  • BFH, 06.04.1998 - X B 197/97

    Divergenz - Darlegungserfordernis - Tantiemeregelung - Pauschalregelung -

  • BFH, 19.01.1999 - X B 112/98

    Verspätungszuschlag

  • BFH, 16.07.1997 - X B 175/96

    Darlegung von einer Divergenz

  • BFH, 26.06.1997 - X B 25/96

    Inhalt der Beschwerdebegründung

  • BFH, 23.07.1997 - X B 54/96

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • BFH, 12.08.1997 - X B 60/97

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

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Rechtsprechung
   BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Übergehen eines Beweisangebotes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.02.1985 - VII R 137/81

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Entgegen der Auffassung des Senats habe es der Angabe, warum der Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden sei, deshalb nicht bedurft, weil nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136) die schlichte Rüge der Nichtvernehmung eines Zeugen den Anforderungen der §§ 115 Abs. 3, 120 Abs. 2 Satz 2 FGO dann entspreche, wenn das FG -- wie im Streitfall -- in seinem Urteil selbst das Absehen von der Beweiserhebung begründet habe.

    Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Fall der in dem Senatsurteil in BFH/NV 1986, 136 behandelten Art, der zu einer Begründungserleichterung für die hier erhobene Verfahrensrüge führen könnte, im Streitfall nicht vor, da das Urteil des FG eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag des Klägers nicht enthält.

  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Nur in diesem Fall genügt schon die schlichte Rüge der Nichtvernehmung den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841).
  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Da bei der Prüfung eines Verfahrensmangels von dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621), kann somit nicht angenommen werden, daß das Urteil auf dem Übergehen des Beweisantrages und der Nichtvernehmung der benannten Zeugin beruht.
  • BVerfG, 19.02.1993 - 2 BvR 620/92

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist es auch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzusehen, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (vgl. Beschluß des BVerfG vom 19. Februar 1993 2 BvR 620/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 331).
  • BFH, 24.08.1993 - VII B 203/92

    Anwendung des in dubio pro reo Grundsatzes im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Der Senat läßt unerörtert, ob die Gegenvorstellung, mit der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen in den Fällen für zulässig gehalten wird, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beruht, statthaft ist (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des BFH: Senatsbeschlüsse vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392, und vom 24. August 1993 VII B 203/92, BFH/NV 1994, 294).
  • BFH, 23.04.1991 - VII B 74/90
    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Der Senat läßt unerörtert, ob die Gegenvorstellung, mit der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen in den Fällen für zulässig gehalten wird, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beruht, statthaft ist (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des BFH: Senatsbeschlüsse vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392, und vom 24. August 1993 VII B 203/92, BFH/NV 1994, 294).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtvernehmung den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912).

    Denn unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt, kann das Übergehen eines Beweisantrags dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die mangelnde Ladung des benannten Zeugen zum Termin erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (Senat in BFH/NV 1996, 912).

  • BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen

    Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912).
  • BFH, 24.09.2003 - II S 3/03

    Gegenvorstellung

    Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung in den Fällen für zulässig gehalten wird, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912), wurden nicht dargelegt.
  • BFH, 14.10.2002 - VII B 78/02

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen

    Denn unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt, kann das Übergehen eines Beweisantrags dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die mangelnde Ladung des benannten Zeugen zum Termin erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912).
  • BFH, 02.10.1998 - II S 5/98

    Gegenvorstellung

    Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung in den Fällen für zulässig gehalten wird, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beruht (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912), wurden weder von den Klägern geltend gemacht, noch sind sie sonst erkennbar.
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