Rechtsprechung
| BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- NWB SteuerXpert START
ZK Art. 68; AO § 162
Schätzung des Ausfuhrwarengewichts; Pflichtverletzungen der Behörde bei der Ausfuhrabfertigung schließen Rückforderung der Ausfuhrerstattung nicht aus - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückforderung der Ausfuhrerstattung trotz Pflichtverletzung der Behörde
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 10.12.2001 - IV 87/98
- BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 07.12.2007 - VII B 23/06
Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen Erstattungsbescheides
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob sich ein Ausführer das Verhalten eines Dritten zurechnen lassen muss und ob in diesem Zusammenhang ein schuldhaftes Verhalten der Zollbehörde zu berücksichtigen ist, hat der beschließende Senat bereits in seinem schon vom FG angeführten Beschluss vom 17. Mai 2005 VII B 18/02 (BFH/NV 2005, 1887), der zu einer in allen wesentlichen Hinsichten gleichliegenden Sache ergangen ist, beantwortet. - FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10
Marktordnungsrecht: Erlass von Zinsen auf Rückforderung der Ausfuhrerstattung
Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass sich der Ausführer im Rahmen seiner erhöhten Sorgfaltspflicht insbesondere auch Fehler und Versäumnisse Dritter zurechnen lassen muss, wenn er sich dieser zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 17. Mai 2005, VII B 18/02, BFH/NV 2005, 1887), gegebenenfalls muss sich der Ausführer auf Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten verweisen lassen. - FG Hamburg, 19.09.2005 - IV 1/04
Ausfuhrerstattung: Ermittlung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei …
In einem solchen Fall ist daher das Mindergewicht der nicht nachverwogenen Tiere der streitgegenständlichen Ausfuhrsendung im Wege der Schätzung zu ermitteln, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch im Ausfuhrerstattungsrecht zulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - VII B 18/02 -, juris; Beschluss vom 10.12.2002 - VII B 139/02 -, juris) und sich im Streitfall nach Maßgabe des anhand des beschauten Teils der Ausfuhrsendung ermittelten Prozentsatzes richtet (vgl. insoweit auch bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 -, juris).
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