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   BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00   

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BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00 (https://dejure.org/2000,4722)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2000 - VII B 181/00 (https://dejure.org/2000,4722)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2000 - VII B 181/00 (https://dejure.org/2000,4722)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Haftungsbescheid - Postzustellungsurkunde - Wiedereinsetzung - Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Gewährung von Prozeßkostenhilfe - Rechtsschutzanspruch

  • Judicialis

    AO 1977 § 122 Abs. 1; ; AO 1977 § 80 Abs. 3; ; ZPO § 182; ; ZPO § 114; ; ZPO § 117; ; ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 115 Abs. 2; ; ZPO § 117 Abs. 2; ; FGO § 142; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Koblenz, 03.07.1995 - 7 W 233/95

    Aufteilung der Kosten einer gemeinschaftlichen Unterkunft für die Berechnung von

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Schließlich bedarf noch der rechtlichen Prüfung, ob der Ehemann der Antragstellerin zu den Wohnkosten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 1995 7 W 233/95, NJW-RR 1996, 1150) und zu dem Unterhalt der Kinder beitragen kann und muss.
  • BFH, 02.07.1999 - VII B 60/99

    PKH; Zollfahndung und Zigarettenschmuggel

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Ausnahmen von dem Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung kommen indes nur in engen Grenzen in Betracht, nämlich insbesondere wenn das angebotene Beweismittel von vornherein völlig ungeeignet ist, so dass eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren, selbst wenn sie beantragt würde, nicht in Betracht käme, oder wenn nach Lage der Dinge das Ergebnis der Beweiserhebung --ausnahmsweise-- mit einiger Sicherheit im vorhinein feststeht, z.B. weil ein Zeuge bereits im Verwaltungsverfahren eingehend vernommen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juli 1999 VII B 60/99, BFH/NV 2000, 56).
  • BFH, 25.10.1995 - VIII B 79/95

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Der Senat hält es in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95, BFHE 179, 207, BStBl II 1996, 316, st. Rspr.) für sachgerecht, diese Prüfung dem FG zu überlassen, an welches das Verfahren deshalb zurückgeht.
  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Mit ihrem Vorbringen hat die Antragstellerin diese Themen in --zumal für die Zwecke eines PKH-Antrages-- zulässiger Weise zusammenfassend bezeichnet (zur Zulässigkeit einer zusammenfassenden Angabe des Beweisthemas vgl. auch BGH-Urteil vom 29. August 1990 3 StR 184/90, BGHSt 37, 162), wobei berücksichtigt werden muss, dass sich die Antragstellerin nicht im Einzelnen zu näheren Umständen des angeblich unterbliebenen Versuchs, den Haftungsbescheid dem in der Wohnung anwesenden Ehemann der Antragstellerin zu übergeben, bzw. des unterlassenen Einwurfs eines Benachrichtigungsscheins in den Hausbriefkasten aufgrund eigener Wahrnehmung äußern kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 1999 VII B 243/98, BFH/NV 1999, 1059).
  • BGH, 02.03.1993 - 1 StR 860/92

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei falschen Angaben zu seinem

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Allerdings kann ein Gericht ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung von einer Beweiserhebung dann absehen, wenn eine unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den erforderlichen Nachweis der Haupttatsache bei durch die Denkgesetze gesteuerter Anwendung richterlicher Erfahrungssätze zu seiner Überzeugung nicht ausreicht (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 20. Mai 1998 7 B 440.97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 428 § 1 VermG Nr. 153; vgl. auch BGH-Urteil vom 2. März 1993 1 StR 860/92, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1993, 722).
  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Es löst das aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit ein, das eine weitgehende Angleichung der Situation unbemittelter Rechtsuchender an die bemittelter verlangt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Februar 1993 1 BvR 1697/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1993, 1090).
  • OLG Naumburg, 22.12.1999 - 14 WF 53/99

    Prozesskostenhilfe - Einkommen - besondere Belastungen - Essens- und Platzgeld

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Das FG wird ferner die Rechtsfrage zu prüfen und zu entscheiden haben, ob neben dem Unterhaltsfreibetrag für die drei Kinder der Antragstellerin Kindergartengebühren einkommensmindernd zu berücksichtigen sind oder ob diese durch jenen Betrag abgegolten werden (so mit beachtlichen Gründen Beschluss des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 1999 14 WF 53/99, OLG-Report Naumburg 2000, 210; im Ergebnis anders BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 X S 15/96, unveröffentlicht).
  • BFH, 15.09.1992 - VII B 62/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabgabe von

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Eine solche Feststellung kann indes bei der erstmaligen Vernehmung eines Zeugen, deren Ergebnis typischerweise nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann, in der Regel nicht getroffen werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 29. September 1998 VII B 107/98, BFH/NV 1999, 342).
  • BFH, 02.06.1987 - VII B 20/87

    Befugnis des Finanzgerichts zur Berufung auf die Feststellungen eines in das

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Zwar ist in einem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel (schlüssig) darzustellen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO); zur Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist deshalb hinsichtlich der Angaben über die rechtlich bedeutsamen Tatsachen ein schlüssiges Vorbringen mit Beweisantritt erforderlich, welches das Gericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH/NV 1988, 261).
  • BFH, 18.10.1972 - II R 110/69

    Einspruchsentscheidung - Gegenstand einer Anfechtungsklage - Urteil des

    Auszug aus BFH, 31.08.2000 - VII B 181/00
    Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hängt davon ab, ob der Antragstellerin der Haftungsbescheid wirksam bekannt gemacht worden ist, so dass sie die dadurch in Lauf gesetzte Einspruchsfrist versäumt hat und die (isoliert angefochtene) Einspruchsentscheidung folglich rechtmäßig ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 1972 II R 110/69, BFHE 107, 409, BStBl II 1973, 187).
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

  • BFH, 11.10.1985 - III B 36/84

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 20.05.1998 - 7 B 440.97

    Keine Restitution ehemaligen Putbus-Vermögens

  • OLG Nürnberg, 22.09.1995 - 7 WF 2878/95

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anspruch gegen den Ehegatten auf Zahlung

  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die

  • BFH, 29.09.1998 - VII B 107/98

    PKH; Anforderung an Darlegungspflichten

  • BFH, 15.03.1999 - VII B 243/98

    Wiedereinsetzung trotz wirksam zugestellten Bescheides

  • BFH, 30.06.1997 - X S 15/96
  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/13

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Anforderungen an einen Gegenbeweis zur

    Der Gegenbeweis ist nach dieser Rechtsprechung erbracht, wenn nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme über die Tatsachenbehauptungen des Zustellungsempfängers, wonach der Zustellungsvorgang falsch beurkundet worden sei, diesen Behauptungen bei der Beweiswürdigung mehr Glauben zu schenken ist als der Zustellungsurkunde (BFH-Beschluss vom 31. August 2000 VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318).
  • BFH, 10.11.2003 - VII B 366/02

    Zustellungsurkunde; Beweiskraft

    Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen ist zwar erbracht, wenn nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme über die Tatsachenbehauptungen des Zustellungsempfängers, wonach der Zustellungsvorgang falsch beurkundet worden sei, diesen Behauptungen bei der Beweiswürdigung mehr Glauben zu schenken ist als der Zustellungsurkunde (Beschluss des Senats vom 31. August 2000 VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318).
  • BFH, 13.08.2002 - VII B 267/01

    NZB; Übergehen von Beweisanträgen

    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311) oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (Senatsbeschluss vom 31. August 2000 VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318).
  • BFH, 05.02.2004 - V B 205/02

    Sachaufklärungspflicht; ausländischer Zeuge

    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten des betreffenden Beteiligten unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 2000 VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318).
  • BFH, 27.06.2002 - VII B 268/01

    NZB; Übergehen von Beweisanträgen, Entscheidungserheblichkeit von Beweisanträgen

    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311) oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (Senatsbeschluss vom 31. August 2000 VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318).
  • BFH, 15.10.2008 - I S 27/08

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung über ein offensichtlich

    Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beteiligten ausgehen würde (s. z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 2000 VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318).
  • BFH, 25.06.2009 - VIII B 92/08

    Verzicht auf Sachaufklärungsrüge - Beweiskraft der Postzustellungsurkunde -

    Dieser Gegenbeweis ist zwar erbracht, wenn nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme über die Tatsachenbehauptungen des Zustellungsempfängers, wonach der Zustellungsvorgang falsch beurkundet worden sei, diesen Behauptungen bei der Beweiswürdigung mehr Glauben zu schenken ist als der Zustellungsurkunde (BFH-Beschluss vom 31. August 2000 VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318).
  • FG Hamburg, 12.09.2006 - 2 K 55/05

    Keine Erfolgsaussicht eines Klagverfahrens bei unbewiesener angeblicher

    Bei streitigen Sachumständen muss das Gericht davon überzeugt sein, dass eine spätere Beweisaufnahme in Betracht kommt und eine Unterstützung des Vortrages des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 31. August 2000, VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318 ).

    Zur Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist deshalb hinsichtlich der Angaben über die rechtlich bedeutsamen Tatsachen ein schlüssiges Vorbringen mit Beweisantritt erforderlich, welches das Gericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 31. August 2000, VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318 m.w.N.).

  • FG Köln, 22.06.2001 - 2 K 92/99

    Ort der Geschäftsleitung bei Schiffsfracht- und Fuhrunternehmen

    Der Grundsatz, daß negative Tatsachen einer Substantiierung durch den Anspruchsteller nicht bedürftig und auch nicht zugänglich sind (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 2000 - VII B 181/00, BFH/NV 2001, 318 ), findet dort seine Grenze, wo der Anspruchsgegner seinerseits Tatsachen darlegt und - so diese nicht unstreitig sind - nachweist, die auf das Nichtvorliegen der negativen Tatsache schließen lassen (vgl. BFH Beschluß vom 8. April 1993 X B 22/92, BFH/NV 1994, 180).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.05.2021 - 4 K 1932/20

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Fehlerhafte Kanzlei- und

    Dementsprechend schließt auch der Beweiswert eines gerichtlichen Eingangsstempels als öffentliche Urkunde nicht aus, dass das Gericht im Wege des Freibeweises trotz eines solchen Eingangsstempels von der Rechtzeitigkeit einer Rechtsmitteleinlegung überzeugt ist, insbesondere wenn der darauf bezogene Vortrag des Rechtsbehelfsführers in den Details plausibel und widerspruchsfrei ist und konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht bestehen (BFH, Beschluss vom 31. August 2000 - VII B 181/00 -, BFH/NV 2001, 318; BFH, Beschluss vom 29. März 2005 - IX B 236/02 -, juris; BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VIII R 50/13 -, juris).
  • FG Köln, 21.03.2001 - 2 K 6848/98

    Vergütung der Umsatzsteuer im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG

  • FG Münster, 22.11.2022 - 15 K 1593/21

    Festsetzung der Umsatzsteuer einer GmbH für Vertrieb und Handel mit mobiler

  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 4 K 1932/20

    Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde bei der Frage der Wahrung der

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