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   BFH, 02.01.1997 - VII B 185/96   

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https://dejure.org/1997,34968
BFH, 02.01.1997 - VII B 185/96 (https://dejure.org/1997,34968)
BFH, Entscheidung vom 02.01.1997 - VII B 185/96 (https://dejure.org/1997,34968)
BFH, Entscheidung vom 02. Januar 1997 - VII B 185/96 (https://dejure.org/1997,34968)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 07.07.1999 - X R 52/96

    Vorweggenommene Beweiswürdigung

    Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wie sie im Streitfall erhoben wird, muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Kläger, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG --ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53; vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425; vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37).
  • BFH, 23.07.2004 - IX B 101/03

    Gesondertes Verfahren auf Ablehnung eines Richters als Voraussetzung für eine

    d) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung durch dieses hätte führen können (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425, 426, und vom 9. Februar 1998 III B 65/97, BFH/NV 1998, 1249).
  • BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98

    Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Zur Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung gehört die Angabe, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen --ggf. welche weiteren Beweiserhebungen sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen-- bzw. welche Unterlagen es vom Kläger hätte anfordern müssen, die dieser nicht von sich aus im Verfahren vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425, und vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190).
  • BFH, 19.02.1998 - III B 65/97

    Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde

    inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung durch dieses hätte führen können (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425, 426, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 16.07.1997 - XI B 9/96

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei genauer Bezeichnung des

    Wird die Rüge mangelnder Sachauf klärung damit begründet, daß das FG ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte aufklären müssen, so sind die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die dazu angebotenen Beweismittel zu benennen, außerdem ist darzutun, daß sich dem FG die als unterlassen gerügte Aufklärung -- auch ohne Beweisantrag -- habe aufdrängen müssen und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920, und vom 2. Januar 1997 VII B 188/96, BFH/NV 1997, 425).
  • BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes erfordert gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO , daß in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer, insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG - auch ohne besonderen Antrag - hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188, und vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425).
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