Rechtsprechung
BFH, 25.02.1998 - VII B 191/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine Ablehnung einer Fristverlängerung wegen Ausbleibens eines Fristverlängerungsantrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.02.1991 - VII R 107/89
Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und …
Auszug aus BFH, 25.02.1998 - VII B 191/97
Wenn nämlich die Beschwerde meint, die der GmbH mit Rückwirkung auf den Fälligkeitszeitpunkt gewährte Stundung vermindere die Haftungsschuld des Klägers oder lasse sie ganz entfallen, sofern von dem Kläger im Stundungsantrag gemachte falsche Angaben nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhten, verkennt die Beschwerde, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine -- wie hier -- nach Fälligkeit der Steuerschuld (angeblich rückwirkend) erfolgte Stundung der Steuerschuld einer Haftungsinanspruchnahme nicht entgegensteht; denn der mit Nichtbegleichung der Steuerschuld verwirklichte Haftungstatbestand kann nicht aufgrund späterer Ereignisse als wieder entfallen angesehen werden (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 26. Februar 1991 VII R 107/89, BFH/NV 1991, 578). - BFH, 08.11.1989 - I R 14/88
Verletzung rechtlichen Gehörs bei unterbliebenem Hinweis auf soeben geänderte …
Auszug aus BFH, 25.02.1998 - VII B 191/97
Damit fehlt es an der Bezeichnung der Tatsachen, die dem Revisionsgericht die unbeschadet des § 119 Nr. 3 FGO erforderliche Prüfung ermöglichen, ob es auf das angeblich zu Unrecht präkludierte Vorbringen für die Entscheidung des FG überhaupt unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen konnte (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. November 1989 I R 14/88, BFHE 159, 112, BStBl II 1990, 386).
- BFH, 11.03.2004 - VII R 19/02
Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld
Der erkennende Senat hat diese Rechtsauffassung auch für die Haftungsvorschrift des § 69 AO 1977 bestätigt und geurteilt, dass eine nach Fälligkeit der Steuerschuld rückwirkend erfolgte Stundung der Steuerschuld einer Haftungsinanspruchnahme nicht entgegenstehe; denn der mit der Nichtbegleichung der Steuerschuld verwirklichte Haftungstatbestand könne nicht aufgrund späterer Ereignisse als wieder entfallen angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 1998 VII B 191/97, BFH/NV 1998, 1199).Danach kann nur eine vor dem Fälligkeitstermin gewährte Stundung den für die Durchführung der Zahlung Verantwortlichen entlasten (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1199, sowie Senatsurteile vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, …und vom 26. Februar 1991 VII R 107/89, BFH/NV 1991, 578).
- BFH, 20.02.2001 - VII B 111/00
Geschäftsführer-Haftung; USt
Die vorherige Verwirklichung des Haftungstatbestandes wird durch ein nachträgliches Stundungsbegehren nicht ungeschehen gemacht (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1998 VII B 191/97, BFH/NV 1998, 1199). - BFH, 28.04.1999 - X B 190/98
Verfahrensmängel; Begründungserfordernisse
- Insoweit fehlen substantiierte Darlegungen, worin genau ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel begründet sein soll (…s. auch BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 1997 I R 47/97, BFH/NV 1998, 925, und vom 25. Februar 1998 VII B 191/97, BFH/NV 1998, 1199, 1200). - FG Köln, 15.03.2006 - 13 V 931/06
Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH; Voraussetzungen für …
Der BFH hat für die Haftungsvorschrift des § 69 AO entschieden, dass eine nach Fälligkeit der Steuerschuld rückwirkend erfolgte Stundung einer Haftungsinanspruchnahme nicht entgegenstehe, weil der mit der Nichtbegleichung der Steuerschuld verwirklichte Haftungstatbestand nicht auf Grund späterer Ereignisse als wieder entfallen angesehen werden könne (BFH-Beschluss vom 25.2.1998 VII B 191/97, BFH/NV 1998, 1199). - FG München, 15.01.2009 - 14 V 3115/08
Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH: Pflichtverletzung durch …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO eine nach Fälligkeit der Steuerschuld rückwirkend erfolgte Stundung nicht entgegen, weil der mit der Nichtbegleichung der Steuerschuld verwirklichte Haftungstatbestand nicht auf Grund späterer Ereignisse als wieder entfallen angesehen werden könne (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1998 VII B 191/97, BFH/NV 1998, 1199).