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   BFH, 01.12.1998 - VII B 192/98   

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https://dejure.org/1998,4544
BFH, 01.12.1998 - VII B 192/98 (https://dejure.org/1998,4544)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1998 - VII B 192/98 (https://dejure.org/1998,4544)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1998 - VII B 192/98 (https://dejure.org/1998,4544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Duldungsbescheid - Anfechtungsklage - Abtretung - Eigentümergrundschuld - Gläubigerbenachteiligung - Sachaufklärungspflicht - Zeugenvernehmung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3
    Sachaufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74

    Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 01.12.1998 - VII B 192/98
    Sie darf daher auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels im Regelfall nur verzichten, wenn sie die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder die Tatsache rechtsunerheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die Senatsurteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, 307, BStBl II 1978, 311, und vom 19. September 1985 VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674).
  • BFH, 19.09.1985 - VII R 164/84

    Haftung wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 01.12.1998 - VII B 192/98
    Sie darf daher auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels im Regelfall nur verzichten, wenn sie die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder die Tatsache rechtsunerheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die Senatsurteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, 307, BStBl II 1978, 311, und vom 19. September 1985 VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674).
  • BFH, 11.11.1997 - II B 3/97

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde bezügliche einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BFH, 01.12.1998 - VII B 192/98
    b) Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.).
  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 91/98

    Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus einer aufgrund einer vollstreckbaren

    Auszug aus BFH, 01.12.1998 - VII B 192/98
    Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf das auszugsweise in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1181, veröffentlichte Urteil der Vorinstanz verwiesen.
  • BFH, 19.05.1999 - X B 206/98

    Divergenz

    Zum einen kam es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FG (Urteilsbegründung S. 8/9; s. dazu allgemein: BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 651, und vom 1. Dezember 1998 VII B 192/98, BFH/NV 1999, 660, 661; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39, m.w.N.) tatsächlich entscheidend darauf an, daß der in Frage stehende Aufwand wegen des Gesamtverhaltens des Klägers beim "Verschwindenlassen" des geleasten PKW außerhalb der betrieblichen/beruflichen Zielvorstellungen einzuordnen ist, während dem Umstand der Erfassung des gesamten Vorgangs (nicht etwa nur evtl. Erträge) durch den Kläger ausdrücklich (und mit Recht - s. dazu Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., 1998, § 4 Rz. 480 nebst Nachw.) nur indizierende Bedeutung beigemessen wurde.
  • BFH, 18.12.2001 - XI B 31/00

    Gemeinsame Veranlagung - Einkommensteuer - Geschäftsanteil - Anschaffungskosten -

    Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe im Rahmen der Urteilsfindung wesentliche, von ihnen vorgelegte Beweismittel nicht berücksichtigt, hätte es für die ordnungsgemäße Darlegung eines solchen Verfahrensmangels nach ständiger Rechtsprechung des Vortrags der Tatsachen bedurft, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036; vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236; vom 1. Dezember 1998 VII B 192/98, BFH/NV 1999, 660, und vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883).
  • BFH, 26.06.2001 - VII B 21/01

    Anfechtungsklage - Duldungsbescheid - Notarieller Vertrag - Grundstücksschenkung

    Tatsachen, die hiernach nicht entscheidungserheblich sind, braucht das FG weder auf Antrag noch von Amts wegen aufzuklären (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1998 VII B 192/98, BFH/NV 1999, 660).
  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 737/01

    Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung;

    Von der Anhörung der vom Kläger zu dieser angeblichen Äußerung des Vorsitzenden benannten Zeugen hat der erkennende Senat daher absehen können (BFH-Beschluss vom 01.12.1998 VII B 192/98, BFH/NV 1999, 660 ).
  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 7737/01

    Wirksamkeit der mündlichen Verkündung eines Prüfungsergebnisses der

    Von der Anhörung der vom Kläger zu dieser angeblichen Äußerung des Vorsitzenden benannten Zeugen hat der erkennende Senat daher absehen können (BFH-Beschluss vom 01.12.1998 VII B 192/98, BFH/NV 1999, 660).
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