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   BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99   

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https://dejure.org/1999,5746
BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99 (https://dejure.org/1999,5746)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1999 - VII B 197/99 (https://dejure.org/1999,5746)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - VII B 197/99 (https://dejure.org/1999,5746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung - Benotung der Klausuren - Überprüfung des Bewertungsvorschlags - Nichtzulassungsquote zur mündlichen Prüfung - Relative Bestehensgrenze - Prüfungsanforderungen - Bescheidungsurteil - Anfechtungsklage

  • Judicialis

    ZPO § 888; ; ZPO §§ ... 704 ff.; ; FGO § 154; ; FGO § 151; ; FGO § 101; ; FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 151 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 151 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 151 Abs. 4; ; FGO §§ 152 bis 154; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 63, 100 Abs. 1, § 151 Abs. 1, 2, § 154
    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.11.1994 - VII B 109/94

    Erörterungen zur Vollstreckbarkeit des Hauptanspruchs einer Anfechtungsklage oder

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99
    Eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand findet somit regelmäßig nur statt, wenn eine der in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bzw. eine diesen Einrichtungen zugehörige Behörde (§ 63 FGO) aus einem der in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titel zu einer Leistung (Geldleistung oder sonstigen Leistung) verurteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1994 VII B 109/94, BFH/NV 1995, 616; Gräber/von Groll, a.a.O., § 151 Rz. 1).
  • BFH, 30.01.1973 - VII B 128/71

    Vollstreckung aus Titeln - Abschließende Regelung - Beschwerde - Aufschiebende

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99
    Die Vollstreckung findet hiernach nur aus den in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln statt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1973 VII B 128/71, BFHE 108, 479, BStBl II 1973, 499).
  • BFH, 06.06.1989 - VII B 230/88

    Bestätigung eines klageabweisenden Urteils bei Erledigungserklärung des

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99
    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen (§ 100 FGO) lediglich die ausdrücklich angeordnete Folgenbeseitigung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 FGO) im Ausspruch zur Sache vollstreckbar und zwangsgeldbewehrt ist, nicht aber auch andere Typen von Urteilsaussprüchen aufgrund von Anfechtungsklagen (vgl. dazu die im Senatsbeschluß vom 6. Juni 1989 VII B 230/88, BFH/NV 1990, 117 referierte Entscheidung der Vorinstanz).
  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Deutsche Gerichte haben deshalb - und zwar auch noch nach dem Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1999 (1 BvR 2245/98 [ECLI:DE:BVerfECLI:G:1999:rk19990809.1bvr224598]) - die Anordnung von Zwangshaft gegen Amtsträger der Exekutive wiederholt für unzulässig erklärt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.1.1995 - 10 S 488/94 [ECLI:DE:VGHBW:1995:0112.10S488.94.0A]; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.10.1999 - VII B 197/99 - juris Rn. 11 f.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.1.2012 - L 7 KA 71/11 B ER [ECLI:DE:LSGBEBB:2012: 0123.L7KA71.11BER.0A - Rn. 17).
  • BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98

    Vollstreckung eines Urteils auf Akteneinsicht

    Diese Generalverweisung gilt freilich nur insoweit, als sich aus den nachfolgenden Sondervorschriften der FGO (§ 151 Abs. 2 bis 4, §§ 152 bis 154) nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 151 Rz. 1 und 2).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 154 FGO für Zwangsmaßnahmen gegen die Finanzbehörde zur Erzwingung anderer als Geldleistungen (s. dazu Senat in BFH/NV 2000, 221) sind nicht erfüllt.

    Die Verurteilung des FA zur Leistung ergibt sich weder aus einem Urteil, das eine Verpflichtung zur Folgenbeseitigung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 FGO) oder zum Erlass eines Verwaltungsakts auferlegt (§ 101 FGO), noch aus einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO), so dass die in § 154 FGO für diese Fälle vorgesehenen Einschränkungen ("Sperrwirkung", s. Senat in BFH/NV 2000, 221) nicht greifen.

  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Die dem hinzugefügte "Maßgabe" verwandelt diese schlichte Aufhebung des von der Finanzbehörde erlassenen Verwaltungsaktes jedoch bei sinngemäßer Handhabung in einen Verpflichtungsausspruch, den die Klägerin auch begehrt hatte (anders bei einer Anfechtungsklage, dazu Beschluss des Senats vom 21. Oktober 1999 VII B 197/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 09.06.2015 - III B 96/14

    Keine Aufklärungspflicht des FG bei Bescheidungsurteil

    Allerdings hatte das FG keinen Anlass, einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld vollständig zu prüfen, da es ein Bescheidungsurteil nach § 101 Satz 2 FGO erlassen hat, das ergehen kann, wenn die Sache nicht spruchreif ist und es sich --wie hier-- um eine Verpflichtungsklage handelt (s. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 101 FGO Rz 10).
  • BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

    Jedenfalls ergibt sich aus dem Tenor eines AdV gewährenden Beschlusses keine "Verurteilung" der Finanzbehörde zur Leistung von Geldbeträgen, sodass daher eine Vollstreckung aus einem solchen Beschluss nicht möglich ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221).
  • BFH, 19.01.2004 - VII B 187/03

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

    Eine Vollstreckung aus dem FG-Urteil ist daher insoweit nicht möglich (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221).
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