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   BFH, 21.01.2000 - VII B 205/99   

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BFH, 21.01.2000 - VII B 205/99 (https://dejure.org/2000,5086)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2000 - VII B 205/99 (https://dejure.org/2000,5086)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - VII B 205/99 (https://dejure.org/2000,5086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserfordernis - Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen - Steuerfestsetzungsverfahren - Steuererhebungsverfahren - Schätzung der Kapitalertragsteuer

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; ; EStG § 45a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162; EStG § 36 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.01.1995 - VII R 41/94

    Anrechnung der vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer auf die

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VII B 205/99
    In der Beschwerdebegründung ist zwar aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 10. Januar 1995 VII R 41/94 (BFH/NV 1995, 779) der Rechtssatz zitiert, die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen gehöre nicht zum Steuerfestsetzungs-, sondern zum Steuererhebungsverfahren.
  • BFH, 24.03.1998 - I B 105/97

    Fehlende grundsätzliche Bedeutung einer Beschwerde - Rechtsfolgen der Aufhebung

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VII B 205/99
    Solche Fragen können grundsätzlich die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss des BFH vom 24. März 1998 I B 105/97, BFH/NV 1998, 1255).
  • BFH, 29.02.1996 - X B 303/95
    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VII B 205/99
    Im Übrigen hat der BFH zu der rechtsähnlichen Frage der Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen im Falle einer Schätzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Übereinstimmung mit der vom Schrifttum früher überwiegend auch zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer vertretenen Auffassung (siehe z.B. Zimmermann in Lademann/Söffing, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 110. Nachlieferung 1995, § 36 Rdnr. 39) bereits entschieden, dass diese auch dann anzurechnen sein könnten, wenn die Einbehaltung nicht durch Lohnsteuerkarte oder besondere Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen ist, sofern ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten hat (BFH-Beschluss vom 29. Februar 1996 X B 303/95, BFH/NV 1996, 606).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Vielmehr konnte nach Auffassung des Senats auch bereits im Veranlagungszeitraum 1993 eine Anrechnung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die im Zusammenhang mit getätigten Tafelgeschäften an den deutschen Fiskus abgeführt worden sein könnten, nur bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG stattfinden (gleicher Auffassung BFH-Urteil vom 12. Februar 2008 VII R 33/06, BFH/NV 2008, 845, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; Abgrenzung zu BFH-Beschlüssen vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. Januar 2000 VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080 --jeweils obiter dicta--.
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 8 K 1460/05

    Freifahrtberechtigung eines Arbeitnehmers - Keine Bindungswirkung der

    Vielmehr kommt der Lohnsteuerbescheinigung lediglich die Funktion eines Beweismittels zu (siehe auch BFH, Beschluss vom 21. Januar 2000 - VII B 205/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2000, 1080).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96

    Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung - Lohnsteuerbescheinigung -

    Bei der Veranlagung besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 13 K 6429/06

    Anwendung der Bruttobesteuerung des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 bei beschränkt

    Die Beantwortung der angegebenen Rechtsfragen ist nach den Angaben beider Beteiligter in der mündlichen Verhandlung noch für eine Vielzahl von Fällen aus der Vergangenheit entscheidungserheblich (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2000 -VII B 205/99-, BFH/NV 2000, 1080).
  • FG Hessen, 26.02.2007 - 8 K 3392/06

    Steuerhinterziehung bei geschätzten Einkünften

    An das Finanzamt ergeht der Hinweis, dass es im Hinblick auf den Beschluss des BFH vom 21. Januar 2000 (VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080) noch prüfen muss, ob Kapitalertragsteuer für die inländischen Einkünfte, soweit diese nicht einem Freistellungsauftrag unterlagen, ggf. im Schätzungswege anzurechnen sind.
  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 208/05

    Zur Einbeziehung von Kapitalertragsteuer in eine Schätzung

    Der BFH hat bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2000 VII B 205/99 (BFH/NV 2000, 1080) entschieden, dass die Rechtsfrage, ob Kapitalertragssteuer zu schätzen und auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfasst werden, nicht klärungsbedürftig ist.
  • BFH, 30.06.2005 - VI S 7/05

    Lohnsteuerbescheinigung: negativer Kompetenzkonflikt zwischen Arbeitsgericht und

    Das FG wird im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung zu prüfen haben, ob das Verfahren dadurch zu einer Erledigung geführt werden kann, dass vorschriftsgemäß einbehaltene Lohnsteuerabzugsbeträge von der Finanzbehörde auch ohne förmlichen Nachweis mittels einer besonderen Lohnsteuerbescheinigung als abgeführt behandelt werden können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080).
  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01

    Fehlende sachliche und persönliche Billigkeit bei Antrag auf Erlass hinterzogener

    Der Kläger hat bislang weder diesen Sachverhalt hinreichend genau vorgetragen noch dargetan, dass er dem Beklagten eine entsprechende - diesen jedoch nicht zwingend bindende (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000, VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080 unter 2.) - Lohnsteuerbescheinigung im Sinne von § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG vorgelegt hat.
  • FG Münster, 30.03.2011 - 8 K 1968/10

    Keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten für Klagen eines

    Dementsprechend gibt es keine Bindung des FA an den Inhalt der Bescheinigung (vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.2000 VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080).
  • FG Hessen, 07.12.2004 - 2 K 2030/02

    Geldwerter Vorteil aus Zinsvergünstigung durch Familienheimdarlehen - Änderung

    Lohnsteuerbescheinigungen sind nicht Grundlagenbescheide; sie dienen lediglich als Nachweis der eingetragenen Besteuerungsgrundlagen und binden die Finanzämter bei der Veranlagung des Arbeitnehmers nicht (BFH, Beschlüsse vom 29. Februar 1996 X B 303/95, BFH/NV 1996, 606 und vom 21. Januar 2000 VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Komm., 23. Aufl., § 41b Rdn.1).
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  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anrechnung von Ertragsteuer aufgrund Schätzung

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