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   BFH, 10.12.1991 - VII B 219/91   

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https://dejure.org/1991,6748
BFH, 10.12.1991 - VII B 219/91 (https://dejure.org/1991,6748)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1991 - VII B 219/91 (https://dejure.org/1991,6748)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - VII B 219/91 (https://dejure.org/1991,6748)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII B 219/91
    Der Senat hat mit Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 über die Rechtsfrage, auf die der Kläger sein Begehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), entschieden.
  • BFH, 22.09.1998 - VII B 188/98

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Er hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dann nicht für verletzt angesehen, wenn die aus § 284 AO 1977 folgende Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis wirtschaftliche und berufsrechtliche Konsequenzen für den Vollstreckungsschuldner haben kann (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1991 VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508, und Urteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91

    Ermessensgerechtheit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

    Wie der Senat entschieden hat (grundlegend Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90], BStBl II 1992, 57; seither mehrfach, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Dezember 1991 VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508, und vom 8. Januar 1992 VII S 29/91, BFH/NV 1992, 578), ist eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO 1977 anbietet.
  • BFH, 22.01.2001 - VII B 288/00

    Beschwerde - Eidesstattliche Versicherung - Aufforderung - Verhältnismäßigkeit -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine auf § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO 1977 anbietet (grundlegend entschieden im Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; Beschluss vom 10. Dezember 1991 VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508; Urteil vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).
  • FG Schleswig-Holstein, 02.06.2008 - 5 V 61/08

    Aussetzung der Vollziehung: keine doppelte Berücksichtigung des Freibetrags nach

    Zudem handelt sich bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - wie hier dem ESt-Bescheid 1998 - lediglich um eine vorläufige Beurteilung der Finanzverwaltung, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegensteht (z.B. BFH, Urteil vom 4. August 1983, IV R 79/83, BStBl II 1984, 6 und Beschluss vom 7. Dezember 1991, V B 48/91, BFH/NV 1992, 508).
  • FG München, 15.06.1998 - 7 K 2471/95

    Steuerliche Behandlung von Umsatztantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer;

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