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   BFH, 03.02.2005 - VII B 222/04   

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https://dejure.org/2005,15546
BFH, 03.02.2005 - VII B 222/04 (https://dejure.org/2005,15546)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2005 - VII B 222/04 (https://dejure.org/2005,15546)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - VII B 222/04 (https://dejure.org/2005,15546)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 222/04
    Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 03.02.2005 - VII B 222/04
    Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, 405, BStBl II 2004, 25).
  • BFH, 28.09.2005 - X S 15/05

    PKH; Wiedereinsetzung; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 VII B 222/04, juris Nr: STRE200550286).
  • BFH, 14.06.2005 - X B 146/04

    Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke

    Berufen sich die Beschwerdeführer bei der auf diesen Zulassungsgrund gestützten Rüge --wie hier-- nicht auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen anderer Gerichte, so kommt eine Zulassung der Revision aufgrund der genannten Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFH/NV 2005, 744, und vom 3. Februar 2005 VII B 222/04, juris).
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