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   BFH, 25.02.1997 - VII B 225/96   

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https://dejure.org/1997,13552
BFH, 25.02.1997 - VII B 225/96 (https://dejure.org/1997,13552)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1997 - VII B 225/96 (https://dejure.org/1997,13552)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - VII B 225/96 (https://dejure.org/1997,13552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zollamtliche Erlaubnis der gewerblichen Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Hessen, 03.05.2011 - 7 K 2036/08

    Zweckwidrige Verwendung - vorschriftswidrige Vergällung - Herstellung oder

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Beschluss vom 25. Februar 1997 VII B 225/96, BFH/NV 1997, 464) sei das Aufgehen des Alkohols im Endprodukt - abgesehen ggf. von Restmengen - aber Voraussetzung, um das Tatbestandsmerkmal "zur Herstellung" zu erfüllen.

    In dem vom Beklagten zitierten Beschluss vom 25. Februar 1997 (VII B 225/96, a.a.O., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 13. Januar 1999 VII B 93/98, BFH/NV 1999, 750 zum Hauptsacheverfahren betreffend denselben Sachverhalt nach Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Februar 1998 11 K 150/96, ZfZ 1998, 349) hat der Bundesfinanzhof -BFH- ausgeführt, dass der Begriff "zur Herstellung von ..." Verwendungen "bei der Herstellung", bei denen das steuerbare Erzeugnis - abgesehen ggf. von Restmengen - nicht in dem Endprodukt aufgeht, nicht umfasst.

    Zudem könnte in der Sichtweise des Senats eine Abweichung zu der in den Entscheidungen des FG Baden Württemberg (11 V 25/96 und 11 K 150/96, a.a.O.) und des BFH (VII B 225/96 und VII B 93/98, a.a.O.) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung gesehen werden.

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.1998 - 11 K 150/96

    Verwendung von unvergälltem Branntwein zu Reinigungszwecken und

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  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 4752/12

    Beziehen und Verwenden von Branntwein zur Herstellung von homöopathischen

    Denn auch das Spülen mit einer Alkohol-Wasser-Mischung zur Konditionierung ist keine Herstellung im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG a.F. bzw. § 152 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG n.F. Der Begriff der Herstellung erfasst gerade keine Verwendungen, bei denen das steuerbare Erzeugnis, abgesehen ggf. von Restmengen, nicht in dem Endprodukt aufgeht (BFH, Beschluss vom 25. Februar 1997 VII B 225/96, BFH/NV 1997, 464; BFH, Beschluss vom 13. Januar 1999 VII B 93/98, BFH/NV 1999, 750).
  • BFH, 13.01.1999 - VII B 93/98

    Branntwein; steuerfreie Verwendung zu Reinigungszwecken

    Im übrigen hat der Senat selbst bereits in dem von der Klägerin angestrengten, dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorgängigen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Branntweinsteuerbescheids (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 VII B 225/96, BFH/NV 1997, 464) ausgeführt, daß "das Gesetz Reinigungszwecke ausdrücklich als nicht der Herstellung von Waren dienend" bezeichne, daß dies auch für die Desinfektion gelte, die sich als weiterer "anderer" Zweck darstelle und daß diese steuerspezifische Begriffsbestimmung bei der Auslegung zu berücksichtigen sei und einen Rückgriff auf außersteuerliche (arzneimittelrechtliche) Festlegungen ausschließe.
  • FG München, 12.09.1996 - 3 V 692/96

    Zuständigkeit des Hauptzollamtes für die Abgabenerhebung; Rechtmäßigkeit eines

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  • FG München, 11.01.1999 - 3 V 1410/98
    Zur Aussetzung führende begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe hervortreten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Bewertung von Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 9. Januar 1996, VII B 225/96 III B 9/66, Schwarz-Wockenfoth E 4670).
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