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   BFH, 14.04.2008 - VII B 226/07   

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https://dejure.org/2008,16117
BFH, 14.04.2008 - VII B 226/07 (https://dejure.org/2008,16117)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2008 - VII B 226/07 (https://dejure.org/2008,16117)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2008 - VII B 226/07 (https://dejure.org/2008,16117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine einstweilige Anordnung zum Schutz des Steuergeheimnisses, wenn die Verhältnisse bereits der Öffentlichkeit bekannt sind

  • Judicialis

    AO § 30 Abs. 1; ; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c; ; FGO § 114; ; FGO § 114 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Eine einstweilige Anordnung zum Schutz des Steuergeheimnisses kann nicht ergehen, wenn die offenbarten Tatsachen bereits in der Öffentlichkeit bekannt sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - VII B 226/07
    Denn sofern dem Antragsteller nicht der Rechtsbehelf einer Fortsetzungsfeststellungsklage offenstehen sollte, weil er ein rechtsschutzwürdiges konkretes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der strittigen Pressemitteilung nicht geltend machen kann, müsste in Betracht gezogen werden, ihm auf diesem Wege gleichwohl Rechtsschutz zu gewähren, weil sich Maßnahmen wie die hier streitige naturgemäß zu erledigen pflegen, bevor abwehrender Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. dazu näher Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 1972 1 BvR 105/63 und 1 BvR 275/68, BVerfGE 33, 247, 257, sowie Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 V 7357/07

    Zulässigkeit der Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO in einer im

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - VII B 226/07
    Das FG hat über diesen Antrag durch die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 182 veröffentlichte Entscheidung befunden; es hielt ihn für zulässig, aber unbegründet, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle.
  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - VII B 226/07
    Denn sofern dem Antragsteller nicht der Rechtsbehelf einer Fortsetzungsfeststellungsklage offenstehen sollte, weil er ein rechtsschutzwürdiges konkretes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der strittigen Pressemitteilung nicht geltend machen kann, müsste in Betracht gezogen werden, ihm auf diesem Wege gleichwohl Rechtsschutz zu gewähren, weil sich Maßnahmen wie die hier streitige naturgemäß zu erledigen pflegen, bevor abwehrender Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. dazu näher Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 1972 1 BvR 105/63 und 1 BvR 275/68, BVerfGE 33, 247, 257, sowie Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750).
  • VG Düsseldorf, 21.02.2014 - 26 K 5622/12

    Auskunft; Steuergeheimnis; Steuerstrafverfahren; Presse; Informationszugang

    BFH, Beschluss vom 14. April 2008 - VII B 226/07 - juris; auf diese Entscheidung Bezug nehmend: VG Augsburg, Urteil vom 29. Januar 2014 - Au 7 E 13.2018 - .

    vgl. hierzu etwa BFH, Beschluss vom 14. April 2008 - VII B 226/07 -, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 21. Januar 1999 - 26/1998/929/1141 -, NJW 1999, 1315, 1318, Rn. 53.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2017 - 15 A 651/14

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend einen behördlichen Einsatz der

    vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2008 - VII B 226/07 -, juris Rn. 26; VG Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 - Au 7 E 13.2018 -, juris Rn. 71.
  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Es handelte sich insoweit um Tatsachen, die bereits einem unbeschränkten Personenkreis bekannt geworden waren und daher nicht mehr dem Steuergeheimnis unterlagen (vgl. BFH vom 14.4.2008 - VII B 226/07 - BFH/NV 2008, 1295).
  • FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15

    Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die

    Was jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich ist, ist offenkundig und kann nicht mehr offenbart werden (Drüen, in Tipke/Kruse, § 30 AO, Tz. 51a), z.B. die durch Pressemitteilungen (im Internet) veröffentlichten Informationen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 - VII B 226/07, BFH/NV 2008, 1295).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2012 - 5 B 1463/11

    Einstweiliger Rechtschutz auf Auskunftserteilung über einen Einsatz von Polizei

    vgl. hierzu etwa BFH, Beschluss vom 14. April 2008 - VII B 226/07 -, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 21. Januar 1999 - 26/1998/929/1141 -, NJW 1999, 1315, 1318, Rn. 53.
  • VG Augsburg, 29.01.2014 - Au 7 E 13.2018

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Staatsanwaltschaft während eines

    Zudem sind Amtsträger auch dann nicht zu einer weiteren Geheimhaltung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen verpflichtet, wenn diese einem unbeschränkten größeren Kreis Dritter tatsächlich bekannt geworden sind bzw. Dritte, denen die Tatsachen trotz ihrer Offenbarung noch nicht bekannt sind, sich jederzeit und ohne erhebliche Schwierigkeiten auch aus anderen Quellen von dieser Tatsache Kenntnis verschaffen können (vgl. BFH, B.v. 14.4.2008 - VII B 226/07 - juris, Rn.26).
  • BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von

    Allein wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die das FG der Sache beimisst, ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14.04.2008 - VII B 226/07, BFH/NV 2008, 1295).
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