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   BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00   

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https://dejure.org/2001,3408
BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00 (https://dejure.org/2001,3408)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2001 - VII B 231/00 (https://dejure.org/2001,3408)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2001 - VII B 231/00 (https://dejure.org/2001,3408)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Brennerei - Vergünstigung - Abfindungsbrennen - Entziehung - Vertrauenswürdigkeit - Stoffbesitzerbrennen - Ermessen - Anfechtungsklage - Verwaltungsakt - Sachaufklärungsrüge - Hinweisplicht

  • Judicialis

    BO § 117a Satz 1; ; BO § 116a Abs. 1 Nr. 9; ; BO § 117; ; FGO § 102; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 4

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.02.1996 - VII B 243/95

    Erwerb eines "lebenden Unternehmens" - Nichtberücksichtigung einer

    Auszug aus BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00
    Mit dem Vorbringen, das sinngemäß darauf abzielt, das FG habe bei der im Rahmen des § 102 FGO gebotenen Überprüfung der Ausübung des Verwaltungsermessens die Ausübung dieses Ermessens durch die OFD rechtsfehlerhaft gewürdigt --denn im Gegensatz zur Auffassung des FG habe die OFD im Streitfall ihr Ermessen nicht zutreffend ausgeübt--, wird eine Verfahrensrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig erhoben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH--, vom 21. Februar 1996 VII B 243/95, BFH/NV 1996, 661).
  • BFH, 17.04.1997 - VII B 200/96

    Vorgehen gegen die vom Vollziehungsbeamten in der Wohnung des Steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00
    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1995 - VIII B 28/95

    Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

    Auszug aus BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00
    Er hat auch nicht schlüssig dargelegt, warum er nicht von sich aus beim FG einen entsprechenden Antrag auf Erhebung von Beweisen oder Vornahme bestimmter weiterer Ermittlungen gestellt hat, obschon er im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, und weshalb sich dem FG die beanstandete unterlassene Aufklärungsmaßnahme auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu etwa BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1995 VIII B 28/95, BFH/NV 1996, 425).
  • BFH, 25.07.1995 - VII B 1/95

    Bemessung des Landwirtschaftskammerbeitrags - Beiladung des Abgabenberechtigten

    Auszug aus BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00
    Für einen insoweit geltend gemachten Verfahrensfehler fehlt es an der Kausalität (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 1995 VII B 1/95, BFH/NV 1996, 155).
  • BFH, 25.07.1995 - IV B 161/94

    Klagebefugnis bei gemeinschaftlicher Vertretung einer Gesellschaft nach außen hin

    Auszug aus BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00
    Für einen insoweit geltend gemachten Verfahrensfehler fehlt es an der Kausalität (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 1995 VII B 1/95, BFH/NV 1996, 155).
  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03

    Hinweispflicht

    Jedoch stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (BFH-Beschlüsse vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012, und vom 4. September 2002 II B 107/01, BFH/NV 2003, 182, jeweils m.w.N.).

    Unterlässt der Kläger in einem solchen Fall einen hinreichenden Vortrag und sieht er von Beweisanträgen ab, so kann dies nicht dem Gericht angelastet werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1012, m.w.N.; vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

  • BFH, 21.08.2014 - X B 159/13

    Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen

    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (Senatsbeschluss vom 17. März 2010 X B 120/09, BFH/NV 2010, 1240, und BFH-Beschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012, m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

    Jedoch stellt das Unterlassen eines solchen Hinweises regelmäßig bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (BFH-Beschlüsse vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012; vom 4. September 2002 II B 107/01, BFH/NV 2003, 182, jeweils m.w.N., und in BFH/NV 2004, 645).
  • BFH, 17.03.2010 - X B 120/09

    Keine Bindung der Finanzgerichte an einen Freispruch in einem

    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2007 - X B 183/07

    NZB: Hinweispflicht

    Liegt aber --wie hier-- die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand, so folgt aus § 76 Abs. 2 FGO keine Verpflichtung des FG, die Beteiligten zu einer weiteren Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280, m.w.N., sowie Beschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012).
  • BFH, 13.08.2002 - VII B 267/01

    NZB; Übergehen von Beweisanträgen

    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das FG den Beweisantrag mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat, denn selbst wenn das FG insoweit einen Verfahrensfehler begangen hätte, könnte dieser in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012) nicht zur Zulassung der Revision führen.
  • BFH, 27.06.2002 - VII B 268/01

    NZB; Übergehen von Beweisanträgen, Entscheidungserheblichkeit von Beweisanträgen

    Gleichwohl kann dieser Verfahrensfehler in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012) nicht zur Zulassung der Revision führen.
  • BFH, 26.03.2021 - X B 113/20

    Urteilsberichtigung wegen offensichtlich versehentlicher Benennung des Ehegatten

    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, stellt ein unterlassener Hinweis keine Verletzung von § 76 Abs. 2 FGO dar, wenn der Beteiligte in dem Verfahren fachkundig vertreten war (vgl. BFH-Beschluss vom 19.03.2001 - VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012, unter 3.).
  • BFH, 29.06.2007 - III B 95/06

    Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Vorliegen einer

    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2008 - X B 158/08

    Beteiligung als Bestandteil des notwendigen Betriebsvermögens

    Eine solche Hinweispflicht besteht bei einem rechtskundig beratenen Kläger jedenfalls dann nicht, wenn der maßgebliche rechtliche Gesichtspunkt auf der Hand liegt (BFH-Beschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012).
  • BFH, 27.02.2007 - X B 178/06

    Tatsächliche Verständigung; Übergehen von Beweisanträgen

  • BFH, 11.09.2008 - IV B 67/07

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Frist bei begehrter Änderung eines

  • BFH, 05.09.2008 - IV B 144/07

    Richterliche Hinweispflicht bei fachkundig vertretenen Beteiligten -

  • BFH, 05.07.2006 - X B 114/05

    Verletzung der Hinweispflicht und Sachaufklärungspflicht; Nichteinvernahme eines

  • BFH, 23.08.2013 - VI B 12/13

    Doppelte Haushaltsführung bei zeitlich begrenzter Tätigkeit in den U. S. A.;

  • BFH, 10.06.2013 - X B 147/11

    Verletzung rechtlichen Gehörs

  • BFH, 06.03.2013 - X B 139/12

    Überraschungsentscheidung nach Hinweis des Gerichts; Kürzung des Vorwegabzugs bei

  • BFH, 02.02.2007 - V B 90/05

    USt: gemeinnützige Körperschaft, Entnahme

  • BFH, 05.07.2006 - X B 115/05

    Verletzung der Hinweispflicht und Sachaufklärungspflicht; Nichteinvernahme eines

  • BFH, 22.05.2006 - X B 187/05

    Hinweispflicht; Verfahrensmängel

  • BFH, 04.11.2010 - X S 23/10

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zuständigkeit für Entscheidung über einen

  • BFH, 23.01.2004 - IV B 100/02

    Bestellung des Bev. zum Bekanntgabeadressat

  • BFH, 27.01.2004 - III B 60/03

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Umfang der richterlichen Hinweispflicht

  • BFH, 16.10.2006 - X B 125/06

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2006 - 11 K 67/06

    Branntweinmonopol - Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen

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