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   BFH, 18.02.1992 - VII B 237/91   

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https://dejure.org/1992,7769
BFH, 18.02.1992 - VII B 237/91 (https://dejure.org/1992,7769)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1992 - VII B 237/91 (https://dejure.org/1992,7769)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1992 - VII B 237/91 (https://dejure.org/1992,7769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlaß eines neuen fehlerfreien Haftungsbescheids nach Aufhebung des ursprünglichen fehlerhaften Haftungsbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.01.1985 - VII R 112/81

    Haftungsbescheid - Einspruch - Rücknahme - Verwaltungsakt

    Auszug aus BFH, 18.02.1992 - VII B 237/91
    Der Senat hat daraus gefolgert, daß die Rücknahmeverfügung nur dann zurückgenommen und durch einen erneuten Haftungsbescheid für denselben Sachverhalt ersetzt werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977, der die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte regelt, gegeben sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562).

    Auch der VII. Senat sieht in § 130 Abs. 2 AO 1977 einen Ausfluß des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, der z. B. dann nicht eingreift, wenn in derselben Verfügung die Rücknahme des ursprünglichen Haftungsbescheids und die erneute Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erfolgt, weil dann kein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist (BFHE 143, 203, 205, 206, BStBl II 1985, 562, 563).

  • BFH, 25.07.1986 - VI R 216/83

    Lohnsteuer-Haftungsbescheid - Aufhebung eines Bescheids - Ersatzlose Aufhebung -

    Auszug aus BFH, 18.02.1992 - VII B 237/91
    Nach dem Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 1986 VI R 216/83 (BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779) ist das FA grundsätzlich befugt, an die Stelle eines Haftungsbescheids, den es wegen (angenommener) Fehlerhaftigkeit aufgehoben hat, einen neuen fehlerfreien Haftungsbescheid (mit den gleichen Haftungsbeträgen) zu setzen.

    So stellt der VI. Senat des BFH in BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779 darauf ab, daß dem Betroffenen mit der "ersatzlosen" Aufhebung des Haftungsbescheids mitgeteilt worden sei, es werde von der weiteren Geltendmachung des Haftungsanspruch abgesehen.

  • FG Düsseldorf, 13.06.2022 - 8 K 45/19

    Geschäftsführerhaftung: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist - Bindungswirkung

    Die Bindungswirkung einer Aufhebungsverfügung - gleichgültig, ob sie mit dem Grundsatz von Treu und Glauben oder mit der eingeschränkten Rücknehmbarkeit begünstigender Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 AO 1977 begründet wird - knüpft an einen beim Haftungsschuldner begründeten Vertrauenstatbestand an (BFH-Beschluss vom 18.02.1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639).

    Entscheidend ist allein, dass der angefochtene Bescheid neue, im früheren Haftungsbescheid nicht enthaltene Feststellungen zur Steuerverkürzungen und des diesbezüglichen subjektiven Tatbestands enthält (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639).

    Dies gilt jedenfalls für den fachkundigen früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem die Aufhebungsverfügung bekannt gegeben worden war (vgl. hierzu bei der Bestimmung des objektiven Empfängerhorizonts BFH-Beschluss vom 18.02.1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639, unter Entscheidungsgründe 3.).

    Der BFH hat insofern im Beschluss vom 18.02.1992 (VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639 unter Entscheidungsgründe, 4.) mit selbständig tragender Begründung entschieden, dass das Finanzamt im Fall der Aufhebung nicht zum gleichzeitigen Erlass eines neuen Haftungsbescheids verpflichtet ist, wenn der neue Haftungsbescheid auf einen abweichenden Sachverhalt gestützt wird.

  • BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02

    Haftung - Ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftigem Haftungsbescheid?

    Denn dies setzt --wie die Anwendung der Vorschriften der §§ 130, 131 AO 1977 im Verhältnis erster Haftungsbescheid zu einem zweiten Haftungsbescheid überhaupt-- voraus, dass die Finanzbehörde an dem ursprünglichen Bescheid nicht mehr festhalten will und diesen deshalb zurückgenommen oder widerrufen und durch einen neuen Haftungsbescheid ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639), woran es im Streitfall fehlt.
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 56/92

    Verfahrensrecht; Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung (§ 91 AO )

    Wie der VII.Senat (Beschluß vom 18. Februar 1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639, 640) ausgeführt hat, knüpfen beide Alternativen an einen beim Adressaten begründeten Vertrauenstatbestand an.

    Ein solcher Vertrauensschutz wird insbesondere verneint, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen formeller Mängel erfolgt (BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2 - unrichtige Adressierung - BFH/NV 1992, 639 - fehlende Begründung der Ermessensentscheidung - BFHE 169, 305, BStBl II 1993, 146 - unrichtige Rechtsgrundlage der Prüfungsanordnung - BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 592 - Formfehler - BFH-Urteile vom 16. März 1989 IV R 6/88, BFH/NV 1990, 139 - verspätete Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180; vom 26. November 1986 I R 256/83, BFH/NV 1988, 82 - Fehlen der Ermessensbegründung - vom 27. November 1984 VIII R 376/83, BFH/NV 1985, 13 - kein Freistellungsbescheid -).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2003 - 1 K 436/01

    Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (1977) als Frist i.S. des § 108 Abs.

    Die Rücknahme des insoweit begünstigenden Verwaltungsaktes und der Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes, der nachträglich eine höhere Belastung vorsieht, ist nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Februar 1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639).
  • BFH, 13.04.2000 - VII S 35/99

    Prozesskostenhilfe für noch zu erhebende Beschwerde

    Im Übrigen ist er durch den zweiten Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 1996 auf eine deutlich niedrigere Haftungssumme in Anspruch genommen worden (zu der gesamten Problematik vgl. Senatsentscheidungen vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562, und vom 18. Februar 1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639).
  • BFH, 05.05.1999 - VII B 222/98

    Haftungsbescheid; Divergenz

    Im übrigen hat bereits das FA zutreffend darauf aufmerksam gemacht, daß der erkennende Senat die mit dem Urteil VII R 112/81 zum Erlaß eines Haftungsbescheides nach Zurücknahme eines vorangegangenen Haftungsbescheides eingeleitete Rechtsprechung in seinem Beschluß vom 18. Februar 1992 VII B 237/91 (BFH/NV 1992, 639) fortgeführt und seinen Rechtsstandpunkt verdeutlicht hat.
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