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   BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97   

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https://dejure.org/1998,2247
BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97 (https://dejure.org/1998,2247)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1998 - VII B 239/97 (https://dejure.org/1998,2247)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - VII B 239/97 (https://dejure.org/1998,2247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einfuhrumsatzsteuer - Zoll - DDR - Drittlandsware - Steuerhinterziehung - Hinterziehungszinsen

  • Judicialis

    ZG § 57 Abs. 1 u. 2; ; AO 1977 § 370 Abs. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 93 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 96; ; FGO § 81; ; FGO § 76; ; FGO § 155; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensmängel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 29.06.1982 - VII R 68/78
    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß die Fragen, soweit sie sich in bezug auf die Auslegung des § 57 Abs. 1 und 2 ZG stellen, durch die Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 29. Juni 1982 VII R 68/78, BFHE 136, 334, und Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 22. April 1983 3 StR 420/82, BGHSt 31, 323) weitgehend geklärt seien.

    e) Selbst wenn unterstellt wird, daß die Entscheidung des Falles auf der Beurteilung der rechtlichen Bedeutung und Wirksamkeit der zollamtlichen Abfertigungen der in die DDR eingeführten Waren (in der DDR) beruht, weil entgegen den mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG eine Abfertigung der Waren zum freien Verkehr in der DDR stattgefunden habe, hat die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Wirksamkeit der Verwaltungsakte der DDR-Behörden keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die Entscheidung des Senats in BFHE 136, 334, 343 geklärt ist.

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß die Fragen, soweit sie sich in bezug auf die Auslegung des § 57 Abs. 1 und 2 ZG stellen, durch die Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 29. Juni 1982 VII R 68/78, BFHE 136, 334, und Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 22. April 1983 3 StR 420/82, BGHSt 31, 323) weitgehend geklärt seien.

    Auch der Kläger bestreitet nicht, daß zur Auslegung der in § 5 Abs. 2 IZHV-DV die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (UrsprungsVO) des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABlEG Nr. L 148/1) bzw. nunmehr die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABlEG Nr. L 302/1) heranzuziehen sind (vgl. BGH in BGHSt 31, 323).

  • BFH, 03.02.1982 - VII R 101/79

    Versagung rechtlichen Gehörs - Revisionsverfahren - Verfahrensrüge -

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Zu a) Soweit der Kläger die Verletzung seines Rechts auf Gehör darauf stützt, daß das FG in den Urteilsgründen Urkunden und andere Schriftstücke verwertet habe, ohne dem Kläger und seinen Prozeßbevollmächtigten zuvor einen Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung im Urteil zum Nachteil des Klägers zu geben, ist der Verfahrensfehler nicht hinreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in bezug auf die in Rede stehenden Urkunden vorgetragen hätte und daß bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355, und Beschluß vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Zu a) Soweit der Kläger die Verletzung seines Rechts auf Gehör darauf stützt, daß das FG in den Urteilsgründen Urkunden und andere Schriftstücke verwertet habe, ohne dem Kläger und seinen Prozeßbevollmächtigten zuvor einen Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung im Urteil zum Nachteil des Klägers zu geben, ist der Verfahrensfehler nicht hinreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in bezug auf die in Rede stehenden Urkunden vorgetragen hätte und daß bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355, und Beschluß vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, m.w.N.).
  • BFH, 19.08.1994 - X B 124/94

    Anforderungen an die Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, inwieweit die Vorentscheidung auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).
  • BFH, 21.01.1981 - II R 91/79

    Nichteinhaltung der Ladungsfrist - Versagung rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Danach wird die Nichteinhaltung der Ladungsfrist geheilt, wenn der Beteiligte den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er zum Termin erschienen ist und an der Vernehmung teilgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401).
  • BFH, 01.12.1992 - VII R 53/92

    Zulassungsfreiheit zur Revision einer Einordnung von Dichtungen als

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Ob es tatsächlich zu einer Überprüfung in zolltariflicher Hinsicht kommt, ist ohne Belang (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VII R 53/92, BFH/NV 1993, 515).
  • BFH, 30.09.1997 - VII B 70/97

    Voraussetzungen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Belieferung der ihm

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Die formale Begründung, daß die Auslegung nationalen Rechtes selbst dann, wenn es den gleichen Wortlaut hat, nicht ohne weiteres auch für das Gemeinschaftsrecht gelten könne, reicht ebenso wie der bloße Hinweis auf die Vorabentscheidungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 1997 VII B 70/97, BFH/NV 1998, 753; vom 24. September 1996 VII B 101/96, BFH/NV 1997, 272, und vom 23. April 1996 VII B 249/95, BFH/NV 1996, 862, betr. Auslegung von Gemeinschaftsrecht).
  • BFH, 24.09.1996 - VII B 101/96

    Revisionszulassung bei Zweifeln an der Gültigkeit von gemeinschaftsrechtlichen

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Die formale Begründung, daß die Auslegung nationalen Rechtes selbst dann, wenn es den gleichen Wortlaut hat, nicht ohne weiteres auch für das Gemeinschaftsrecht gelten könne, reicht ebenso wie der bloße Hinweis auf die Vorabentscheidungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 1997 VII B 70/97, BFH/NV 1998, 753; vom 24. September 1996 VII B 101/96, BFH/NV 1997, 272, und vom 23. April 1996 VII B 249/95, BFH/NV 1996, 862, betr. Auslegung von Gemeinschaftsrecht).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 41/89

    Zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 2 FGO) nur bei Abhängigkeit des FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt zwar ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache vor, wenn das Urteil von einer in ihm getroffenen zolltarifrechtlichen Entscheidung abhängt oder abhängen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zolltarifrechtliche Frage die einzige oder auch nur eine wesentliche Vorfrage war (BFH-Beschluß vom 26. Februar 1991 VII R 41/89, BFHE 164, 5, BStBl II 1991, 526).
  • BFH, 18.01.1995 - VIII B 41/94

    Rüge unterlassener Sachverhaltsermittlung

  • BFH, 19.10.1995 - VII R 68/95

    Zulässigkeit einer Revision bezüglich eines Urteils das allein die Frage der

  • BFH, 03.05.1994 - VII B 22/94

    Rechtscharakter der Referenzmengenfestsetzung von Molkereien

  • BFH, 30.11.1989 - VII R 67/89

    Falschgeld als "Ware im Sinne des Zolltarifs"

  • BFH, 21.08.1986 - V B 46/86

    Befreiung von der Umsatzsteuer bei Vermittlungsleistungen im Reisegewerbe

  • BFH, 03.05.1977 - VII R 51/74
  • BFH, 29.08.1996 - VII B 140/96

    Rechtsschutzbedürfnis bei einem Urteil in Zolltarif-Sachen (ZT-Sachen) in der

  • BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95

    Anwendung von Gemeinschaftsrecht und grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

  • BFH, 01.03.1990 - VII R 38/89
  • BFH, 09.10.2002 - V R 29/01

    Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO; Ursprung bei Verbringung von Waren über die

    Diese Warenbegleitscheine haben allenfalls Bedeutung für die zollrechtliche Behandlung der Ware in der DDR, stellen aber nicht auch für andere Behörden als die Zollbehörden der DDR den Ursprung der Waren verbindlich fest (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. April 1983 3 StR 420/82, BGHSt 31, 323; BFH-Urteil vom 29. Juni 1982 VII R 68/78, BFHE 136, 334; Beschluss vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093).

    Eine weiter gehende Wirkung, die die Steuerbehörden der Bundesrepublik Deutschland zum Erlass der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer verpflichten würde, kam ihnen weder vor noch nach In-Kraft-Treten des Einigungsvertrags zu (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 1093, unter II. 2. f).

  • BFH, 12.06.2014 - XI B 133/13

    Ankündigung weiteren Sachvortrags nach Schluss der mündlichen Verhandlung - Rüge

    Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil es sich bei der Nichteinhaltung der Ladungsfrist ebenso um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, unter II.3.a, m.w.N.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO Rz 138) wie bei der Nichtvertagung (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, unter 1.c, m.w.N.).
  • BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00

    Feststellung der Beschaffenheit einer Ware; Ermittlung des Stärkegehalts einer

    Ohne Beachtung dieser Voraussetzung würde es sich bei jeder Sache, in der es lediglich bei einem von mehreren tragenden Gründen um die Einreihung einer Ware in den Zolltarif geht, um eine Streitsache i.S. des § 116 Abs. 2 FGO a.F. handeln, auch wenn das Urteil letztlich nicht auf der zolltariflichen Einreihung beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093; vom 9. Oktober 2000 VII R 34/00, BFH/NV 2001, 462, sowie Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763).
  • BFH, 09.03.2000 - X B 106/99

    Teilwertabschreibung; Beteiligung

    Da der BFH im Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden ist, erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Ausführungen darüber, inwiefern sich die angebliche Grundsatzfrage in dem künftigen Revisionsverfahren auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen stellen würde und folglich die Grundsatzfrage in dem Revisionsverfahren voraussichtlich geklärt werden könnte (Klärungsfähigkeit/Klärungserwartung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807; vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093; vgl. ferner die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59).
  • BFH, 02.07.2019 - III B 125/18

    Verzicht auf mündliche Zeugeneinvernahme

    Denn der Rügeverzicht nach § 295 Abs. 1 ZPO ist eine Prozesshandlung, die der Kläger nicht frei widerrufen konnte (vgl. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 33 Rz 37, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 81 FGO Rz 39), zumal im vorliegenden Fall nach dem Verzicht keine wesentliche Veränderung der Prozesslage eingetreten war (zum Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO s. Gräber/Herbert, a.a.O., § 90 Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.1999 - VII R 38/98

    Zolltarifsache; Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG

    Denn die vom Gesetzgeber den Zolltarifsachen beigelegte grundsätzliche Bedeutung liegt darin, dass die Entscheidung über den Einzelfall hinaus für alle Waren derjenigen Gattung bedeutsam ist, zu der die streitbefangene Ware gehört (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093).
  • FG Düsseldorf, 03.05.2000 - 5 K 5963/92

    Warenbezüge aus der DDR; Umsatzsteuerkürzung; Begünstigungsrücknahme;

    Diese Rechtsprechung hat das Gericht bis in die jüngste Zeit aufrecht erhalten (z.B. BFH-Beschluß vom 17.12.98 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093 ).
  • BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Dazu hätten die Kläger u.a. darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht berücksichtigten Werbungskosten vorgetragen hätten und inwiefern der --unterbliebene-- Sachvortrag bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196, und vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, m.w.N.).
  • BFH, 10.05.2002 - VII B 179/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; offenbare

    Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Angaben dazu notwendig, inwieweit die richtige Antwort auf eine in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 137/99

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

    Dazu hätte er u.a. darlegen müssen, was er bei ausreichend gewährtem Gehör in Bezug auf die nach seiner Ansicht nicht berücksichtigten Planungen vorgetragen hätte und inwiefern der unterbliebene Sachvortrag bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196; vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, sowie Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 08.10.1999 - I B 123/98

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • BFH, 13.03.2001 - VII B 267/00

    Begründung - Rechtsmittel - Umsatzsteuer - Haftungsbescheid -

  • BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98

    Anspruch auf rechtliches Gehör

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