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   BFH, 30.04.2009 - VII B 243/08   

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https://dejure.org/2009,16589
BFH, 30.04.2009 - VII B 243/08 (https://dejure.org/2009,16589)
BFH, Entscheidung vom 30.04.2009 - VII B 243/08 (https://dejure.org/2009,16589)
BFH, Entscheidung vom 30. April 2009 - VII B 243/08 (https://dejure.org/2009,16589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schlüssige Darlegung von Verfahrensmängeln; Haltbarkeit von Rauchtabak

  • Judicialis

    TabStG § 2 Abs. 2; ; TabStG § 2 Abs. 3; ; TabStG § 3 Abs. 2 S. 1; ; TabStG § 21; ; ZK Art. 220 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes in der Beschwerdebegründung als Folge einer Begründungserleichterung; Geeignetheit von Wasserpfeifentabak zum Rauchen; Besteuerung von eingeführten Pfeifentabak trotz Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums

  • datenbank.nwb.de

    Schlüssige Darlegung von Verfahrensmängeln (hier: Haltbarkeit von Rauchtabak)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 30.04.2009 - VII B 243/08
    Hat das FG --wie im Streitfall-- in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, kommt dem Kläger zwar für die Verfahrensrüge unterlassener Beweiserhebung hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Begründungserleichterung insoweit zu, als er davon absehen kann, anzugeben, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und inwieweit dieses Ergebnis zu einer anderen Beurteilung des Streitfalles durch das FG hätten führen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.w.N., und vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Das Übergehen eines Beweisantrags kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 597).

  • BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 30.04.2009 - VII B 243/08
    Hat das FG --wie im Streitfall-- in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, kommt dem Kläger zwar für die Verfahrensrüge unterlassener Beweiserhebung hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Begründungserleichterung insoweit zu, als er davon absehen kann, anzugeben, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und inwieweit dieses Ergebnis zu einer anderen Beurteilung des Streitfalles durch das FG hätten führen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.w.N., und vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Diese Begründungserleichterung hat jedoch nicht zur Folge, dass in der Beschwerdebegründung auch auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes verzichtet werden könnte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 147).

  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 30.04.2009 - VII B 243/08
    Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 30.04.2009 - VII B 243/08
    Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BGH, 27.07.2016 - 1 StR 19/16

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Entnahme aus einem Steuerlager;

    Wasserpfeifentabak ist deshalb grundsätzlich steuerbar (vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2014 - 4 V 55/14; FG München, Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011 - 14 K 662/09; FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. April 2009 - VII B 243/08).

    Nicht die Qualität des Tabaks, sondern dessen Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich (vgl. zu alldem FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. April 2009 - VII B 243/08).

    Die Steuerbarkeit von zum Rauchen bestimmten und geeigneten Wasserpfeifentabak, der lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht, ist noch von niemandem ernsthaft in Zweifel gezogen worden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. April 2009 - VII B 243/08).

  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Begriff der steuerbaren Tabakware: Rauchtabak;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 StR 19/16 Rn. 5 und 7 und dazu Ebner, jurisPR Steuer R 26/2019 Anm. 4 unter C. IV. 2.) ist für die Annahme steuerbaren Rauchtabaks entscheidend, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen werden kann; nicht die Qualität des Tabaks oder seine lebensmittelrechtliche Zulassung, sondern seine Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08 Rn. 20 ff.; Nichtannahmebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2009 - VII B 243/08).
  • BFH, 08.05.2020 - V B 95/18

    Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht,

    a) Hat das FG --wie im Streitfall auf S. 19 zweiter Absatz-- im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, genügt zwar bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 07.03.2013 - III B 134/12, BFH/NV 2013, 930; vom 26.11.2008 - IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, und vom 30.04.2009 - VII B 243/08, juris).
  • FG Hamburg, 03.05.2018 - 4 V 271/17

    Aussetzung der Vollziehung - Tabaksteuerrecht: Zur Tabaksteuerpflicht für ein

    Zwar wird sie nicht selbst entzündet, sie lässt sich aber in der üblichen Weise in einer Wasserpfeife rauchen (vgl. zum Vorliegen eines dem Rauchtabak gleichgestellten Erzeugnisses im Fall von Pflanzenteilen, die wie Wasserpfeifentabak konsumiert werden, bereits FG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008, 4 K 124/08, juris Rn. 19; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30.04.2009, VII B 243/08, juris; vgl. zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak i. Ü. BGH, Beschluss vom 27.07.2016, 1 StR 19/16, juris Rn. 5, wonach es für die Frage der Steuerbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Tabak in der Wasserpfeife verbrennt oder sich die nach Hitzeeinwirkung austretenden Dämpfe durch eine andere Form der Stoffumwandlung ergeben. Entscheidend ist lediglich, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen, also "geraucht" wird).
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