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   BFH, 28.01.2000 - VII B 244/99   

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https://dejure.org/2000,7554
BFH, 28.01.2000 - VII B 244/99 (https://dejure.org/2000,7554)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2000 - VII B 244/99 (https://dejure.org/2000,7554)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2000 - VII B 244/99 (https://dejure.org/2000,7554)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.07.1997 - XI B 105/96
    Auszug aus BFH, 28.01.2000 - VII B 244/99
    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe gestellte Beweisanträge übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen: a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist; b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2001 - VII B 333/00

    Umsatzsteuer - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - Revision -

    Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch das FG rügt, weil dieses nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, die Adresse des von ihm benannten Zeugen zu ermitteln, das FG es zudem versäumt habe, weitere Personen als Zeugen zu laden sowie eine Bankauskunft einzuholen, fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und inwiefern das Beweismittel zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung hätte führen können (vgl. zu den Anforderungen an die ausreichende Bezeichnung im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872).

    Des Weiteren fehlen Angaben dazu, ob und wann die Nichterhebung der Beweise vor dem FG gerügt worden ist oder weshalb sie aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 872).

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 37/03

    Schmiergelder - Benennungsverlangen nach § 160 AO; missbräuchliche

    Im Übrigen waren sie verpflichtet, diesen Zeugen vor dem FG zu stellen (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1992 I R 155/90, BFH/NV 1992, 581; Beschlüsse vom 20. Januar 1993 I B 242/90, BFH/NV 1993, 403; vom 14. Januar 2000 VIII B 72/99, juris) und die unterlassene Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung zu rügen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 08.12.2000 - VIII B 22/00

    Einkommenssteuer - Zulassungsgrund - Beschwerde - Rechtsfrage -

    aa) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, dass das FG angebotene Beweise nicht erhoben habe, so setzt die schlüssige Bezeichnung dieses Verfahrensmangels voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt: a) die ermittlungsbedürftigen Tatsachen; b) die angebotenen Beweismittel und die Angabe des Beweisthemas; c) die genauen Fundstellen in den Schriftsätzen oder Protokollen, in denen die Beweismittel und -themen aufgeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwieweit die angefochtene Entscheidung des FG unter Zugrundelegung dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise --sofern der Beschwerdeführer im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten war-- rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, unter 2. c der Gründe; vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872; Herrmann, a.a.O., Rz. 226).
  • BFH, 04.10.2000 - VIII B 32/00

    Revision: Aufklärungsrüge - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Darlegung

    Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, dass das Finanzgericht (FG) angebotene Beweise nicht erhoben habe, so setzt die schlüssige Bezeichnung dieses Verfahrensmangels voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt: a) die ermittlungsbedürftigen Tatsachen; b) die angebotenen Beweismittel und die Angabe des Beweisthemas; c) die genauen Fundstellen in den Schriftsätzen oder Protokollen, in denen die Beweismittel und -themen aufgeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwieweit die angefochtene Entscheidung des FG unter Zugrundelegung dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise --sofern der Beschwerdeführer im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten war-- rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, unter 2. c der Gründe; vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 226).
  • BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00

    Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens - Haftungsbescheid - Rückständige

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig geblieben ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema hätte erheben müssen und dass der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag vor dem FG gestellt bzw. die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt hat oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor dem FG rügen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872).
  • BFH, 04.10.2000 - VIII B 1/00

    NZB; Verfahrensmangel

    Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, dass das Finanzgericht (FG) angebotene Beweise nicht erhoben habe, so setzt die schlüssige Bezeichnung dieses Verfahrensmangels voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt: a) die ermittlungsbedürftigen Tatsachen; b) die angebotenen Beweismittel und die Angabe des Beweisthemas; c) die genauen Fundstellen in den Schriftsätzen oder Protokollen, in denen die Beweismittel und -themen aufgeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwieweit die angefochtene Entscheidung des FG unter Zugrundelegung dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise --sofern der Beschwerdeführer im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten war-- rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, unter 2. c der Gründe; vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 226).
  • BFH, 25.07.2000 - VII B 2/00

    Verfahrensmangel - Übergehen von Beweisanträgen - Aktenbeiziehung - Unerledigte

    Wird, wie im Streitfall, als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe gestellte Beweisanträge übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen: a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist; b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. die Beschlüsse vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N., und vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872).
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