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   BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99   

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https://dejure.org/2000,691
BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99 (https://dejure.org/2000,691)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2000 - VII B 245/99 (https://dejure.org/2000,691)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - VII B 245/99 (https://dejure.org/2000,691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Eidesstattliche Versicherung - Widerruf der Bestellung - Aufhebung des Widerrufsbescheids - Liquiditätsprobleme

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5 a.F.; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; FGO § 142; ; ZPO § 114

 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99
    Hierfür obliegt demjenigen, der sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wendet, die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).

    c) In seinem Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 hat es der Senat für möglich gehalten, das Vorbringen des damals betroffenen Steuerberaters dahin zu würdigen, dass auf Grund der Art und des Umfangs der Beratungstätigkeit und der Rechtsbeziehungen zu den Mandanten eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht vorliege.

    Nur wenn das der Fall wäre, ließe sich unter Berufung auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 im Streitfall daran denken, dass dem Antragsteller im Klageverfahren der Nachweis gelingen könnte, dass Auftraggeberinteressen durch den Vermögensverfall nicht gefährdet werden.

  • BFH, 04.04.1995 - VII R 74/94

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Widerlegung

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99
    Für diese Behauptungen hat der Antragsteller indes bisher weder Beweis angetreten noch sie in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht (vgl. dazu BFH, Urteil vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019).
  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99
    Hierfür obliegt demjenigen, der sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wendet, die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).
  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dem Steuerberater, der sich auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG (".. es sei denn, dass...") beruft, insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt (Senatsentscheidungen u.a. in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Ist dies der Fall oder ein Steuerberater sonst in beruflichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig gewesen, fällt dies zwar zusätzlich zu seinen Lasten ins Gewicht, ohne dass indes umgekehrt bei bisher im Wesentlichen korrektem Verhalten des Steuerberaters ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass er aufgrund seiner Schulden, insbesondere wenn diese erheblich sind (vgl. dazu schon den Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992), Mandanteninteressen nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit verfolgen kann wie wenn er sich um seine eigene Vermögenslage nicht sorgen müsste.

    Schließlich ist das FG auch mit Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (statt aller Beschluss in BFH/NV 2000, 992) davon ausgegangen, dass die derzeitige Gestaltung der beruflichen Stellung des Klägers als Angestellter einer Gesellschaft, für die er lediglich Prokura, jedoch keine umfassende Vertretungsmacht besitzt und von der er ein festes Gehalt bezieht, sowie die Selbstbeschränkung dieser Gesellschaft auf Tätigkeiten, die weniger als z.B. die Führung von Treuhandkonten eine Gefährdungslage für deren Auftraggeber schaffen, die vermutete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht ausschließen.

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Das FG hat auch nicht verkannt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992) und dass es deshalb im Einzelfall vertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters, insbesondere im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten, geben mag, die für den Entlastungsbeweis ausreichen.

  • BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, grundsätzliche Bedeutung

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Nach der Rechtsprechung des Senats reicht zwar allein der Umstand, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater nur noch als Angestellter tätig sein will, für den Entlastungsbeweis nicht aus, da § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch für nicht selbständig tätige Steuerberater gilt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992).

    So hat der Senat mit dem genannten Beschluss in BFH/NV 2000, 992 ausgeführt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt, und hat mit Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 einen vom FG festgestellten Ausschluss jeglicher Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse des Steuerberaters über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten für den Entlastungsbeweis ausreichen lassen.

    Auch ist bei erheblichen eigenen Steuerschulden des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass diese seinen Handlungsrahmen, den er gegenüber der Finanzverwaltung braucht, einschränken und somit Auswirkungen auf seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Berufes haben können, zu der er nach § 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2000, 992, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

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